Der Rekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt. Nach § 26 der AVB ist eine Versetzung der angeordnete Wechsel der Planstelle, der zu einer Änderung des Verwendungsbereichs und/oder des Arbeitsplatzes führt (Abs 1). Eine Versetzung kann 1. eine vorübergehende Versetzung sein, wenn sie eine zeitlich befristete Verwendungsänderung bzw Änderung des Arbeitsplatzes bewirkt oder 2. eine dauernde Versetzung, wenn sie eine zeitlich unbefristete Verwendungsänderung bzw Änderung des Arbeitsplatzes bewirkt. In der Anordnung der Versetzung ist festzuhalten, ob es sich um eine vorübergehende oder um eine dauernde Versetzung handelt; wird eine vorübergehende Versetzung zu einer dauernden, ist es ebenfalls festzuhalten (Abs 2). Wird gemäß § 26 Abs 4 AVB der ÖBB-Angestellte infolge der Versetzung auf einer Planstelle verwendet, die eine Entlohnung nach einer anderen Gehaltsgruppe begründet, so finden die Bestimmungen des § 27 AVB Anwendung. Gemäß § 27 („Überstellung") der AVB bewirkt eine Überstellung die Entlohnung nach einer anderen Gehaltsgruppe (Abs 1). Überstellungen können erfolgen 1. aufgrund einer Versetzung (Spalte 3 der Anlage 1); und 2. aufgrund Zeitablaufs (Spalten 4 und 5 der Anlage 1). Wird gemäß § 27 Abs 2 AVB ein ÖBB-Angestellter in eine andere Gehaltsgruppe überstellt, so bleibt er in der von ihm erreichten Gehaltsstufe. Die in der bisherigen Gehaltsstufe verbrachte Vorrückungszeit bleibt dem ÖBB-Angestellten in der neuen Gehaltsgruppe aber gewahrt. Wird gemäß § 27 Abs 3 AVB ein ÖBB-Angestellter aufgrund einer Versetzung auf einer Planstelle verwendet, die eine Überstellung in eine höhere Gehaltsgruppe bewirken würde, erfolgt die Entlohnung nach dieser höheren Gehaltsgruppe nur dann, wenn die Verwendung mindestens 14 Tage hindurch andauert. Die Richtlinien zu §§ 26 und 27 Abs 3 AVB (Zl 22451-1-1995) führen zu II Z 2 aus, dass dann, wenn die Versetzung zumindest 14 zusammenhängende Tage dauert, die Entlohnung nach der höheren Gehaltsgruppe erfolgt, wobei die gehaltsmäßige Änderung des Monatsentgelts erst im Nachhinein erfolgt. Wird der Versetzungsauftrag vor Ablauf von zumindest 14 zusammenhängenden Tagen aufgehoben, dann erfolgt die Entlohnung weiterhin nach der Gehaltsgruppe, die sich aus der letzten ständigen Verwendung des ÖBB-Angestellten bzw aus der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, ergibt. Nach § 34 AVB rückt der ÖBB-Angestellte alle zwei Jahre in die nächst höhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe vor, in die letzten beiden Gehaltsstufen seiner Gehaltsgruppe nach drei Jahren. Gemäß § 32 AVB gebührt dem ÖBB-Angestellten für jedes Kalenderjahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsgehalts, das er an dem Monatsersten erhält, an dem auch die Sonderzahlung gebührt. Steht ein ÖBB-Angestellter während eines Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgelts, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.Der Rekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt. Nach Paragraph 26, der AVB ist eine Versetzung der angeordnete Wechsel der Planstelle, der zu einer Änderung des Verwendungsbereichs und/oder des Arbeitsplatzes führt (Absatz eins,). Eine Versetzung kann 1. eine vorübergehende Versetzung sein, wenn sie eine zeitlich befristete Verwendungsänderung bzw Änderung des Arbeitsplatzes bewirkt oder 2. eine dauernde Versetzung, wenn sie eine zeitlich unbefristete Verwendungsänderung bzw Änderung des Arbeitsplatzes bewirkt. In der Anordnung der Versetzung ist festzuhalten, ob es sich um eine vorübergehende oder um eine dauernde Versetzung handelt; wird eine vorübergehende Versetzung zu einer dauernden, ist es ebenfalls festzuhalten (Absatz 2,). Wird gemäß Paragraph 26, Absatz 4, AVB der ÖBB-Angestellte infolge der Versetzung auf einer Planstelle verwendet, die eine Entlohnung nach einer anderen Gehaltsgruppe begründet, so finden die Bestimmungen des Paragraph 27, AVB Anwendung. Gemäß Paragraph 27, („Überstellung") der AVB bewirkt eine Überstellung die Entlohnung nach einer anderen Gehaltsgruppe (Absatz eins,). Überstellungen können erfolgen 1. aufgrund einer Versetzung (Spalte 3 der Anlage 1); und 2. aufgrund Zeitablaufs (Spalten 4 und 5 der Anlage 1). Wird gemäß Paragraph 27, Absatz 2, AVB ein ÖBB-Angestellter in eine andere Gehaltsgruppe überstellt, so bleibt er in der von ihm erreichten Gehaltsstufe. Die in der bisherigen Gehaltsstufe verbrachte Vorrückungszeit bleibt dem ÖBB-Angestellten in der neuen Gehaltsgruppe aber gewahrt. Wird gemäß Paragraph 27, Absatz 3, AVB ein ÖBB-Angestellter aufgrund einer Versetzung auf einer Planstelle verwendet, die eine Überstellung in eine höhere Gehaltsgruppe bewirken würde, erfolgt die Entlohnung nach dieser höheren Gehaltsgruppe nur dann, wenn die Verwendung mindestens 14 Tage hindurch andauert. Die Richtlinien zu Paragraphen 26 und 27 Absatz 3, AVB (Zl 22451-1-1995) führen zu römisch zwei Ziffer 2, aus, dass dann, wenn die Versetzung zumindest 14 zusammenhängende Tage dauert, die Entlohnung nach der höheren Gehaltsgruppe erfolgt, wobei die gehaltsmäßige Änderung des Monatsentgelts erst im Nachhinein erfolgt. Wird der Versetzungsauftrag vor Ablauf von zumindest 14 zusammenhängenden Tagen aufgehoben, dann erfolgt die Entlohnung weiterhin nach der Gehaltsgruppe, die sich aus der letzten ständigen Verwendung des ÖBB-Angestellten bzw aus der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, ergibt. Nach Paragraph 34, AVB rückt der ÖBB-Angestellte alle zwei Jahre in die nächst höhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe vor, in die letzten beiden Gehaltsstufen seiner Gehaltsgruppe nach drei Jahren. Gemäß Paragraph 32, AVB gebührt dem ÖBB-Angestellten für jedes Kalenderjahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsgehalts, das er an dem Monatsersten erhält, an dem auch die Sonderzahlung gebührt. Steht ein ÖBB-Angestellter während eines Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgelts, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt (8 ObA 110/01m; 9 ObA 21/04k), dass sich angesichts des rein privatrechtlichen Charakters der Dienstverträge zu den ÖBB die Höhe des Gehalts gemäß § 24 Abs 2 AVB nach der Gehaltsgruppe und der Gehaltsstufe richtet. Dienstnehmer der Beklagten sind daher nach ihrer tatsächlichen Verwendung einzureihen und zu entlohnen, selbst wenn im Stellenplan kein „freier" Dienstposten dieser Art vorgesehen ist. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass die Beklagte jedenfalls nunmehr ihre Dienstnehmer aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach ihrer tatsächlichen Verwendung zu entlohnen hat. Die Beklagte vertritt den Standpunkt, ihrer diesbezüglichen Verpflichtung ohnehin insoweit nachgekommen zu sein, als sie für die Zeiten der tatsächlichen Verwendung den Kläger entsprechend der höheren Verwendung entlohnt habe. Für die dazwischen liegenden Zeiträume stehe eine solche Entlohnung nicht zu. Demgegenüber stellt das Berufungsgericht auf jene zum VBG ergangene Judikatur ab, nach der es für die Einstufung eines Vertragsbediensteten auf die tatsächlich geleisteten Dienste und nicht auf den Dienstvertrag ankommt und dass überdies entscheidend ist, welche Dienstleistung überwiegt. Diese Parallele bietet sich insoweit an, als auch das Vertragsbedienstetengesetz auf ein Entlohnungsschema und Entlohnungsgruppen sowie Überstellungen (Einreihung in eine andere Entlohnungsgruppe) abstellt. Die von der Beklagten ins Treffen geführte vorübergehende Versetzung (§ 26 Abs 2 AVB) ist eine zeitlich befristete und führt gemäß § 27 Abs 3 AVB zu einer entsprechend höheren Entlohnung für die Dauer der Verwendung. Von der Art der Versetzung (vorübergehend oder dauernd) hängt nicht nur die Überstellung in eine höhere Gehaltsgruppe, sondern auch die Höhe der Sonderzahlungen (§ 32 AVB) ab. Wenngleich die Ablegung der Dienstprüfung als Qualifikation für eine bestimmte Funktion noch keinen Anspruch auf die Beförderung gibt (9 ObA 104/88), so kann doch eine als planmäßig anzusehende Verwendung in einer höheren Funktion, sei es auch mit Unterbrechungen, nicht unbeachtet bleiben und ausschließlich vorübergehenden Versetzungen gleichgehalten werden. Dadurch käme es nämlich zu einer völligen Verwischung zwischen den ausdrücklich für zeitliche Begrenzung vorgesehenen vorübergehenden Versetzungen und der dauernden Versetzung. Überwiegt daher in einem längeren Beobachtungszeitraum die Verwendung in einer höherwertigen Funktion, muss dies auch darin den Niederschlag finden, dass, um Umgehungen zu vermeiden, die höherwertige Funktion auch dann als durchgehend verrichtet anzunehmen ist, wenn eine formelle Überstellung nicht erfolgt ist. Als Beobachtungszeitraum bietet sich, wie von der Judikatur für die Anwendung des VBG schon ausgesprochen (9 ObA 126/90; 9 ObA 131/03k) der Zeitraum eines Jahres an. Sollte in einem solchen Beobachtungszeitraum die höherwertige Tätigkeit überwiegen und setzt sich dies, wie behauptet, über mehrere Jahre fort, ist jedenfalls dann der Arbeitnehmer so zu behandeln, wie wenn eine dauernde Versetzung erfolgt wäre. Dabei kann es im Hinblick auf die vorzitierte Judikatur nicht darauf ankommen, ob tatsächlich eine Planstelle frei ist oder nicht. Sollte eine derart überwiegende Verwendung festgestellt werden, wird sich die Beklagte auch nicht erfolgreich auf ihre Richtlinien betreffend alter Krankenstände berufen können: Gerade bei einer überwiegenden Verwendung in der höherwertigen Funktion würde nämlich das Argument wegfallen, dass es der Beklagten nicht ausreichend möglich wäre, den Kläger im Hinblick auf seine Krankenstände entsprechend einzusetzen. In diesem Fall würde dem Argument eines Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz infolge sachlich nicht gerechtfertigter Differenzierung entsprechendes Gewicht zukommen.Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt (8 ObA 110/01m; 9 ObA 21/04k), dass sich angesichts des rein privatrechtlichen Charakters der Dienstverträge zu den ÖBB die Höhe des Gehalts gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AVB nach der Gehaltsgruppe und der Gehaltsstufe richtet. Dienstnehmer der Beklagten sind daher nach ihrer tatsächlichen Verwendung einzureihen und zu entlohnen, selbst wenn im Stellenplan kein „freier" Dienstposten dieser Art vorgesehen ist. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass die Beklagte jedenfalls nunmehr ihre Dienstnehmer aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach ihrer tatsächlichen Verwendung zu entlohnen hat. Die Beklagte vertritt den Standpunkt, ihrer diesbezüglichen Verpflichtung ohnehin insoweit nachgekommen zu sein, als sie für die Zeiten der tatsächlichen Verwendung den Kläger entsprechend der höheren Verwendung entlohnt habe. Für die dazwischen liegenden Zeiträume stehe eine solche Entlohnung nicht zu. Demgegenüber stellt das Berufungsgericht auf jene zum VBG ergangene Judikatur ab, nach der es für die Einstufung eines Vertragsbediensteten auf die tatsächlich geleisteten Dienste und nicht auf den Dienstvertrag ankommt und dass überdies entscheidend ist, welche Dienstleistung überwiegt. Diese Parallele bietet sich insoweit an, als auch das Vertragsbedienstetengesetz auf ein Entlohnungsschema und Entlohnungsgruppen sowie Überstellungen (Einreihung in eine andere Entlohnungsgruppe) abstellt. Die von der Beklagten ins Treffen geführte vorübergehende Versetzung (Paragraph 26, Absatz 2, AVB) ist eine zeitlich befristete und führt gemäß Paragraph 27, Absatz 3, AVB zu einer entsprechend höheren Entlohnung für die Dauer der Verwendung. Von der Art der Versetzung (vorübergehend oder dauernd) hängt nicht nur die Überstellung in eine höhere Gehaltsgruppe, sondern auch die Höhe der Sonderzahlungen (Paragraph 32, AVB) ab. Wenngleich die Ablegung der Dienstprüfung als Qualifikation für eine bestimmte Funktion noch keinen Anspruch auf die Beförderung gibt (9 ObA 104/88), so kann doch eine als planmäßig anzusehende Verwendung in einer höheren Funktion, sei es auch mit Unterbrechungen, nicht unbeachtet bleiben und ausschließlich vorübergehenden Versetzungen gleichgehalten werden. Dadurch käme es nämlich zu einer völligen Verwischung zwischen den ausdrücklich für zeitliche Begrenzung vorgesehenen vorübergehenden Versetzungen und der dauernden Versetzung. Überwiegt daher in einem längeren Beobachtungszeitraum die Verwendung in einer höherwertigen Funktion, muss dies auch darin den Niederschlag finden, dass, um Umgehungen zu vermeiden, die höherwertige Funktion auch dann als durchgehend verrichtet anzunehmen ist, wenn eine formelle Überstellung nicht erfolgt ist. Als Beobachtungszeitraum bietet sich, wie von der Judikatur für die Anwendung des VBG schon ausgesprochen (9 ObA 126/90; 9 ObA 131/03k) der Zeitraum eines Jahres an. Sollte in einem solchen Beobachtungszeitraum die höherwertige Tätigkeit überwiegen und setzt sich dies, wie behauptet, über mehrere Jahre fort, ist jedenfalls dann der Arbeitnehmer so zu behandeln, wie wenn eine dauernde Versetzung erfolgt wäre. Dabei kann es im Hinblick auf die vorzitierte Judikatur nicht darauf ankommen, ob tatsächlich eine Planstelle frei ist oder nicht. Sollte eine derart überwiegende Verwendung festgestellt werden, wird sich die Beklagte auch nicht erfolgreich auf ihre Richtlinien betreffend alter Krankenstände berufen können: Gerade bei einer überwiegenden Verwendung in der höherwertigen Funktion würde nämlich das Argument wegfallen, dass es der Beklagten nicht ausreichend möglich wäre, den Kläger im Hinblick auf seine Krankenstände entsprechend einzusetzen. In diesem Fall würde dem Argument eines Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz infolge sachlich nicht gerechtfertigter Differenzierung entsprechendes Gewicht zukommen.
Für den Fall eines nicht überwiegend höherwertigen Einsatzes ist jedoch dem Argument des Klägers, seine Nichtberücksichtigung wegen überdurchschnittlicher Krankenstände stelle eine „Diskriminierung" dar, nicht mehr beizupflichten. Da weder ein Fall des Gleichbehandlungsgesetzes vorliegt noch die Voraussetzung einer Behinderung nach § 3 BEinstG hervorgekommen sind, ist davon auszugehen, dass der Kläger auch damit eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes durch Anwendung eines willkürlichen Kriteriums meint. Hier ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass weit über dem Durchschnitt liegende Krankenstände die Vermutung begründen können, dass der Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Dienstpflichten ungeeignet ist. Längere Krankenstände können daher in sonst kündigungsgeschützten Arbeitsverhältnissen einen entsprechenden Kündigungsgrund darstellen (RIS-Justiz RS0081880). Auch im Rahmen einer Beurteilung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG wurde schon ausgesprochen, dass weit über dem Durchschnitt liegende Krankenstände einen personenbezogenen Kündigungsgrund darstellen können, der die Interessenabwägung zu Ungunsten des Arbeitnehmers ausgehen lassen kann (RIS-Justiz RS0051801). Diese Erwägungen sind auch auf die von der Beklagten angewandten Beförderungsrichtlinien übertragbar, zumal überdurchschnittlich lange Krankenstände in der Vergangenheit eine ungünstige Prognose für die Zukunft erlauben, die dann besonders schwer wiegt, wenn die angestrebte Tätigkeit mit besonderer Verantwortung verbunden ist und allenfalls auch zu Schwierigkeiten beim Finden allfälliger Vertreter führen kann. Zusammenfassend erweist sich daher, wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt, die Arbeitsrechtssache als noch nicht entscheidungsreif. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Für den Fall eines nicht überwiegend höherwertigen Einsatzes ist jedoch dem Argument des Klägers, seine Nichtberücksichtigung wegen überdurchschnittlicher Krankenstände stelle eine „Diskriminierung" dar, nicht mehr beizupflichten. Da weder ein Fall des Gleichbehandlungsgesetzes vorliegt noch die Voraussetzung einer Behinderung nach Paragraph 3, BEinstG hervorgekommen sind, ist davon auszugehen, dass der Kläger auch damit eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes durch Anwendung eines willkürlichen Kriteriums meint. Hier ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass weit über dem Durchschnitt liegende Krankenstände die Vermutung begründen können, dass der Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Dienstpflichten ungeeignet ist. Längere Krankenstände können daher in sonst kündigungsgeschützten Arbeitsverhältnissen einen entsprechenden Kündigungsgrund darstellen (RIS-Justiz RS0081880). Auch im Rahmen einer Beurteilung nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG wurde schon ausgesprochen, dass weit über dem Durchschnitt liegende Krankenstände einen personenbezogenen Kündigungsgrund darstellen können, der die Interessenabwägung zu Ungunsten des Arbeitnehmers ausgehen lassen kann (RIS-Justiz RS0051801). Diese Erwägungen sind auch auf die von der Beklagten angewandten Beförderungsrichtlinien übertragbar, zumal überdurchschnittlich lange Krankenstände in der Vergangenheit eine ungünstige Prognose für die Zukunft erlauben, die dann besonders schwer wiegt, wenn die angestrebte Tätigkeit mit besonderer Verantwortung verbunden ist und allenfalls auch zu Schwierigkeiten beim Finden allfälliger Vertreter führen kann. Zusammenfassend erweist sich daher, wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt, die Arbeitsrechtssache als noch nicht entscheidungsreif. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.