Rechtssatz RS0125002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125002
Entscheidungsdatum
16.03.2011
Rechtssatz
Im Irreführungsverbot kommt das Prinzip der Firmenwahrheit zum Ausdruck, das als Teil des Firmenordnungsrechts in erster Linie dem Schutz des Verkehrs, also Dritter, dient. Bei Fantasiefirmen ist zu prüfen, ob die Fantasiebezeichnungen geeignet sind, beim Verkehr unzutreffende Assoziationen hinsichtlich des Gegenstands des Unternehmens auszulösen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 242/08v
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 6 Ob 242/08v
Beisatz: Die Bestimmung des § 18 UBG entspricht dem schon mit 1. 7. 1998 in Kraft getretenen § 18 des deutschen Handelsgesetzbuchs, sodass in weitem Umfang auf deutsche Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (6 Ob 188/07a). (T1); Beisatz: Der „Sun Services GmbH" für ein Unternehmensberatungsunternehmen stellt keine Fantasiebezeichnung dar. Mit den Begriffen „Sun" und „Services" wird nämlich (auch) in deutschsprachigen Ländern in der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise, also bei Unternehmen, welche sich beraten lassen wollen, kein Unternehmensberatungsunternehmen assoziiert. Würde der Begriff „Service" noch auf Dienstleistungen hinweisen, so deutet der Terminus „Sun" in keiner Weise auf ein Beratungsunternehmen für andere Unternehmen hin. Die Eintragung der Firma „Sun Services GmbH" scheitert an § 18 Abs 2 UGB. (T2); Veröff: SZ 2009/19
- 6 Ob 67/10m
Entscheidungstext OGH 16.03.2011 6 Ob 67/10m
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die nach den Maßstäben österreichischen Rechts dargelegte Täuschungseignung des Begriffs „Academy“ rechtfertigt die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch die Verweigerung der Eintragung der geänderten Firma in das Firmenbuch nicht. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125002
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20090219_OGH0002_0060OB00242_08V0000_001