Zu 1:
Der Rekurs ist zulässig (RIS-Justiz RS0098745), aber nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof erachtet die Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend, weshalb es ausreicht, die Rechtsmittelwerberin darauf und insbesondere auf die Entscheidung 9 Ob 78/08y zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 iVm § 528a ZPO).Der Oberste Gerichtshof erachtet die Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend, weshalb es ausreicht, die Rechtsmittelwerberin darauf und insbesondere auf die Entscheidung 9 Ob 78/08y zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).
Die Rekursausführungen sind durchwegs nicht stichhaltig:
Ein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK und somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt schon deshalb nicht vor, weil nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung Art 6 MRK kein Recht auf einen Instanzenzug gewährt (RIS-Justiz RS0074613 [T1]; RS0074833 [T2]; RS0043962 [T12, T14]).Ein Verstoß gegen Artikel 6, Absatz eins, MRK und somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt schon deshalb nicht vor, weil nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung Artikel 6, MRK kein Recht auf einen Instanzenzug gewährt (RIS-Justiz RS0074613 [T1]; RS0074833 [T2]; RS0043962 [T12, T14]).
Auch ein entscheidungsrelevanter Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 182a ZPO liegt nicht vor. Die Unterlassung der Erörterung eines bisher unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkts kann nämlich nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn dadurch einer Partei die Möglichkeit genommen wurde, zur bisher unbeachtet gebliebenen Rechtslage entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten. Werden hingegen nur dieselben Tatsachen, die schon der bisher erörterten Rechtslage zugrundelagen, rechtlich anders gewertet, kann eine Verletzung des § 182a ZPO keine Rechtsfolgen haben (1 Ob 160/07x = RIS-Justiz RS0037300 [T44]).Auch ein entscheidungsrelevanter Verstoß des Berufungsgerichts gegen Paragraph 182 a, ZPO liegt nicht vor. Die Unterlassung der Erörterung eines bisher unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkts kann nämlich nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn dadurch einer Partei die Möglichkeit genommen wurde, zur bisher unbeachtet gebliebenen Rechtslage entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten. Werden hingegen nur dieselben Tatsachen, die schon der bisher erörterten Rechtslage zugrundelagen, rechtlich anders gewertet, kann eine Verletzung des Paragraph 182 a, ZPO keine Rechtsfolgen haben (1 Ob 160/07x = RIS-Justiz RS0037300 [T44]).
Im vorliegenden Fall hat die Rekurswerberin auch im Rekurs kein neues (relevantes) Tatsachenvorbringen erstattet, das eine andere rechtliche Beurteilung der Sache ergeben könnte. Das Berufungsgericht hat jene oberstgerichtliche Rechtsprechung zitiert, wonach aufgrund der Gefahr der Erschleichung einer längeren Rechtsmittelfrist die im vorliegenden Fall erfolgte Einbringung eines „leeren" Rechtsmittels nicht verbesserungsfähig ist. Damit wird aber im vorliegenden Fall der Rekurswerberin entgegen ihren Rekursausführungen keineswegs dieser Rechtsmissbrauch konkret unterstellt.
Schließlich liegt in der Entscheidung des Berufungsgerichts auch kein Verstoß gegen den in Art 2 StGG und Art 7 Abs 1 B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatz. Der vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung lässt sich nicht im Ansatz entnehmen, dass hier in gleichheitswidriger Weise zwischen anwaltlich vertretenen und unvertretenen Parteien unterschieden würde.Schließlich liegt in der Entscheidung des Berufungsgerichts auch kein Verstoß gegen den in Artikel 2, StGG und Artikel 7, Absatz eins, B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatz. Der vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung lässt sich nicht im Ansatz entnehmen, dass hier in gleichheitswidriger Weise zwischen anwaltlich vertretenen und unvertretenen Parteien unterschieden würde.
In Hinblick auf einen möglichen (und von der Rekurswerberin hilfsweise auch gestellten) Wiedereinsetzungsantrag besteht im Übrigen auch keine Rechtsschutzlücke.
Zu 2:
Da im vorliegenden Fall das Datum der Entscheidung erster Instanz nicht nach dem 31. März 2009 liegt, ist § 521a ZPO noch idF vor Inkrafttreten der ZVN 2009 (BGBl I 2009/30) anzuwenden (Art XIV Abs 2 leg cit). Nach ständiger Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten von § 521a ZPO idF der ZVN 2009 ist der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem eine Berufung aus formellen Gründen gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zurückgewiesen wurde, einseitig (RIS-Justiz RS0043760; RS0098745), weshalb die Rekursbeantwortung zurückzuweisen war.Da im vorliegenden Fall das Datum der Entscheidung erster Instanz nicht nach dem 31. März 2009 liegt, ist Paragraph 521 a, ZPO noch in der Fassung vor Inkrafttreten der ZVN 2009 (BGBl I 2009/30) anzuwenden (Artikel römisch vierzehn, Absatz 2, leg cit). Nach ständiger Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten von Paragraph 521 a, ZPO in der Fassung der ZVN 2009 ist der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem eine Berufung aus formellen Gründen gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen wurde, einseitig (RIS-Justiz RS0043760; RS0098745), weshalb die Rekursbeantwortung zurückzuweisen war.