Rechtssatz RS0125145
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125145
Entscheidungsdatum
08.04.2024
Rechtssatz
Nach § 5 Abs 1 AußStrG hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens (also auch noch im Rechtsmittelverfahren) zur Beseitigung des Mangels der Verfahrensfähigkeit das Erforderliche anzuordnen. Das Rechtsmittelgericht hat die nach seiner Meinung unterlassenen Verfügungen gemäß § 5 Abs 1 AußStrG selbst zu treffen und kann dabei auch im Verfahren außer Streitsachen angemessene Fristen setzen, auch wenn § 5 Abs 1 AußStrG im Gegensatz zu § 6 Abs 2 ZPO solches nicht ausdrücklich vorsieht.Nach Paragraph 5, Absatz eins, AußStrG hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens (also auch noch im Rechtsmittelverfahren) zur Beseitigung des Mangels der Verfahrensfähigkeit das Erforderliche anzuordnen. Das Rechtsmittelgericht hat die nach seiner Meinung unterlassenen Verfügungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AußStrG selbst zu treffen und kann dabei auch im Verfahren außer Streitsachen angemessene Fristen setzen, auch wenn Paragraph 5, Absatz eins, AußStrG im Gegensatz zu Paragraph 6, Absatz 2, ZPO solches nicht ausdrücklich vorsieht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 3/09y
Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 3/09y
Beisatz: Andernfalls könnte ja nie über den vorliegenden Revisionsrekurs entschieden werden, wenn eine Sanierungshandlung nicht vorgenommen wird. (T1)
- 1 Ob 75/16k
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 75/16k
Auch
- 5 Ob 85/17m
Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 85/17m
- 3 Ob 166/17h
Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 166/17h
Auch
- 1 Ob 129/18d
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 129/18d
Auch; Beisatz: Im Verfahren außer Streitsachen kann § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG 2005 für eine beschlussmäßige Unterbrechung herangezogen werden. (T2)
Bemerkung: Abweichend zu der in 1 Ob 236/08z vertretenen Auffassung. (T3)
- 7 Ob 110/18d
Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 110/18d
- 6 Ob 12/19m
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 12/19m
- 1 Ob 157/23d
Entscheidungstext OGH 08.04.2024 1 Ob 157/23d
Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren - Aufteilung nach §§ 81 ff EheG - insolventer Ehegatte. Auftrag an Insolvenzverwalter zur Bekanntgabe des Verfahrenseintritts bzw nachträglicher Genehmigung von Verfahrenshandlungen durch den OGH. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125145
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024
Dokumentnummer
JJR_20090326_OGH0002_0060OB00003_09Y0000_002