Der Rekurs ist zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte vermeint zunächst, dass schon der Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Erstgerichts nicht zulässig gewesen wäre, weil diesem der Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 fünfter Satz ZPO entgegengestanden sei. Die Beklagte übersieht jedoch, dass der Rechtsmittelausschluss dann nicht gilt, wenn die Überweisung an ein vom Kläger gar nicht namhaft gemachtes Gericht erfolgt (Kuderna ASGG2, 220; G. Kodek in Fasching/Konecny2 III § 261 ZPO Rz 168; Rechberger/Klicka in Rechberger ZPO3 §§ 260 bis 261 ZPO Rz 11). Zu Recht hat daher das Rekursgericht über den Rekurs des Klägers entschieden.Die Beklagte vermeint zunächst, dass schon der Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Erstgerichts nicht zulässig gewesen wäre, weil diesem der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 261, Absatz 6, fünfter Satz ZPO entgegengestanden sei. Die Beklagte übersieht jedoch, dass der Rechtsmittelausschluss dann nicht gilt, wenn die Überweisung an ein vom Kläger gar nicht namhaft gemachtes Gericht erfolgt (Kuderna ASGG2, 220; G. Kodek in Fasching/Konecny2 III Paragraph 261, ZPO Rz 168; Rechberger/Klicka in Rechberger ZPO3 Paragraphen 260 bis 261 ZPO Rz 11). Zu Recht hat daher das Rekursgericht über den Rekurs des Klägers entschieden.
Gemäß § 5 Abs 1 ASGG ist für die im § 50 Abs 2 genannten Rechtsstreitigkeiten, die sich auf den Zentralbetriebsrat oder den Zentralbetriebsratsfonds beziehen, nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel das Unternehmen seinen Sitz hat. Abs 2 bestimmt, dass sonst für die im § 50 Abs 2 genannten Rechtsstreitigkeiten nur das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Sprengel sich der Betrieb befindet, auf den sich die Rechtsstreitigkeit bezieht. Es handelt sich dabei um Zwangsgerichtsstände, die der JN vorgehen und auch nicht durch Zuständigkeitsvereinbarungen abbedungen werden können (Neumayr in ZellKomm § 4 ASGG Rz 14; Kuderna, ASGG2, 87). Da im vorliegenden Fall die Variante nach Abs 1 ausscheidet, ist die Bestimmung des § 5 Abs 2 ASGG relevant. § 5 Abs 2 ASGG regelt die örtliche Zuständigkeit für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten, weshalb nach herrschender Ansicht für die Auslegung des Betriebsbegriffs § 34 ArbVG heranzuziehen ist (Neumayr in ZellKomm § 5 ASGG Rz 3; Kuderna ASGG2 88). Für bestimmte Unternehmen und Betriebe wurden im ArbVG Sonderregelungen („Korrektur des Betriebsbegriffs nach § 34 Abs 1 ArbVG": Neumayr in Strasser/Jabornegg/Resch ArbVG § 134 Rz 1) getroffen: § 134 ArbVG regelt den Betriebsbegriff für Unternehmen und Betriebe des öffentlichen Personen-, Güter- und Nachrichtenverkehrs, wobei Abs 3 eine Sonderbestimmung für Luftverkehrsunternehmen (nach § 101 LFG: „Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen") enthält. Demzufolge gelten sämtliche Arbeitsstätten von Luftverkehrsunternehmen in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinn des § 34 Abs 1 ArbVG; ein Gleichstellungsverfahren nach § 35 ArbVG findet auf diese Arbeitsstätten keine Anwendung. Wie Neumayr (in Strasser/Jabornegg/Resch ArbVG § 134 Rz 2) festhält, stammen die Regelungen ausschließlich aus der Phase der Sozialpartnerverhandlungen und waren ursprünglich weder im BRG, im ME noch in der Regierungsvorlage vorgesehen. Im Ausschussbericht (993 BlgNR 13. GP 5 f) zu § 134 ArbVG heißt es: „Betriebe des öffentlichen Personen-, Güter- und Nachrichtenverkehrs, die ihre Leistungen im Raum erbringen müssen, verfügen in der Regel über ein räumlich weit verstreutes Netz von Dienststellen und Teilbetrieben, die zur Erbringung einer Leistung eng zusammenarbeiten müssen, denen aber organisatorisch ein gewisses Maß an Selbständigkeit eingeräumt ist. Würde der für die übrige Wirtschaft geltende Betriebsbegriff auf solche Betriebe Anwendung finden, so müsste eine relativ große Anzahl von Betriebsräten gewählt werden, was die wünschenswerte Einheitlichkeit der Interessenvertretung der Arbeitnehmer in Frage stellen könnte. Für solche Verkehrsbetriebe werden durch § 134 ArbVG Sonderbestimmungen getroffen, die der bewährten Praxis in den einzelnen Verkehrszweigen entsprechen [...] Fluglinienunternehmen sind gezwungen, einen Teil ihrer Dienststellen disloziert, vor allem auf den einzelnen Flughäfen, einzurichten und zu unterhalten. Unbeschadet dieses Umstands werden durch Abs 3 alle Arbeitsstätten solcher Fluglinienunternehmen zusammen als ein Betrieb gewertet". Daraus ist ersichtlich, dass § 134 ArbVG Sonderwünsche der Leitungs- und Belegschaftsorgane wiedergibt; mit den Verweisen auf die „bewährte Praxis" wird außerdem deutlich, dass es sich um die Legalisierung von bis dahin üblich gewordenen Praktiken handelt (Neumayr in Strasser/Jabornegg/Resch ArbVG § 134 Rz 2). Ziel dieser Regelung ist also primär die Verhinderung der Bildung von einer großen Anzahl von Betriebsratskollegien, was bei einem weit verstreuten Netz von Arbeitsstätten zu erwarten ist. Durch § 134 ArbVG soll die Einheitlichkeit der Interessenvertretung erreicht werden. Die Folge davon ist, dass sämtliche Arbeitsstätten dieser bestimmten Unternehmen als ein einheitlicher Betrieb gelten, selbst wenn sie für sich genommen als ein eigenständiger Betrieb nach § 34 ArbVG zu qualifizieren wären. Für die Errichtung von Vertretungsorganen bedeutet dies, dass von allen in den einzelnen Arbeitsstätten beschäftigten Arbeitnehmern nur ein Betriebsrat (bzw getrennte Betriebsräte für Angestellte und Arbeiter) für die Zuständigkeit des gesamten Unternehmens zu wählen ist bzw zu wählen sind (Neumayr in Strasser/Jabornegg/Resch ArbVG § 134 Rz 6; Cerny in Cerny/Trenner ArbVG IV4 § 134 Erläut 2).Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ASGG ist für die im Paragraph 50, Absatz 2, genannten Rechtsstreitigkeiten, die sich auf den Zentralbetriebsrat oder den Zentralbetriebsratsfonds beziehen, nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel das Unternehmen seinen Sitz hat. Absatz 2, bestimmt, dass sonst für die im Paragraph 50, Absatz 2, genannten Rechtsstreitigkeiten nur das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Sprengel sich der Betrieb befindet, auf den sich die Rechtsstreitigkeit bezieht. Es handelt sich dabei um Zwangsgerichtsstände, die der JN vorgehen und auch nicht durch Zuständigkeitsvereinbarungen abbedungen werden können (Neumayr in ZellKomm Paragraph 4, ASGG Rz 14; Kuderna, ASGG2, 87). Da im vorliegenden Fall die Variante nach Absatz eins, ausscheidet, ist die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, ASGG relevant. Paragraph 5, Absatz 2, ASGG regelt die örtliche Zuständigkeit für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten, weshalb nach herrschender Ansicht für die Auslegung des Betriebsbegriffs Paragraph 34, ArbVG heranzuziehen ist (Neumayr in ZellKomm Paragraph 5, ASGG Rz 3; Kuderna ASGG2 88). Für bestimmte Unternehmen und Betriebe wurden im ArbVG Sonderregelungen („Korrektur des Betriebsbegriffs nach Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG": Neumayr in Strasser/Jabornegg/Resch ArbVG Paragraph 134, Rz 1) getroffen: Paragraph 134, ArbVG regelt den Betriebsbegriff für Unternehmen und Betriebe des öffentlichen Personen-, Güter- und Nachrichtenverkehrs, wobei Absatz 3, eine Sonderbestimmung für Luftverkehrsunternehmen (nach Paragraph 101, LFG: „Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen") enthält. Demzufolge gelten sämtliche Arbeitsstätten von Luftverkehrsunternehmen in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG; ein Gleichstellungsverfahren nach Paragraph 35, ArbVG findet auf diese Arbeitsstätten keine Anwendung. Wie Neumayr (in Strasser/Jabornegg/Resch ArbVG Paragraph 134, Rz 2) festhält, stammen die Regelungen ausschließlich aus der Phase der Sozialpartnerverhandlungen und waren ursprünglich weder im BRG, im ME noch in der Regierungsvorlage vorgesehen. Im Ausschussbericht (993 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 5, f) zu Paragraph 134, ArbVG heißt es: „Betriebe des öffentlichen Personen-, Güter- und Nachrichtenverkehrs, die ihre Leistungen im Raum erbringen müssen, verfügen in der Regel über ein räumlich weit verstreutes Netz von Dienststellen und Teilbetrieben, die zur Erbringung einer Leistung eng zusammenarbeiten müssen, denen aber organisatorisch ein gewisses Maß an Selbständigkeit eingeräumt ist. Würde der für die übrige Wirtschaft geltende Betriebsbegriff auf solche Betriebe Anwendung finden, so müsste eine relativ große Anzahl von Betriebsräten gewählt werden, was die wünschenswerte Einheitlichkeit der Interessenvertretung der Arbeitnehmer in Frage stellen könnte. Für solche Verkehrsbetriebe werden durch Paragraph 134, ArbVG Sonderbestimmungen getroffen, die der bewährten Praxis in den einzelnen Verkehrszweigen entsprechen [...] Fluglinienunternehmen sind gezwungen, einen Teil ihrer Dienststellen disloziert, vor allem auf den einzelnen Flughäfen, einzurichten und zu unterhalten. Unbeschadet dieses Umstands werden durch Absatz 3, alle Arbeitsstätten solcher Fluglinienunternehmen zusammen als ein Betrieb gewertet". Daraus ist ersichtlich, dass Paragraph 134, ArbVG Sonderwünsche der Leitungs- und Belegschaftsorgane wiedergibt; mit den Verweisen auf die „bewährte Praxis" wird außerdem deutlich, dass es sich um die Legalisierung von bis dahin üblich gewordenen Praktiken handelt (Neumayr in Strasser/Jabornegg/Resch ArbVG Paragraph 134, Rz 2). Ziel dieser Regelung ist also primär die Verhinderung der Bildung von einer großen Anzahl von Betriebsratskollegien, was bei einem weit verstreuten Netz von Arbeitsstätten zu erwarten ist. Durch Paragraph 134, ArbVG soll die Einheitlichkeit der Interessenvertretung erreicht werden. Die Folge davon ist, dass sämtliche Arbeitsstätten dieser bestimmten Unternehmen als ein einheitlicher Betrieb gelten, selbst wenn sie für sich genommen als ein eigenständiger Betrieb nach Paragraph 34, ArbVG zu qualifizieren wären. Für die Errichtung von Vertretungsorganen bedeutet dies, dass von allen in den einzelnen Arbeitsstätten beschäftigten Arbeitnehmern nur ein Betriebsrat (bzw getrennte Betriebsräte für Angestellte und Arbeiter) für die Zuständigkeit des gesamten Unternehmens zu wählen ist bzw zu wählen sind (Neumayr in Strasser/Jabornegg/Resch ArbVG Paragraph 134, Rz 6; Cerny in Cerny/Trenner ArbVG IV4 Paragraph 134, Erläut 2).
Das ASGG verfolgt einen pragmatischen Zugang im Hinblick auf die Regelung der örtlichen Zuständigkeit. Zum einen sollen die Mitwirkungsrechte bzw -befugnisse der Vertretungsorgane, konkret des Betriebsrats, gewahrt und deren Wahrnehmung nicht durch die Zuständigkeitsregel erschwert werden. Zum anderen soll auch prozessökonomischen Gesichtspunkten Rechnung getragen werden - gerade im Bezug auf die Verfügbarkeit bzw Erreichbarkeit von Beweismitteln. Wenn sich nun eine Streitigkeit auf einen bestimmten Betrieb bezieht, sollte also das (im Bezug auf den Betrieb) „nächstliegende" Gericht örtlich zuständig sein, wodurch auch der Zugriff auf Beweismittel in der Regel erleichtert wird. Das Gesetz geht in § 5 Abs 2 ASGG von jenem Fall aus, dass von einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit ein konkreter Betrieb betroffen ist, der in einem bestimmten Gerichtssprengel liegt. Auf den ersten Blick findet sich im ASGG jedoch keine Regelung für den Fall, dass sich ein Betrieb über mehrere Sprengel erstreckt. Kuderna vertritt für derartige Fälle ein Wahlrecht zwischen den in Betracht kommenden örtlich zuständigen Gerichten, was im Wesentlichen der alten Rechtslage (§ 3 AVG bei Zuständigkeit der Einigungsämter) entspricht. Beziehe sich die Streitigkeit auf zwei oder mehrere Betriebe, die in den Sprengeln mehrerer (sachlich zuständiger) Gerichte liegen, oder liege ein (aus mehreren Betriebsabteilungen oder Betriebsstätten bestehender) Betrieb in zwei oder mehreren solchen Sprengeln, dann habe der Kläger die Wahl, welches der mehreren für die örtliche Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte er anrufen wolle (Kuderna ASGG2, 88).Das ASGG verfolgt einen pragmatischen Zugang im Hinblick auf die Regelung der örtlichen Zuständigkeit. Zum einen sollen die Mitwirkungsrechte bzw -befugnisse der Vertretungsorgane, konkret des Betriebsrats, gewahrt und deren Wahrnehmung nicht durch die Zuständigkeitsregel erschwert werden. Zum anderen soll auch prozessökonomischen Gesichtspunkten Rechnung getragen werden - gerade im Bezug auf die Verfügbarkeit bzw Erreichbarkeit von Beweismitteln. Wenn sich nun eine Streitigkeit auf einen bestimmten Betrieb bezieht, sollte also das (im Bezug auf den Betrieb) „nächstliegende" Gericht örtlich zuständig sein, wodurch auch der Zugriff auf Beweismittel in der Regel erleichtert wird. Das Gesetz geht in Paragraph 5, Absatz 2, ASGG von jenem Fall aus, dass von einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit ein konkreter Betrieb betroffen ist, der in einem bestimmten Gerichtssprengel liegt. Auf den ersten Blick findet sich im ASGG jedoch keine Regelung für den Fall, dass sich ein Betrieb über mehrere Sprengel erstreckt. Kuderna vertritt für derartige Fälle ein Wahlrecht zwischen den in Betracht kommenden örtlich zuständigen Gerichten, was im Wesentlichen der alten Rechtslage (Paragraph 3, AVG bei Zuständigkeit der Einigungsämter) entspricht. Beziehe sich die Streitigkeit auf zwei oder mehrere Betriebe, die in den Sprengeln mehrerer (sachlich zuständiger) Gerichte liegen, oder liege ein (aus mehreren Betriebsabteilungen oder Betriebsstätten bestehender) Betrieb in zwei oder mehreren solchen Sprengeln, dann habe der Kläger die Wahl, welches der mehreren für die örtliche Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte er anrufen wolle (Kuderna ASGG2, 88).
Das ArbVG reglementiert dagegen die Belegschaftsvertretung auf Ebene des Betriebs, des Unternehmens und des Konzerns, wobei als Hauptanknüpfungspunkt der Betrieb (gemäß § 34 ArbVG) zu sehen ist. Ein „Betriebssitz" wurde im ArbVG nicht definiert. Die vom Erstgericht und von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung, dass § 134 ArbVG nicht nur Streitigkeiten über die Betriebseigenschaft hintanhalten sollte, sondern auch eine Zuständigkeitsregelung in dem Sinn trifft, dass der Unternehmenssitz als Betriebsort zu gelten habe, ist nicht zu teilen. So ist es, wie auch der vorliegende Fall zeigt, keineswegs zwingend, dass der Betriebsort, auf den § 5 Abs 2 ASGG abstellt, mit dem Unternehmenssitz, der oft nur aus einer kleinen Verwaltungseinheit besteht, ident ist. Wollte man im Fall des § 134 Abs 3 ArbVG den Unternehmenssitz immer als Betriebsort festlegen, würde dies zu einer vom Gesetzgeber mit Sicherheit nicht gewollter Verkomplizierung in der Form führen, dass beispielsweise Angelegenheiten, die nur den Wiener, Linzer oder Grazer Standort der Beklagten beträfen, jedenfalls in Innsbruck auszutragen wären. Eine solche Absicht kann aber dem Gesetzgeber des ASGG gerade nicht unterstellt werden. Eine teleologische Betrachtung des § 5 Abs 2 ASGG ergibt vielmehr, dass dann, wenn der Betriebsbegriff des § 134 Abs 3 ArbVG anzuwenden ist, und ein Streit im Sinn des § 50 Abs 2 ASGG sich nur auf eine bestimmte Betriebsstätte des Unternehmens bezieht, die örtliche Zuständigkeit desjenigen Gerichts gegeben ist, in dessen Sprengel sich die betroffene Betriebsstätte befindet. Wenngleich ein generelles Wahlrecht, wie von Kuderna (ASGG2 88) vorgeschlagen, der zwingenden Bestimmung des § 5 Abs 2 ASGG zuwiderlaufen würde, ist an ein solches Wahlrecht wohl dann zu denken, wenn mehrere Betriebsstätten vom betriebsverfassungsrechtlichen Streit betroffen sind. Ob überdies (subsidiär) auch der Sitz des Betriebsrats oder der Unternehmenssitz herangezogen werden dürfen, bedarf hier keiner abschließenden Klärung.Das ArbVG reglementiert dagegen die Belegschaftsvertretung auf Ebene des Betriebs, des Unternehmens und des Konzerns, wobei als Hauptanknüpfungspunkt der Betrieb (gemäß Paragraph 34, ArbVG) zu sehen ist. Ein „Betriebssitz" wurde im ArbVG nicht definiert. Die vom Erstgericht und von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung, dass Paragraph 134, ArbVG nicht nur Streitigkeiten über die Betriebseigenschaft hintanhalten sollte, sondern auch eine Zuständigkeitsregelung in dem Sinn trifft, dass der Unternehmenssitz als Betriebsort zu gelten habe, ist nicht zu teilen. So ist es, wie auch der vorliegende Fall zeigt, keineswegs zwingend, dass der Betriebsort, auf den Paragraph 5, Absatz 2, ASGG abstellt, mit dem Unternehmenssitz, der oft nur aus einer kleinen Verwaltungseinheit besteht, ident ist. Wollte man im Fall des Paragraph 134, Absatz 3, ArbVG den Unternehmenssitz immer als Betriebsort festlegen, würde dies zu einer vom Gesetzgeber mit Sicherheit nicht gewollter Verkomplizierung in der Form führen, dass beispielsweise Angelegenheiten, die nur den Wiener, Linzer oder Grazer Standort der Beklagten beträfen, jedenfalls in Innsbruck auszutragen wären. Eine solche Absicht kann aber dem Gesetzgeber des ASGG gerade nicht unterstellt werden. Eine teleologische Betrachtung des Paragraph 5, Absatz 2, ASGG ergibt vielmehr, dass dann, wenn der Betriebsbegriff des Paragraph 134, Absatz 3, ArbVG anzuwenden ist, und ein Streit im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, ASGG sich nur auf eine bestimmte Betriebsstätte des Unternehmens bezieht, die örtliche Zuständigkeit desjenigen Gerichts gegeben ist, in dessen Sprengel sich die betroffene Betriebsstätte befindet. Wenngleich ein generelles Wahlrecht, wie von Kuderna (ASGG2 88) vorgeschlagen, der zwingenden Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, ASGG zuwiderlaufen würde, ist an ein solches Wahlrecht wohl dann zu denken, wenn mehrere Betriebsstätten vom betriebsverfassungsrechtlichen Streit betroffen sind. Ob überdies (subsidiär) auch der Sitz des Betriebsrats oder der Unternehmenssitz herangezogen werden dürfen, bedarf hier keiner abschließenden Klärung.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs 1 ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat als im Zwischenstreit über die Zuständigkeit Obsiegender Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 58, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit , Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat als im Zwischenstreit über die Zuständigkeit Obsiegender Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung.