Rechtssatz RS0124949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124949
Entscheidungsdatum
15.04.2026
Norm
LGVÜ Art15
LGVÜ II 2007 Art17
Rechtssatz
Gemäß Art 15 LGVÜ ist eine Gerichtsstandsvereinbarung in Verbrauchersachen nur nach Entstehen des Rechtsstreits zulässig, weiters wenn sie dem Verbraucher noch andere Gerichtsstände zur Verfügung stellt und schließlich wenn sie für beide Parteien den gemeinsamen Wohnsitz oder den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt als Gerichtsstand festschreibt.Gemäß Artikel 15, LGVÜ ist eine Gerichtsstandsvereinbarung in Verbrauchersachen nur nach Entstehen des Rechtsstreits zulässig, weiters wenn sie dem Verbraucher noch andere Gerichtsstände zur Verfügung stellt und schließlich wenn sie für beide Parteien den gemeinsamen Wohnsitz oder den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt als Gerichtsstand festschreibt.
Entscheidungstexte
- 4 Nc 11/09v
Entscheidungstext OGH 06.07.2009 4 Nc 11/09v
- 7 Ob 176/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.04.2026 7 Ob 176/24v
vgl; Beisatz: Hier: Art 17 LGVÜ 2007. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124949
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20090706_OGH0002_0040NC00011_09V0000_001