Rechtssatz RS0125163
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125163
Geschäftszahl
10ObS116/09w
Entscheidungsdatum
21.07.2009
Rechtssatz
Von gewissen, hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen sind nach § 295 Abs 1 ASVG auf die Ausgleichszulage die Bestimmungen über Pensionen anzuwenden. In diesem Sinne ist auch § 89 Abs 1 Z 1 ASVG über das Ruhen der Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung im Fall einer Strafhaft anzuwenden.Von gewissen, hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen sind nach Paragraph 295, Absatz eins, ASVG auf die Ausgleichszulage die Bestimmungen über Pensionen anzuwenden. In diesem Sinne ist auch Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG über das Ruhen der Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung im Fall einer Strafhaft anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125163
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20090721_OGH0002_010OBS00116_09W0000_002