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Entscheidung 6 Ob 3/09y×

Entscheidung 6 Ob 3/09y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob3/09y

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am 21. Jänner 2005 verstorbenen Brunhilde M***** über den Revisionsrekurs des erblasserischen Enkels Maximilian M*****, wegen Feststellung des Erbrechts, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 21. August 2008, GZ 25 R 43/08p-95, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom 31. Jänner 2008, GZ 1 A 35/05x-75, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem erblasserischen Enkel Maximilian M***** wird aufgetragen, binnen 3 Wochen eine Erklärung dahin abzugeben, ob er der für ihn von seiner Mutter Mag. Susanne M***** am 19. Juli 2006 abgegebenen Erbantrittserklärung sowie dem in seinem Namen erhobenen Revisionsrekurs vom 17. November 2008 die nachträgliche Genehmigung erteilt.

Text

Begründung:

1. Nach zweitinstanzlicher Rechtsprechung (LG Salzburg EFSlg 116.884 = EF-Z 2008/41), die in der Literatur Billigung fand (Thunhart in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ [2008] Paragraph 154, ABGB Rz 34) bedarf die Abgabe einer widerstreitenden Erbantrittserklärung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung gemäß Paragraph 154, Absatz 3, ABGB. Für das Verfahren über das Erbrecht bestehe nämlich nicht nur Rechtsanwaltspflicht, und zwar eine relative Anwaltspflicht bei einem vermutlichen Wert der Nachlassaktiva bis 4.000 EUR, eine absolute Anwaltspflicht hingegen, wenn dieser Betrag überschritten wird (Paragraph 162, AußStrG); vorgesehen sei auch ein Ersatz der Verfahrenskosten für die rechtsfreundliche Vertretung, sodass durchaus ein Kostenersatzrisiko besteht. Wie im Zivilprozess gelte die objektive Beweislast, das heißt, es unterliege derjenige, der die Tatsachen, aus denen er seine Ansprüche ableitet, nicht beweisen kann. So treffe etwa die Beweislast im Streit um die Gültigkeit eines Testaments denjenigen, der die Testierunfähigkeit oder den Formmangel usw behauptet. Damit berge also bereits die Abgabe einer - wenn auch „bloß" bedingten - auf das gesetzliche Erbrecht gestützten, mit einem testamentarischen Erben in Widerspruch stehenden Erbantrittserklärung das Risiko des Prozessverlusts und einer daraus resultierenden Kostenersatzpflicht des obsiegenden Antragstellers in sich, weil das Gericht von Amts wegen über das Erbrecht zu entscheiden hat, wenn es dem Gerichtskommissär nicht gelinge, darauf hinzuwirken, dass das Erbrecht zwischen den Parteien anerkannt wird.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser überzeugenden Begründung an.

2. Der erblasserische Enkel und Revisionsrekurswerber wurde am 24. 3. 1991 geboren und war somit sowohl zum Zeitpunkt der Abgabe der Erbantrittserklärung am 19. 7. 2006 als auch zum Zeitpunkt der Erhebung des nunmehr zu behandelnden Revisionsrekurses am 17. 11. 2008 minderjährig und damit nicht geschäfts- und verfahrensfähig. Nach Paragraph 5, Absatz eins, AußStrG hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens (also auch noch im Rechtsmittelverfahren; Rechberger in Rechberger, AußStrG [2006] Paragraph 5, Rz 1) zur Beseitigung des Mangels der Verfahrensfähigkeit das Erforderliche anzuordnen. Das Rechtsmittelgericht hat die nach seiner Meinung unterlassenen Verfügungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AußStrG selbst zu treffen vergleiche Schubert in Fasching/Konecny, ZPO² [2002] Paragraph 6, Rz 23 zum inhaltsgleichen Paragraph 6, ZPO) und kann dabei auch im Verfahren außer Streitsachen angemessene Fristen setzen, auch wenn Paragraph 5, Absatz eins, AußStrG im Gegensatz zu Paragraph 6, Absatz 2, ZPO solches nicht ausdrücklich vorsieht; andernfalls könnte ja nie über den vorliegenden Revisionsrekurs entschieden werden, wenn eine Sanierungshandlung nicht vorgenommen wird.

3. Die von der gesetzlichen Vertreterin des erblasserischen Enkels für ihn abgegebene Erbantrittserklärung hätte - wie zu 1. dargelegt - der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft. Da der erblasserischen Enkel während des Revisionsrekursverfahrens volljährig geworden ist, scheidet zwar ein Auftrag zur Vorlage einer solchen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung vergleiche dazu Rechberger in Rechberger, AußStrG [2006] Paragraph 5, Rz 2 unter Hinweis auf die Materialien) aus; der Mangel der Verfahrensfähigkeit ist jedoch gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AußStrG (allenfalls) dadurch zu beseitigen, dass der erblasserische Enkel aufgefordert wird, Erbantrittserklärung und Revisionsrekurs nachträglich zu genehmigen.

Textnummer

E91372

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00003.09Y.0326.000

Im RIS seit

25.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2013

Dokumentnummer

JJT_20090326_OGH0002_0060OB00003_09Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005936 Rechtssatz 23.06.1981Zivilrecht
Die im Verlassenschaftsverfahren vor dem Abhandlungsgericht oder vor dem Gerichtskommissär mündlich abgegebene Erbsentschlagungserklärung wird - ebenso wie die Erbserklärung - erst mit der eigenhändigen Unterfertigung des hierüber aufgenommenen Protokolls d …
RS0005968 Rechtssatz 15.05.1957Zivilrecht
Der Grundsatz, dass Erbansprecher, die der Abhandlung nicht zugezogen waren, nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde gegen diese kein Rechtsmittel haben, kann nur dort zur Anwendung kommen, wo die Abhandlung gesetzmäßig durchgeführt wurde und das Abhandl …
RS0006398 Rechtssatz 10.05.1967Zivilrecht
Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, sind von jeder Einflussnahme auf den Gang der Verlassenschaftsabhandlung ausgeschlossen (= EvBl 1954/371).
RS0007909 Rechtssatz 03.11.1982Zivilrecht
Wegen der gegenüber einem Erbverzichtsvertrag häufig verschiedenen Gründe kann die Vorschrift des § 551 letzter Satz ABGB jedenfalls dann, wenn Nachkommen nicht ausdrücklich in die Erbsentschlagungserklärung miteinbezogen wurden, nicht analog auf den Fall d …
RS0007926 Rechtssatz 13.05.1971Zivilrecht
Der Erbe kann bis zur Rechtskraft der Einantwortung immer noch die Erbserklärung abgeben; bis dahin hat er keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. War er vom Erbanfall verständigt worden, muss die Erbserklärung noch vor Ablauf der den Parteien de …
RS0007938 Rechtssatz 23.01.1962Zivilrecht
Diese Gesetzesstelle ist einschränkend auszulegen (gleicher Rechtssatz wie 1 Ob 317/60 uva). Aber nur wenn feststeht, dass der Erbrechtstitel, auf den die Erbserklärung gegründet wird, nie zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen ka …
RS0013003 Rechtssatz 14.03.1974Zivilrecht
Die Erbserklärung kann grundsätzlich nicht an eine echte Bedingung geknüpft werden.
RS0013014 Rechtssatz 23.12.1959Zivilrecht
Eine vor dem Notar als Gerichtskommissär abgegebene Erbsentschlagungserklärung ist unwiderruflich (so auch schon 3 Ob 302/59).
RS0013016 Rechtssatz 10.09.1969Zivilrecht
Auch die Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft kann wegen aufgetretener Willensmängel angefochten werden.
RS0013018 Rechtssatz 18.05.1953Zivilrecht
Eine Ausschlagung der Erbschaft ist dann anzunehmen, wenn der Ausschlagende schlechthin auf den ihm zugefallenen Nachlass verzichtet, mit der Wirkung, dass der Anfall als nicht erfolgt gilt, so dass die Erbschaft nicht ihm, sondern denjenigen Personen anfäl …
RS0013025 Rechtssatz 24.05.1967Zivilrecht
Die Erklärung, durch die jemand zu Gunsten einer anderen Person auf sein Erbrecht verzichtet, bedarf, anders als die bloße Erbentschlagung nach § 805 ABGB, der Annahme und ist im Übrigen sinngemäß wie der Erbschaftskauf nach § 1278 ABGB zu behandeln.
RS0013026 Rechtssatz 26.08.1959Zivilrecht
Einer ausdrücklichen Annahme der Entschlagungserklärung durch das Gericht, wie dies für die Erbserklärung vorgeschrieben ist, bedarf es nicht.
RS0013043 Rechtssatz 02.03.1949Zivilrecht
Die Erklärung, eine Erbschaft auszuschlagen, kann ebensowenig wie eine Erbserklärung (§ 806 ABGB) widerrufen werden. Ob die Erbserklärung oder die Ausschlagung der Erbschaft frei oder unter Zwang erfolgt ist, kann nur im streitigen und nicht im Verlassensch …
RS0015492 Rechtssatz 15.01.1936Zivilrecht
Die Erbserklärung kann selbst dann, wenn sie vom Gerichte noch nicht angenommen wurde, nicht mehr widerrufen werden.
RS0025116 Rechtssatz 18.10.1994Zivilrecht
Die Erbsentschlagung bewirkt, dass die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt, sodass anzunehmen ist, das Recht sei schon mit dem Tod des Erblassers den Nachberufenen angefallen.
RS0035331 Rechtssatz 03.01.1957Zivilrecht
Greift erst das Revisionsgericht den Mangel der gesetzlichen Vertretung auf, so geht es selbst nach § 6 ZPO vor.
RS0106608 Rechtssatz 02.06.1954Zivilrecht
Berufene Erben haben, solange sie noch keine Erbserklärung abgegeben haben, keine Rekurslegitimation. Sie können, ob sie nach dem Gesetze oder aus einem anderen Grunde zur Erbschaft berufen sind, nicht verlangen, dass ihnen die Verlassenschaft aufbewahrt we …
RS0110927 Rechtssatz 24.09.1998Zivilrecht
Sowohl die positive als auch die negative Erbserklärung (Erbsentschlagung, Erbverzicht) sind unbedingt abzugeben. Eine beigesetzte Bedingung ist unzulässig und macht die Erbsentschlagung unwirksam.
RS0111824 Rechtssatz 13.04.1999Zivilrecht
Eine Zurückweisung der Erbserklärung kommt auch dann in Betracht, wenn die Entschlagung unzweifelhaft zu bejahen ist.
RS0113461 Rechtssatz 12.04.2000Zivilrecht
Als prozessuale Erklärung passen auf die Erbserklärung die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr bestimmten Vorschriften der §§ 869 ff ABGB nicht.
RS0123303 Rechtssatz 27.02.2008Zivilrecht
Eine nach Bindung des Verlassenschaftsgerichts an seine nach § 161 Abs 1 2. Satz zweite Alternative AußStrG mit dem Einantwortungsbeschluss gefällte Entscheidung abgegebene Erbantrittserklärung führt nicht mehr zu einer Entscheidung über das Erbrecht im Ver …
RS0123316 Rechtssatz 08.04.2008Zivilrecht
Nach der Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung kann der übergangene Erbe grundsätzlich nur noch die Erbschaftsklage erheben. Hat der übergangene Erbe jedoch - hier wegen Vorliegens eines wesentlichen Verfahrensman …
RS0125144 Rechtssatz 26.03.2009Zivilrecht
Die Abgabe einer - wenn auch „bloß" bedingten - einer anderen Erbantrittserklärung widerstreitenden Erbantrittserklärung eines Minderjährigen bedarf im Hinblick auf das Risiko des „Prozessverlusts" im Verfahren über das Erbrecht und einer daraus resultieren …
RS0125145 Rechtssatz 26.03.2009Zivilrecht
Nach § 5 Abs 1 AußStrG hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens (also auch noch im Rechtsmittelverfahren) zur Beseitigung des Mangels der Verfahrensfähigkeit das Erforderliche anzuordnen. Das Rechtsmittelgericht hat die nach seiner Meinung unterlassenen …
RS0125146 Rechtssatz 02.07.2009Zivilrecht
1. Nach § 1 Abs 1 ERV BGBl II 2005/481 können alle Eingaben an Gerichte elektronisch eingebracht werden. Seit 1. 7. 2007 haben gemäß § 89c Abs 5 GOG, § 11 Abs 1a ERV unter anderem Rechtsanwälte ihre Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen. Dab …
RS0125147 Rechtssatz 02.07.2009Zivilrecht
Die Versäumung der Frist des § 157 Abs 2 AußStrG führt lediglich dazu, dass der potenzielle Erbe dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen ist, „solange [er] die Erklärung nicht nachholt". Eine endgültige Präklusion des Erben sieht § 157 Abs 3 AußStrG s …