Rechtssatz RS0125144
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125144
Entscheidungsdatum
26.03.2009
Rechtssatz
Die Abgabe einer - wenn auch „bloß" bedingten - einer anderen Erbantrittserklärung widerstreitenden Erbantrittserklärung eines Minderjährigen bedarf im Hinblick auf das Risiko des „Prozessverlusts" im Verfahren über das Erbrecht und einer daraus resultierenden Kostenersatzpflicht der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung gem § 154 Abs 3 ABGB.Die Abgabe einer - wenn auch „bloß" bedingten - einer anderen Erbantrittserklärung widerstreitenden Erbantrittserklärung eines Minderjährigen bedarf im Hinblick auf das Risiko des „Prozessverlusts" im Verfahren über das Erbrecht und einer daraus resultierenden Kostenersatzpflicht der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung gem Paragraph 154, Absatz 3, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125144
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009
Dokumentnummer
JJR_20090326_OGH0002_0060OB00003_09Y0000_001