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Rechtssatz RS0124951

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124951

Geschäftszahl

4Ob45/09k

Entscheidungsdatum

12.05.2009

Rechtssatz

Paragraph 30 a, Absatz eins, KSchG ist nach Wortlaut, Zweck sowie dem Ausnahmecharakter dieser Bestimmung dahin auszulegen, dass unter dem Begriff „am selben Tag" grundsätzlich der Kalendertag der erstmaligen persönlichen Besichtigung des Kaufobjekts und der Abgabe der Vertragserklärung zu verstehen ist. In besonderen Fällen kann das Rücktrittsrecht ausnahmeweise auch dann bestehen kann, wenn der Verbraucher die Vertragserklärung zwar erst an dem auf den Tag der erstmaligen Besichtigung folgenden Kalendertag abgegeben hat, er aber aufgrund besonderer Umstände keine Gelegenheit hatte, zwischen Besichtigung und Vertragserklärung die Vor- und Nachteile des Geschäfts abzuwägen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 45/09k
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 4 Ob 45/09k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124951

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009

Dokumentnummer

JJR_20090512_OGH0002_0040OB00045_09K0000_001