Rechtssatz RS0124957
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124957
Entscheidungsdatum
17.07.2014
Rechtssatz
(Auch) der Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften, insbesondere gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, erfüllt nur dann den Tatbestand der sonstigen unlauteren Handlung nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG, wenn die angeblich übertretene Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht.(Auch) der Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften, insbesondere gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, erfüllt nur dann den Tatbestand der sonstigen unlauteren Handlung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG, wenn die angeblich übertretene Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 60/09s
Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 60/09s
Beisatz: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Frage, ob es auch außerhalb des UWG Normen mit spezifisch lauterkeitsrechtlichem Charakter gebe und wie deren Verletzung gegebenenfalls zu behandeln wäre. (T1); Veröff: SZ 2009/94
- 4 Ob 101/09w
Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 101/09w
Beisatz: Zur Beurteilung der Frage, ob auch das Verkaufen voreingestellter Telefone schon als solches gegen § 5 Abs 1 KartellG 2005 verstößt, ist eine Interessenabwägung erforderlich, die grundsätzlich im Kartellverfahren zu erfolgen hat und daher der Annahme einer unvertretbaren Rechtsansicht entgegensteht. (T2); Beisatz: Hier: Das Erwecken des Eindrucks, mit einem Telefon könnten die Dienste der Einzel- oder Vorauswahl eines alternativen Anbieters nicht in Anspruch genommen werden, ist ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung. (T3)
- 4 Ob 34/11w
Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 34/11w
Auch; Beisatz: Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung wäre nur dann eine unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG, wenn er auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruhte. (T4)
- 4 Ob 113/14t
Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 113/14t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124957
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014
Dokumentnummer
JJR_20090714_OGH0002_0040OB00060_09S0000_001