Rechtssatz RS0124962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124962
Entscheidungsdatum
23.10.2024
Rechtssatz
Ist ein einheitlicher Betrieb im Sinn des § 134 Abs 3 ArbVG anzunehmen, ist für eine in § 50 Abs 2 ASGG genannte Rechtsstreitigkeit, die sich nur auf eine bestimmte Betriebsstätte des Luftverkehrsunternehmens bezieht (hier: Flughafen Schwechat) ungeachtet des Unternehmenssitzes in einem anderen Gerichtssprengel gemäß § 5 Abs 2 ASGG die örtliche Zuständigkeit desjenigen Gerichts gegeben, in dessen Sprengel sich die betroffene Betriebsstätte befindet.Ist ein einheitlicher Betrieb im Sinn des Paragraph 134, Absatz 3, ArbVG anzunehmen, ist für eine in Paragraph 50, Absatz 2, ASGG genannte Rechtsstreitigkeit, die sich nur auf eine bestimmte Betriebsstätte des Luftverkehrsunternehmens bezieht (hier: Flughafen Schwechat) ungeachtet des Unternehmenssitzes in einem anderen Gerichtssprengel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASGG die örtliche Zuständigkeit desjenigen Gerichts gegeben, in dessen Sprengel sich die betroffene Betriebsstätte befindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124962
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20090804_OGH0002_009OBA00155_08X0000_001