Rechtssatz RS0125174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125174
Entscheidungsdatum
16.03.2014
Rechtssatz
Um die rechtliche Qualifikation von Pilzen mit den Wirkstoffen Psilocin, Psilotin und Psilocybin abschließend klarzustellen, und um deren zunehmendem Bedeutungsgewinn Rechnung zu tragen, wurden mit der SMG-Novelle 2007 in einer eigenen Z 3 des § 27 SMG das Anbieten, Überlassen oder Verschaffen von Pilzen mit diesen Wirkstoffen sowie deren Anbau zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs mit einer Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe in die gerichtlichen Straftatbestände aufgenommen, womit (unter anderem) geregelt werden sollte, dass tatsächlich nur diese Tathandlungen vom strafrechtlichen Suchtmittelregime umfasst sind. Die Bestimmung wurde zudem bewusst von Abs 3 des § 27 SMG nicht umfasst.Um die rechtliche Qualifikation von Pilzen mit den Wirkstoffen Psilocin, Psilotin und Psilocybin abschließend klarzustellen, und um deren zunehmendem Bedeutungsgewinn Rechnung zu tragen, wurden mit der SMG-Novelle 2007 in einer eigenen Ziffer 3, des Paragraph 27, SMG das Anbieten, Überlassen oder Verschaffen von Pilzen mit diesen Wirkstoffen sowie deren Anbau zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs mit einer Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe in die gerichtlichen Straftatbestände aufgenommen, womit (unter anderem) geregelt werden sollte, dass tatsächlich nur diese Tathandlungen vom strafrechtlichen Suchtmittelregime umfasst sind. Die Bestimmung wurde zudem bewusst von Absatz 3, des Paragraph 27, SMG nicht umfasst.
Entscheidungstexte
- 14 Os 57/09b
Entscheidungstext OGH 21.07.2009 14 Os 57/09b
- 12 Os 39/10t
Entscheidungstext OGH 10.06.2010 12 Os 39/10t
Vgl
- 15 Os 152/10g
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 15 Os 152/10g
- 15 Os 21/15z
Entscheidungstext OGH 16.03.2014 15 Os 21/15z
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125174
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2015
Dokumentnummer
JJR_20090721_OGH0002_0140OS00057_09B0000_001