Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Der Kläger gesteht in seiner Revision zu, dass er sich während der Untersuchungshaft Ausgaben für Kost und Logis erspart habe; allerdings sei nicht nachvollziehbar, warum ihm diese Ausgabenersparnis mit genau 80 % des Werts der vollen freien Station angerechnet werde. Zutreffenderweise wäre konkret zu erheben gewesen, wie viel er sich - ausgehend von „der von ihm tatsächlich zu zahlenden Miete, Heizung, der Aufwendungen für Lebensmittel, etc" - tatsächlich während der Untersuchungshaft erspart habe. Im Übrigen habe er bei einem längeren Krankenhausaufenthalt bislang überhaupt keine Kürzung der Ausgleichszulage erfahren müssen, weshalb die Anrechnung der in der Untersuchungshaft erbrachten Leistungen eine sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung zu einem Krankenhausaufenthalt darstelle. Der Wegfall der Ausgleichszulage mit 31. 1. 2008 im Hinblick auf den Antritt der Strafhaft sei ungerechtfertigt, weil der Kläger dadurch nicht in der Lage sei, Vorsorge für die Zeit nach seiner Entlassung zu treffen und eine Resozialisierung in die Gesellschaft zu erreichen. Letztlich verstoße § 89 Abs 1 Z 1 ASVG gegen Gemeinschaftsrecht, weil nach dem Informationsstand des Klägers insbesondere in Deutschland die Ausgleichszulage auch während der Strafhaft weitergewährt werde; im Vergleich zu einem deutschen Bezieher einer Ausgleichszulage werde er unsachlich benachteiligt.Der Kläger gesteht in seiner Revision zu, dass er sich während der Untersuchungshaft Ausgaben für Kost und Logis erspart habe; allerdings sei nicht nachvollziehbar, warum ihm diese Ausgabenersparnis mit genau 80 % des Werts der vollen freien Station angerechnet werde. Zutreffenderweise wäre konkret zu erheben gewesen, wie viel er sich - ausgehend von „der von ihm tatsächlich zu zahlenden Miete, Heizung, der Aufwendungen für Lebensmittel, etc" - tatsächlich während der Untersuchungshaft erspart habe. Im Übrigen habe er bei einem längeren Krankenhausaufenthalt bislang überhaupt keine Kürzung der Ausgleichszulage erfahren müssen, weshalb die Anrechnung der in der Untersuchungshaft erbrachten Leistungen eine sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung zu einem Krankenhausaufenthalt darstelle. Der Wegfall der Ausgleichszulage mit 31. 1. 2008 im Hinblick auf den Antritt der Strafhaft sei ungerechtfertigt, weil der Kläger dadurch nicht in der Lage sei, Vorsorge für die Zeit nach seiner Entlassung zu treffen und eine Resozialisierung in die Gesellschaft zu erreichen. Letztlich verstoße Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG gegen Gemeinschaftsrecht, weil nach dem Informationsstand des Klägers insbesondere in Deutschland die Ausgleichszulage auch während der Strafhaft weitergewährt werde; im Vergleich zu einem deutschen Bezieher einer Ausgleichszulage werde er unsachlich benachteiligt.
Dazu wurde erwogen:
1. Zum Zweck der Ausgleichszulage:
Erreichen Pension und sonstiges Nettoeinkommen nicht den anzuwendenden Ausgleichszulagenrichtsatz, hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf Ausgleichszulage (§ 292 Abs 1 ASVG). Bei dieser Leistung handelt es sich nicht um eine Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorgecharakter (Sozialhilfecharakter), die das Existenzminimum des Pensionisten sichern soll (RIS-Justiz RS0085127). In das Nettoeinkommen sind sämtliche Einkünfte in Geld und Geldeswert einzubeziehen (siehe § 292 Abs 3 ASVG). Dem Fürsorgeprinzip entsprechend wird individuell geprüft, inwieweit der Versicherte ausreichend versorgt ist (Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht in Grundzügen5 [2005] 152). Bestimmte Geldleistungen, die der Versicherte bezieht, werden allerdings ausdrücklich von der Anrechnung ausgenommen (§ 292 Abs 4 ASVG). Verschiedene Anrechnungen erfolgen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Gleichbehandlung pauschal, etwa diejenigen nach § 292 Abs 3 und 8 sowie § 294 Abs 1 lit c ASVG (siehe VfGH G 60/92 ua = VfSlg 13.634).Erreichen Pension und sonstiges Nettoeinkommen nicht den anzuwendenden Ausgleichszulagenrichtsatz, hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf Ausgleichszulage (Paragraph 292, Absatz eins, ASVG). Bei dieser Leistung handelt es sich nicht um eine Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorgecharakter (Sozialhilfecharakter), die das Existenzminimum des Pensionisten sichern soll (RIS-Justiz RS0085127). In das Nettoeinkommen sind sämtliche Einkünfte in Geld und Geldeswert einzubeziehen (siehe Paragraph 292, Absatz 3, ASVG). Dem Fürsorgeprinzip entsprechend wird individuell geprüft, inwieweit der Versicherte ausreichend versorgt ist (Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht in Grundzügen5 [2005] 152). Bestimmte Geldleistungen, die der Versicherte bezieht, werden allerdings ausdrücklich von der Anrechnung ausgenommen (Paragraph 292, Absatz 4, ASVG). Verschiedene Anrechnungen erfolgen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Gleichbehandlung pauschal, etwa diejenigen nach Paragraph 292, Absatz 3 und 8 sowie Paragraph 294, Absatz eins, Litera c, ASVG (siehe VfGH G 60/92 ua = VfSlg 13.634).
Dass auch Sachbezüge anzurechnen sind, ergibt sich aus § 292 Abs 3 Satz 2 ASVG. Demnach gilt für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, dass als Wert der vollen freien Station ein jährlich aufzuwertender Betrag heranzuziehen ist (2007: 235,15 EUR; 2008: 239,15 EUR).Dass auch Sachbezüge anzurechnen sind, ergibt sich aus Paragraph 292, Absatz 3, Satz 2 ASVG. Demnach gilt für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, dass als Wert der vollen freien Station ein jährlich aufzuwertender Betrag heranzuziehen ist (2007: 235,15 EUR; 2008: 239,15 EUR).
In den Gesetzesmaterialien zur 41. ASVG-Novelle (774 BlgNR 16. GP 43) hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der teilweisen Neufassung des zweiten Satzes des § 292 Abs 3 ASVG mit besonderer Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass „im Übrigen" allen weiteren Regelungen der Finanzverwaltung in diesen Belangen, insbesondere hinsichtlich der teilweisen Gewährung der freien Station weiterhin ungeschmälerte Geltung zukomme (10 ObS 83/89 = SSV-NF 3/36). Nach § 1 Abs 1 der Sachbezugswerteverordnung BGBl II 2001/416 idgF sind im Wert der vollen freien Station die Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit einem Zehntel, die Beheizung und Beleuchtung mit einem Zehntel, das erste und zweite Frühstück mit je einem Zehntel, das Mittagessen mit drei Zehntel, die Jause mit einem Zehntel und das Abendessen mit zwei Zehntel enthalten.In den Gesetzesmaterialien zur 41. ASVG-Novelle (774 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 43) hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der teilweisen Neufassung des zweiten Satzes des Paragraph 292, Absatz 3, ASVG mit besonderer Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass „im Übrigen" allen weiteren Regelungen der Finanzverwaltung in diesen Belangen, insbesondere hinsichtlich der teilweisen Gewährung der freien Station weiterhin ungeschmälerte Geltung zukomme (10 ObS 83/89 = SSV-NF 3/36). Nach Paragraph eins, Absatz eins, der Sachbezugswerteverordnung BGBl römisch zwei 2001/416 idgF sind im Wert der vollen freien Station die Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit einem Zehntel, die Beheizung und Beleuchtung mit einem Zehntel, das erste und zweite Frühstück mit je einem Zehntel, das Mittagessen mit drei Zehntel, die Jause mit einem Zehntel und das Abendessen mit zwei Zehntel enthalten.
2. Zum Anspruch auf Ausgleichszulage während der Untersuchungshaft (bis 31. 1. 2008):
Den Vorinstanzen ist zuzustimmen, dass die in der Untersuchungshaft erbrachten Leistungen für Unterkunft und Verpflegung grundsätzlich als geldwerte Einkünfte anrechenbar sind und dass - ausgehend von dem in § 292 Abs 3 Satz 2 ASVG normierten Wert - für die Bewertung einzelner Leistungen die Sachbezugswerteverordnung heranzuziehen ist. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt für die Verpflegung, für die ein Untersuchungsgefangener - anders als ein Strafgefangener (§ 32 StVG) - keine Kosten zu tragen hat.Den Vorinstanzen ist zuzustimmen, dass die in der Untersuchungshaft erbrachten Leistungen für Unterkunft und Verpflegung grundsätzlich als geldwerte Einkünfte anrechenbar sind und dass - ausgehend von dem in Paragraph 292, Absatz 3, Satz 2 ASVG normierten Wert - für die Bewertung einzelner Leistungen die Sachbezugswerteverordnung heranzuziehen ist. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt für die Verpflegung, für die ein Untersuchungsgefangener - anders als ein Strafgefangener (Paragraph 32, StVG) - keine Kosten zu tragen hat.
Von einem Untersuchungsgefangenen kann allerdings nicht verlangt werden, dass er eine bestehende entgeltliche Wohnmöglichkeit im Hinblick auf die Haft sofort aufgibt. Darauf, dass auch beim Kläger, der in der Revision selbst zugesteht, sich während der Untersuchungshaft „Ausgaben für Kost und Logis erspart" zu haben, weiterlaufende Kosten in welcher Höhe immer entstanden wären, gibt es jedoch im Verfahren keine Hinweise. Auch in seinen Rechtsmitteln, in denen er ohne nähere Konkretisierung lediglich eine genaue Berechnung der genauen Ersparnis verlangt, findet sich dazu kein Vorbringen zur konkreten Höhe allenfalls weiterlaufender Kosten.
Somit ist der die höchstgerichtliche Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0085224) berücksichtigenden Berechnung der Vorinstanzen zu folgen, die eine Anrechnung im Ausmaß von 80 % des Werts der vollen Station vorgenommen haben.
Nicht unerwähnt soll bleiben, dass auch ein in stationäre Krankenhausbehandlung der allgemeinen Gebührenklasse aufgenommener Patient einen bestimmten Kostenbeitrag pro Verpflegstag zu leisten hat (§ 27a Abs 1 KAKuG; § 447f ASVG).Nicht unerwähnt soll bleiben, dass auch ein in stationäre Krankenhausbehandlung der allgemeinen Gebührenklasse aufgenommener Patient einen bestimmten Kostenbeitrag pro Verpflegstag zu leisten hat (Paragraph 27 a, Absatz eins, KAKuG; Paragraph 447 f, ASVG).
In Bezug auf die Unterbrechungen der Untersuchungshaft gibt es keine Hinweise, dass auch die Verköstigung des Klägers unterbrochen worden wäre.
3. Zum Anspruch auf Ausgleichszulage während der Strafhaft (ab 1. 2. 2008):
Von gewissen, hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen sind nach § 295 Abs 1 ASVG auf die Ausgleichszulage die Bestimmungen über Pensionen anzuwenden. In diesem Sinne ist auch § 89 Abs 1 Z 1 ASVG über das Ruhen der Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung im Fall einer Strafhaft anzuwenden. Im Übrigen liegt der Zweck der Ausgleichszulage nicht darin, dem Strafgefangenen das Ansparen von Mitteln für die spätere Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen.Von gewissen, hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen sind nach Paragraph 295, Absatz eins, ASVG auf die Ausgleichszulage die Bestimmungen über Pensionen anzuwenden. In diesem Sinne ist auch Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG über das Ruhen der Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung im Fall einer Strafhaft anzuwenden. Im Übrigen liegt der Zweck der Ausgleichszulage nicht darin, dem Strafgefangenen das Ansparen von Mitteln für die spätere Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen.
Dass es in einem anderen EU-Mitgliedstaat möglicherweise eine andere Regelung gibt, macht die österreichische Regelung nicht per se „EU-widrig".
4. Damit muss die Revision des Klägers erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.