Rechtssatz RS0124963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124963
Entscheidungsdatum
04.08.2009
Rechtssatz
Bei den in § 5 Abs 1 und Abs 2 ASGG angeführten Gerichtsständen handelt es sich um Zwangsgerichtsstände, die der JN vorgehen und auch nicht durch Zuständigkeitsvereinbarungen abbedungen werden können.Bei den in Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, ASGG angeführten Gerichtsständen handelt es sich um Zwangsgerichtsstände, die der JN vorgehen und auch nicht durch Zuständigkeitsvereinbarungen abbedungen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124963
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20090804_OGH0002_009OBA00155_08X0000_002