Der Ordinationsantrag ist ausgehend von den maßgeblichen Angaben des Antragstellers berechtigt.
Gemäß § 28 JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinn dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind und wenn Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (Abs 1 Z 1) oder wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Abs 1 Z 2) oder wenn die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist (Abs 1 Z 3). Der Antragsteller leitet die inländische Gerichtsbarkeit daraus ab, dass es sich um eine Verbrauchersache iSd Art 13 Z 3 LGVÜ handle. Nach dieser Norm bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit, unbeschadet des Art 4 und des Art 5 Nr 5 nach dem vierten Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist oder der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.Gemäß Paragraph 28, JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinn dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind und wenn Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (Absatz eins, Ziffer eins,) oder wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Absatz eins, Ziffer 2,) oder wenn die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist (Absatz eins, Ziffer 3,). Der Antragsteller leitet die inländische Gerichtsbarkeit daraus ab, dass es sich um eine Verbrauchersache iSd Artikel 13, Ziffer 3, LGVÜ handle. Nach dieser Norm bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit, unbeschadet des Artikel 4 und des Artikel 5, Nr 5 nach dem vierten Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist oder der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.
Der Begriff des Verbrauchers, der weitgehend demjenigen des Art 5 Abs 1 des Römer Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ, kundgemacht in BGBl III 1998/208) entspricht, ist vertragsautonom zu bestimmen (3 Nd 501/99 mwN). Die Sonderregelung der Art 13 ff LGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb diesem daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei dem Gericht des Staats klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden Endverbraucher, der einen der in Art 13 aufgeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art 14 Partei in einem Rechtsstreit ist. Die kompetenzrechtliche Privilegierung soll nur privaten Endverbrauchern zugute kommen; Verträge, die der selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dienen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des vierten Abschnitts. Art 14 LGVÜ regelt die Zuständigkeit in Verbrauchersachen (mit einer Ausnahme) abschließend. Diese Bestimmung beruft nicht örtlich bestimmte, sondern allgemein „die Gerichte" des Vertragsstaats, in denen die Partei ihren Wohnsitz hat, regelt somit nur die internationale und nicht die örtliche Zuständigkeit. Ist daher die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) nach dem Übereinkommen von Lugano zu bejahen, wird darin die örtliche Zuständigkeit jedoch nicht geregelt, findet das innerstaatliche Recht ergänzend Anwendung. Liegt nach innerstaatlichem Recht kein die örtliche Zuständigkeit begründender Sachverhalt vor, ist auf Antrag eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN vorzunehmen (vgl 4 Nc 24/08d mwN).Der Begriff des Verbrauchers, der weitgehend demjenigen des Artikel 5, Absatz eins, des Römer Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ, kundgemacht in BGBl römisch drei 1998/208) entspricht, ist vertragsautonom zu bestimmen (3 Nd 501/99 mwN). Die Sonderregelung der Artikel 13, ff LGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb diesem daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei dem Gericht des Staats klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden Endverbraucher, der einen der in Artikel 13, aufgeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Artikel 14, Partei in einem Rechtsstreit ist. Die kompetenzrechtliche Privilegierung soll nur privaten Endverbrauchern zugute kommen; Verträge, die der selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dienen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des vierten Abschnitts. Artikel 14, LGVÜ regelt die Zuständigkeit in Verbrauchersachen (mit einer Ausnahme) abschließend. Diese Bestimmung beruft nicht örtlich bestimmte, sondern allgemein „die Gerichte" des Vertragsstaats, in denen die Partei ihren Wohnsitz hat, regelt somit nur die internationale und nicht die örtliche Zuständigkeit. Ist daher die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) nach dem Übereinkommen von Lugano zu bejahen, wird darin die örtliche Zuständigkeit jedoch nicht geregelt, findet das innerstaatliche Recht ergänzend Anwendung. Liegt nach innerstaatlichem Recht kein die örtliche Zuständigkeit begründender Sachverhalt vor, ist auf Antrag eine Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN vorzunehmen vergleiche 4 Nc 24/08d mwN).
Gemäß Art 15 LGVÜ ist eine Gerichtsstandsvereinbarung in Verbrauchersachen nur nach Entstehen des Rechtsstreits zulässig, weiters wenn sie dem Verbraucher noch andere Gerichtsstände zur Verfügung stellt und schließlich wenn sie für beide Parteien den gemeinsamen Wohnsitz oder den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt als Gerichtsstand festschreibt (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 15 LGVÜ Rz 2).Gemäß Artikel 15, LGVÜ ist eine Gerichtsstandsvereinbarung in Verbrauchersachen nur nach Entstehen des Rechtsstreits zulässig, weiters wenn sie dem Verbraucher noch andere Gerichtsstände zur Verfügung stellt und schließlich wenn sie für beide Parteien den gemeinsamen Wohnsitz oder den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt als Gerichtsstand festschreibt (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 15, LGVÜ Rz 2).
Nach dem Vorbringen des Antragstellers ging dem Geschäftsabschluss in Österreich ein Angebot bzw eine entsprechende Werbung der Beklagten voraus und hat der Antragsteller in Österreich die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen. Die Voraussetzung nach Art 13 Z 3 lit a und b LGVÜ sind daher erfüllt. Die vom Antragsteller getätigte Kreditaufnahme, welche Grundlage der gegenständlichen Klientenvereinbarung war, ist seiner Privatsphäre zuzuordnen, weshalb seine Verbrauchereigenschaft nicht in Zweifel zu ziehen ist.Nach dem Vorbringen des Antragstellers ging dem Geschäftsabschluss in Österreich ein Angebot bzw eine entsprechende Werbung der Beklagten voraus und hat der Antragsteller in Österreich die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen. Die Voraussetzung nach Artikel 13, Ziffer 3, Litera a und b LGVÜ sind daher erfüllt. Die vom Antragsteller getätigte Kreditaufnahme, welche Grundlage der gegenständlichen Klientenvereinbarung war, ist seiner Privatsphäre zuzuordnen, weshalb seine Verbrauchereigenschaft nicht in Zweifel zu ziehen ist.
Welches Gericht ordiniert wird, bleibt dem Obersten Gerichtshof überlassen; dabei sind Kriterien der Sach- und Parteinähe bzw der Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen (Matscher in Fasching2, § 28 JN Rz 176). Entsprechend dem obigen Vorbringen des Antragstellers erweist sich das von diesem bezeichnete Gericht als zweckmäßig, sodass das Landesgericht Feldkirch als örtlich zuständiges Gericht für die Einbringung der gegen die Antragsgegnerin beabsichtigten Schadenersatzklage zu bestimmen war.Welches Gericht ordiniert wird, bleibt dem Obersten Gerichtshof überlassen; dabei sind Kriterien der Sach- und Parteinähe bzw der Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen (Matscher in Fasching2, Paragraph 28, JN Rz 176). Entsprechend dem obigen Vorbringen des Antragstellers erweist sich das von diesem bezeichnete Gericht als zweckmäßig, sodass das Landesgericht Feldkirch als örtlich zuständiges Gericht für die Einbringung der gegen die Antragsgegnerin beabsichtigten Schadenersatzklage zu bestimmen war.