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Rechtssatz RS0007909×

Rechtssatz RS0007909

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0007909

Entscheidungsdatum

27.06.2022

Rechtssatz

Wegen der gegenüber einem Erbverzichtsvertrag häufig verschiedenen Gründe kann die Vorschrift des Paragraph 551, letzter Satz ABGB jedenfalls dann, wenn Nachkommen nicht ausdrücklich in die Erbsentschlagungserklärung miteinbezogen wurden, nicht analog auf den Fall der - einseitigen - Erbentschlagung angewendet werden. Die Erbserklärung des Nachkommens des Ausschlagenden ist daher zu Gericht anzunehmen und führt bei Fehlen widerstreitender Erbserklärungen zur Einantwortung des Nachlasses. Nur im Wege der Heimfallsklage könnte der Fiskus allenfalls den Beweis antreten, dass die Entschlagung durch den Erstberufenen sich auch auf seine Repräsentanten erstrecken sollte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 739/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 739/82
    Veröff: SZ 55/165 = EvBl 1983/47 S 182 = JBl 1983,426 = NZ 1983,90
  • 6 Ob 196/06a
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 196/06a
    Vgl auch; Beisatz: Hat der Ausschlagende keinen Willen dahin geäußert, ob das Freiwerden seiner Erbquote seinen Nachkommen zugute kommen sollte oder nicht, ist seine Erklärung nach den Umständen des Falles und den vom Ausschlagenden verfolgten Zielsetzungen auszulegen. (T1)
  • 6 Ob 212/07f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 212/07f
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2008/12
  • 6 Ob 3/09y
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 3/09y
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Ausschlagende bestimmt autonom, ob durch seine Erklärung seine Nachkommen begünstigt werden sollen oder nicht, sei es, dass er einen anderen positiv begünstigen will, sei es, dass er nur negativ den Willen äußert, dass seine Nachkommen vom Erbrecht ausgeschlossen sein sollen. Es ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob der Ausschlagende den Willen gehabt hat, dass die Ausschlagung auch seine Nachkommen erfassen sollte. (T2)
  • 2 Ob 11/22i
    Entscheidungstext OGH 27.06.2022 2 Ob 11/22i
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: iZm § 3 AnerbenG. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0007909

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2022

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0010OB00739_8200000_001