Rechtssatz RS0124931
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124931
Entscheidungsdatum
29.06.2009
Rechtssatz
Angesichts des rein privatrechtlichen Charakters der Dienstverträge zu den ÖBB ist bei überwiegender Verwendung während eines längeren Beobachtungszeitraums in einer höherwertigen Funktion unbeschadet der Verfügbarkeit einer Planstelle auch dann als durchgehend verrichtet anzunehmen, wenn Unterbrechungen gegeben waren und eine formelle Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe nicht erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124931
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
JJR_20090629_OGH0002_009OBA00130_08W0000_001