Rechtssatz RS0125162
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125162
Geschäftszahl
10ObS116/09w
Entscheidungsdatum
21.07.2009
Rechtssatz
Die in der Untersuchungshaft erbrachten Leistungen für Unterkunft und Verpflegung sind bei der Ausgleichszulage grundsätzlich als geldwerte Einkünfte anrechenbar. Für die Bewertung einzelner Leistungen ist die Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 2001/46) heranzuziehen. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt für die Verpflegung, für die ein Untersuchungsgefangener - anders als ein Strafgefangener (§ 32 StVG) - keine Kosten zu tragen hat. Von einem Untersuchungsgefangenen kann allerdings nicht verlangt werden, dass er eine bestehende entgeltliche Wohnmöglichkeit im Hinblick auf die Haft sofort aufgibt.Die in der Untersuchungshaft erbrachten Leistungen für Unterkunft und Verpflegung sind bei der Ausgleichszulage grundsätzlich als geldwerte Einkünfte anrechenbar. Für die Bewertung einzelner Leistungen ist die Sachbezugswerteverordnung (BGBl römisch zwei 2001/46) heranzuziehen. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt für die Verpflegung, für die ein Untersuchungsgefangener - anders als ein Strafgefangener (Paragraph 32, StVG) - keine Kosten zu tragen hat. Von einem Untersuchungsgefangenen kann allerdings nicht verlangt werden, dass er eine bestehende entgeltliche Wohnmöglichkeit im Hinblick auf die Haft sofort aufgibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125162
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20090721_OGH0002_010OBS00116_09W0000_001