Rechtssatz RS0125146
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125146
Entscheidungsdatum
30.07.2026
Rechtssatz
1. Nach § 1 Abs 1 ERV BGBl II 2005/481 können alle Eingaben an Gerichte elektronisch eingebracht werden. Seit 1. 7. 2007 haben gemäß § 89c Abs 5 GOG, § 11 Abs 1a ERV unter anderem Rechtsanwälte ihre Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen. Dabei können die Eingaben gemäß § 5 Abs 1 ERV auch als PDF-Anhang übermittelt werden.1. Nach Paragraph eins, Absatz eins, ERV BGBl römisch zwei 2005/481 können alle Eingaben an Gerichte elektronisch eingebracht werden. Seit 1. 7. 2007 haben gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG, Paragraph 11, Absatz eins a, ERV unter anderem Rechtsanwälte ihre Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen. Dabei können die Eingaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ERV auch als PDF-Anhang übermittelt werden.
2. Die Einbringung einer Mitteilung auf elektronischem Weg mittels PDF-Anhangs ist zulässig.
3. Der einer elektronischen Eingabe angeschlossene PDF-Anhang (also der Mitteilungsschriftsatz selbst) bedarf keiner weiteren Unterfertigung durch die Parteienvertreter und ist nicht zur Verbesserung zurückzustellen. Durch den Anschriftcode gemäß § 7 ERV und eine dem § 6 Abs 1 ERV entsprechende Sicherung ist gewährleistet, dass die Eingabe nur von demjenigen elektronisch eingebracht werden kann, der in der Eingabe als Einbringer bezeichnet wird.3. Der einer elektronischen Eingabe angeschlossene PDF-Anhang (also der Mitteilungsschriftsatz selbst) bedarf keiner weiteren Unterfertigung durch die Parteienvertreter und ist nicht zur Verbesserung zurückzustellen. Durch den Anschriftcode gemäß Paragraph 7, ERV und eine dem Paragraph 6, Absatz eins, ERV entsprechende Sicherung ist gewährleistet, dass die Eingabe nur von demjenigen elektronisch eingebracht werden kann, der in der Eingabe als Einbringer bezeichnet wird.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 3/09y
Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 3/09y
- 6 Ob 196/09f
Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 196/09f
nur: Der einer elektronischen Eingabe angeschlossene PDF-Anhang (also der Mitteilungsschriftsatz selbst) bedarf keiner weiteren Unterfertigung durch die Parteienvertreter und ist nicht zur Verbesserung zurückzustellen. Durch den Anschriftcode gemäß § 7 ERV und eine dem § 6 Abs 1 ERV entsprechende Sicherung ist gewährleistet, dass die Eingabe nur von demjenigen elektronisch eingebracht werden kann, der in der Eingabe als Einbringer bezeichnet wird. (T1)
- 2 Ob 212/09d
Entscheidungstext OGH 12.11.2009 2 Ob 212/09d
Vgl; nur: 1. Nach § 1 Abs 1 ERV BGBl II 2005/481 können alle Eingaben an Gerichte elektronisch eingebracht werden. Seit 1. 7. 2007 haben gemäß § 89c Abs 5 GOG, § 11 Abs 1a ERV unter anderem Rechtsanwälte ihre Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen. Dabei können die Eingaben gemäß § 5 Abs 1 ERV auch als PDF-Anhang übermittelt werden. (T2)
- 7 Ob 244/13b
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 244/13b
Auch
- 5 Ob 8/14h
Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 8/14h
Vgl auch; Beisatz: Nach § 1 Abs 1a ERV können mit Amtssignatur gemäß den §§ 19 ff E‑Government‑Gesetz, BGBl I 2004/10 idgF, versehene Dokumente von Behörden als PDF‑Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs 2 ERV eingebracht werden. § 10 Abs 2 ERV mit Ausnahme des letzten Satzes ist kraft ausdrücklicher Anordnung in § 1 Abs 1a ERV auf solche Dokumente nicht anzuwenden. (T3)
Beisatz: Hier: Grundbuchsverfahren. Mit Amtssignatur versehener Bescheid kann zulässig als PDF‑Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs 2 ERV eingebracht werden. (T4)
- /16h
Entscheidungstext OGH 13.07.2017 /16h
Auch
- 2 Ob 133/16x
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 2 Ob 133/16x
nur T1
- 15 Os 80/18f
Entscheidungstext OGH 27.06.2018 15 Os 80/18f
Vgl
- 3 Ob 223/22y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 3 Ob 223/22y
vgl; Beisatz: Bei elektronischer Einbringung bedarf weder die elektronische Nachricht noch der dieser angeschlossene PDF‑Anhang (also die Eingabe bzw der Mitteilungsschriftsatz selbst) einer Unterfertigung durch den Parteienvertreter. Stattdessen wird durch den Anschriftcode gemäß § 8 ERV 2021 und die für den jeweiligen Übermittlungsweg vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere die Schnittstellenbeschreibung nach § 7 ERV 2021, sichergestellt, dass die Eingabe nur von jener Person elektronisch eingebracht werden kann, die in der elektronischen Nachricht als Einbringer bezeichnet wird. (T5)
Beisatz: Die elektronische Eingabe wird dem Inhaber des ERV‑Anschriftcodes als Einbringer zugeordnet, weshalb die im ERV als PDF‑Anhang übermittelte Klage samt Antrag auf Streitanmerkung keiner Rechtsanwaltsunterschrift bedarf und es auch nicht schädlich ist, wenn ein auf dem Schriftsatz enthaltenes (eingescanntes) Unterschriftsbild den Vertretungshinweis „i.V.“ enthält. (T6)
- 5 Ob 101/26b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.07.2026 5 Ob 101/26b
vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125146
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20090702_OGH0002_0060OB00003_09Y0000_003