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Rechtssatz RS0125162

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125162

Geschäftszahl

10ObS116/09w

Entscheidungsdatum

21.07.2009

Rechtssatz

Die in der Untersuchungshaft erbrachten Leistungen für Unterkunft und Verpflegung sind bei der Ausgleichszulage grundsätzlich als geldwerte Einkünfte anrechenbar. Für die Bewertung einzelner Leistungen ist die Sachbezugswerteverordnung (BGBl römisch zwei 2001/46) heranzuziehen. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt für die Verpflegung, für die ein Untersuchungsgefangener - anders als ein Strafgefangener (Paragraph 32, StVG) - keine Kosten zu tragen hat. Von einem Untersuchungsgefangenen kann allerdings nicht verlangt werden, dass er eine bestehende entgeltliche Wohnmöglichkeit im Hinblick auf die Haft sofort aufgibt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 116/09w
    Entscheidungstext OGH 21.07.2009 10 ObS 116/09w
    Beisatz: Hier: Anrechnung im Ausmaß von 80 % des Werts der vollen Station während Untersuchungshaft. (T1); Veröff: SZ 2009/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125162

Im RIS seit

20.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20090721_OGH0002_010OBS00116_09W0000_001