Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Beklagte macht geltend, zwischen erstmaliger Besichtigung des Vertragsobjekts und Unterfertigung des Kaufangebots seien keine 24 Stunden vergangen. Dass ein Tagwechsel dazwischenliege, bringe ihr Rücktrittsrecht nach § 30a Abs 1 KSchG nicht zum Erlöschen, habe sie doch keine Gelegenheit gehabt, die Vor- und Nachteile des beabsichtigten Geschäfts abzuwägen; jedenfalls sei sie bei Abgabe ihrer Willenserklärung noch im unmittelbaren Eindruck der erstmaligen Besichtigung gestanden, was nach Teilen des Schrifttums ausreiche, um ihr Rücktrittsrecht nach der genannten Bestimmung ausüben zu können.Die Beklagte macht geltend, zwischen erstmaliger Besichtigung des Vertragsobjekts und Unterfertigung des Kaufangebots seien keine 24 Stunden vergangen. Dass ein Tagwechsel dazwischenliege, bringe ihr Rücktrittsrecht nach Paragraph 30 a, Absatz eins, KSchG nicht zum Erlöschen, habe sie doch keine Gelegenheit gehabt, die Vor- und Nachteile des beabsichtigten Geschäfts abzuwägen; jedenfalls sei sie bei Abgabe ihrer Willenserklärung noch im unmittelbaren Eindruck der erstmaligen Besichtigung gestanden, was nach Teilen des Schrifttums ausreiche, um ihr Rücktrittsrecht nach der genannten Bestimmung ausüben zu können.
1.1. Gibt ein Verbraucher eine Vertragserklärung, die auf den Erwerb eines Bestandrechts, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, am selben Tag ab, an dem er das Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner Vertragserklärung zurücktreten, sofern der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll (§ 30a Abs 1 KSchG).1.1. Gibt ein Verbraucher eine Vertragserklärung, die auf den Erwerb eines Bestandrechts, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, am selben Tag ab, an dem er das Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner Vertragserklärung zurücktreten, sofern der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll (Paragraph 30 a, Absatz eins, KSchG).
1.2. § 30a KSchG verfolgt das Ziel, dem Verbraucher für seine endgültige Vertragsentscheidung eine gewisse Überlegungsfrist zu geben und ihn so vor den Folgen allenfalls überstürzter und nicht ausreichend durchdachter Entscheidungen über Geschäfte von wirtschaftlich erheblichen Ausmaßen zu bewahren. Es soll also der Verbraucher geschützt werden, der seine Vertragserklärung noch im unmittelbaren Eindruck der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjekts abgibt, und verhindert werden, dass eine typischerweise auch emotionale Entscheidung zu einer unauflösbaren Bindung des Vertragspartners mit unter Umständen nicht ausreichend durchdachten Konsequenzen führt. Nach den erkennbaren Vorstellungen des Gesetzgebers soll im sachlichen Anwendungsbereich des § 30a KSchG eine endgültige Bindung nur dann eintreten, wenn der Erwerber die Sache vor einer endgültigen Zusage noch einmal „überschlafen“ hat. Das besondere Rücktrittsrecht gründet sich auf die typischerweise vorhandene Gefahr der Überrumpelung, wenn dem an der Wohnung interessierten Verbraucher die Entscheidung über den Vertragsabschluss sofort bei der ersten Besichtigung abverlangt wird. Auf die tatsächliche Überrumpelung kommt es, wie beim Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG (Haustürgeschäfte), nicht an. Die Überrumpelungsgefahr in den Fällen des § 30a KSchG steht nach Ansicht des Gesetzgebers derjenigen beim Haustürgeschäft gleich (3 Ob 22/02k = EvBl 2003/3 mwN).1.2. Paragraph 30 a, KSchG verfolgt das Ziel, dem Verbraucher für seine endgültige Vertragsentscheidung eine gewisse Überlegungsfrist zu geben und ihn so vor den Folgen allenfalls überstürzter und nicht ausreichend durchdachter Entscheidungen über Geschäfte von wirtschaftlich erheblichen Ausmaßen zu bewahren. Es soll also der Verbraucher geschützt werden, der seine Vertragserklärung noch im unmittelbaren Eindruck der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjekts abgibt, und verhindert werden, dass eine typischerweise auch emotionale Entscheidung zu einer unauflösbaren Bindung des Vertragspartners mit unter Umständen nicht ausreichend durchdachten Konsequenzen führt. Nach den erkennbaren Vorstellungen des Gesetzgebers soll im sachlichen Anwendungsbereich des Paragraph 30 a, KSchG eine endgültige Bindung nur dann eintreten, wenn der Erwerber die Sache vor einer endgültigen Zusage noch einmal „überschlafen“ hat. Das besondere Rücktrittsrecht gründet sich auf die typischerweise vorhandene Gefahr der Überrumpelung, wenn dem an der Wohnung interessierten Verbraucher die Entscheidung über den Vertragsabschluss sofort bei der ersten Besichtigung abverlangt wird. Auf die tatsächliche Überrumpelung kommt es, wie beim Rücktrittsrecht nach Paragraph 3, KSchG (Haustürgeschäfte), nicht an. Die Überrumpelungsgefahr in den Fällen des Paragraph 30 a, KSchG steht nach Ansicht des Gesetzgebers derjenigen beim Haustürgeschäft gleich (3 Ob 22/02k = EvBl 2003/3 mwN).
2.1. Tatbestandliche Voraussetzung für den Rücktritt von der Vertragserklärung ist, dass die erstmalige Besichtigung am selben Tag stattgefunden hat (vgl 3 Ob 22/02k).2.1. Tatbestandliche Voraussetzung für den Rücktritt von der Vertragserklärung ist, dass die erstmalige Besichtigung am selben Tag stattgefunden hat vergleiche 3 Ob 22/02k).
2.2. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 30a KSchG (RV BlgNR 20. GP 2, 37) wird der für die Frage des Rücktritts relevante Zeitraum der Abgabe der Vertragserklärung durch den Verbraucher nicht nur auf den Besichtigungstermin selbst begrenzt, sondern auf den Tag der Besichtigung ausgedehnt, um allzu leichte Umgehungsmöglichkeiten zu unterbinden.2.2. Nach den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 30 a, KSchG Regierungsvorlage BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 2, , 37) wird der für die Frage des Rücktritts relevante Zeitraum der Abgabe der Vertragserklärung durch den Verbraucher nicht nur auf den Besichtigungstermin selbst begrenzt, sondern auf den Tag der Besichtigung ausgedehnt, um allzu leichte Umgehungsmöglichkeiten zu unterbinden.
2.3. Im Schrifttum werden zur Auslegung des Begriffs „am selben Tag“ unterschiedliche Standpunkte vertreten:
Fromholz (Kommentar zum Maklergesetz § 30a KSchG Rz 26) tritt für eine generelle Auslegung als Zeitraum von 24 Stunden ein.Fromholz (Kommentar zum Maklergesetz Paragraph 30 a, KSchG Rz 26) tritt für eine generelle Auslegung als Zeitraum von 24 Stunden ein.
Nach Ostermayer/Schuster (Maklerrecht 149) legt der Gesetzeswortlaut zwar nahe, vom Kalendertag auszugehen. Es sei aber an einen Zeitraum von 24 Stunden ab dem Ende des Besichtigungstermins zu denken, der auch bei einer Nachmittags- oder Abendbesichtigung ausreichend Zeit für eine Überrumpelungssituationen vermeidende Überlegungsfrist sicherstellen würde. Der „Besichtigungstag“ sei nur dann die einschränkend zu beurteilende zeitliche Grenze, wenn spätestens bei Abschluss der Besichtigung alle vertragsrelevanten Umstände bekannt gegeben worden seien.
Lehofer (in Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer, Konsumentenschutzgesetz § 30a Rz 15) betont den Ausnahmecharakter: Nur wo eine Unterbrechung durch „Überschlafen“ nicht gegeben sei und die Überrumpelungsgefahr oder eine psychologische Ausnahmesituation fortbestehe, sei die Abgrenzung mit dem Kalendertag nicht geboten.Lehofer (in Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer, Konsumentenschutzgesetz Paragraph 30 a, Rz 15) betont den Ausnahmecharakter: Nur wo eine Unterbrechung durch „Überschlafen“ nicht gegeben sei und die Überrumpelungsgefahr oder eine psychologische Ausnahmesituation fortbestehe, sei die Abgrenzung mit dem Kalendertag nicht geboten.
Für die Anwendung einer 24-Stunden-Frist im Fall von Besichtigungsterminen am Abend treten Eccher (in Klang³ § 30a KSchG Rz 8), Apathy (in Schwimann³, § 30a KSchG Rz 6) und Krejci (in Rummel³ § 30a KSchG Rz 11) ein.Für die Anwendung einer 24-Stunden-Frist im Fall von Besichtigungsterminen am Abend treten Eccher (in Klang³ Paragraph 30 a, KSchG Rz 8), Apathy (in Schwimann³, Paragraph 30 a, KSchG Rz 6) und Krejci (in Rummel³ Paragraph 30 a, KSchG Rz 11) ein.
Jaksch-Ratajczak (Der Liegenschaftskauf als Verbrauchergeschäft, wobl 2002, 46) schlägt eine differenzierende Lösung vor: 24 Stunden nach Abschluss der Besichtigung sollten die absolute Obergrenze bilden. Werde die Vertragserklärung innerhalb von 24 Stunden abgegeben, falle sie aber auf den nächsten Kalendertag, so komme es darauf an, ob der Erklärende objektiv betrachtet ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die Vor- und Nachteile seiner Vertragserklärung abzuwägen, sodass typischerweise nicht mehr von einer Überrumpelung gesprochen werden könne.
Gegen eine Auslegung im Sinne einer 24-Stunden-Frist wenden sich Assem/Knittl (Das neue Maklergesetz für Immobilienmakler 79 f), und S. Bydlinski (Das Maklergesetz § 30a KSchG Anm 4).Gegen eine Auslegung im Sinne einer 24-Stunden-Frist wenden sich Assem/Knittl (Das neue Maklergesetz für Immobilienmakler 79 f), und S. Bydlinski (Das Maklergesetz Paragraph 30 a, KSchG Anmerkung 4, ).
3.1. § 30a Abs 1 KSchG ist nach Wortlaut, Zweck sowie dem Ausnahmecharakter dieser Bestimmung dahin auszulegen, dass unter dem Begriff „am selben Tag“ grundsätzlich der Kalendertag der erstmaligen persönlichen Besichtigung des Kaufobjekts und der Abgabe der Vertragserklärung zu verstehen ist. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.3.1. Paragraph 30 a, Absatz eins, KSchG ist nach Wortlaut, Zweck sowie dem Ausnahmecharakter dieser Bestimmung dahin auszulegen, dass unter dem Begriff „am selben Tag“ grundsätzlich der Kalendertag der erstmaligen persönlichen Besichtigung des Kaufobjekts und der Abgabe der Vertragserklärung zu verstehen ist. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.
3.2. Der Senat teilt jedoch die - auch im Schrifttum wiederholt vertretene - Auffassung, dass ein Rücktrittsrecht nach § 30a Abs 1 KSchG in ganz besonderen Fällen ausnahmeweise auch dann bestehen kann, wenn der Verbraucher die Vertragserklärung zwar erst an dem auf den Tag der erstmaligen Besichtigung folgenden Kalendertag abgegeben hat, er aber aufgrund besonderer Umstände keine Gelegenheit hatte, zwischen Besichtigung und Vertragserklärung die Vor- und Nachteile des Geschäfts abzuwägen (etwa weil die Besichtigung in den späten Abendstunden stattgefunden und er die daran anschließende Vertragserklärung erst nach Mitternacht abgegeben hat).3.2. Der Senat teilt jedoch die - auch im Schrifttum wiederholt vertretene - Auffassung, dass ein Rücktrittsrecht nach Paragraph 30 a, Absatz eins, KSchG in ganz besonderen Fällen ausnahmeweise auch dann bestehen kann, wenn der Verbraucher die Vertragserklärung zwar erst an dem auf den Tag der erstmaligen Besichtigung folgenden Kalendertag abgegeben hat, er aber aufgrund besonderer Umstände keine Gelegenheit hatte, zwischen Besichtigung und Vertragserklärung die Vor- und Nachteile des Geschäfts abzuwägen (etwa weil die Besichtigung in den späten Abendstunden stattgefunden und er die daran anschließende Vertragserklärung erst nach Mitternacht abgegeben hat).
3.3. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - ohne Zweifel nicht vor. Dass die erstmalige Besichtigung der Liegenschaft an einem Nachmittag stattgefunden hat, ist weder ungewöhnlich, noch legt dieser Umstand den Verdacht auf eine Umgehung des Rücktrittsrechts nahe. Die Beklagte hat nicht nur am auf die persönliche Besichtigung folgenden Kalendertag die Liegenschaft neuerlich besichtigt, sondern sogar noch eine Preisreduktion ausgehandelt. Sie verfügte bei Abgabe der Vertragserklärung über alle Informationen betreffend die Liegenschaft, hat aber offenbar ihre persönliche Finanzierungsmöglichkeit falsch eingeschätzt. Hinweise auf eine mögliche Überrumpelung der Beklagten durch ihren Vertragspartner, die es ihr trotz mittlerweile erfolgten Tagwechsels beträchtlich erschwert hätten, Vor- und Nachteile des Geschäfts gegeneinander abzuwiegen, lassen sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Der Revision kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.