Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Matthias S*****, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Matthias S*****, der keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert die Begründung zur Urteilsannahme, dass der Erstangeklagte nicht an Suchtmittel gewöhnt und daher § 28a Abs 3 SMG nicht anwendbar war. Die dagegen erhobenen Einwände übergehen allerdings, dass das Schöffengericht die Voraussetzungen der Privilegierung nach § 28a Abs 3 SMG auch deswegen verneint hatte, weil der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Suchtmittelstraftaten nicht vorwiegend deshalb begangen hatte, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu ihrem Erwerb zu verschaffen (US 12). Solcherart gehen die Einwände bloß gegen eine Komponente des Ausschlusses der Privilegierung von vornherein ins Leere.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert die Begründung zur Urteilsannahme, dass der Erstangeklagte nicht an Suchtmittel gewöhnt und daher Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG nicht anwendbar war. Die dagegen erhobenen Einwände übergehen allerdings, dass das Schöffengericht die Voraussetzungen der Privilegierung nach Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG auch deswegen verneint hatte, weil der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Suchtmittelstraftaten nicht vorwiegend deshalb begangen hatte, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu ihrem Erwerb zu verschaffen (US 12). Solcherart gehen die Einwände bloß gegen eine Komponente des Ausschlusses der Privilegierung von vornherein ins Leere.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Matthias S***** war daher zu verwerfen.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde waren allerdings bei beiden Angeklagten die dem Urteil zu den Schuldsprüchen A./1./, A./2./, B./1./ und B./2./ anhaftenden Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 9 lit a und Z 10 StPO von Amts wegen wahrzunehmen (§ 290 Abs 1 StPO).Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde waren allerdings bei beiden Angeklagten die dem Urteil zu den Schuldsprüchen A./1./, A./2./, B./1./ und B./2./ anhaftenden Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10, StPO von Amts wegen wahrzunehmen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Der Erwerb und Besitz einer die Grenzmenge übersteigenden Menge an Suchtgift mit erweitertem Vorsatz iSd § 28 Abs 1 erster Satz SMG steht in Bezug auf ein nachfolgendes Überlassen desselben Suchtgifts in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge an Dritte nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG im Scheinkonkurrenzverhältnis der Subsidiarität (vgl Litzka/Matzka/Zeder SMG2 § 28 Rz 12; Schwaighofer in WK2 § 28 SMG Rz 29; RIS-Justiz RS0113820). Die selbständig vertypte Vorbereitungshandlung zum Verbrechen des Suchtgifthandels kommt schon in der Überschrift des § 28 SMG zum Ausdruck.Der Erwerb und Besitz einer die Grenzmenge übersteigenden Menge an Suchtgift mit erweitertem Vorsatz iSd Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz SMG steht in Bezug auf ein nachfolgendes Überlassen desselben Suchtgifts in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge an Dritte nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG im Scheinkonkurrenzverhältnis der Subsidiarität vergleiche Litzka/Matzka/Zeder SMG2 Paragraph 28, Rz 12; Schwaighofer in WK2 Paragraph 28, SMG Rz 29; RIS-Justiz RS0113820). Die selbständig vertypte Vorbereitungshandlung zum Verbrechen des Suchtgifthandels kommt schon in der Überschrift des Paragraph 28, SMG zum Ausdruck.
Der (kontinuierliche) Erwerb und Besitz jeweils kleinerer Mengen von Suchtgift mit dem Vorsatz, dieses einem Dritten weiterzugeben, wäre nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu beurteilen. Dieses Delikt ist im Vergleich mit § 28 Abs 1 SMG mit einer deutlich geringeren Strafe bedroht. Argumento a maiori ad minus muss daher diese strafbare Handlung bei einem an den Erwerb und Besitz anschließenden, mit von vornherein bestehenden Additionsvorsatz vorgenommenen Überlassen derselben Substanz an andere nach Überschreiten der Grenzmenge und damit ab Tatbestandsmäßigkeit iSd § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG ebenfalls subsidiär zum bereits verwirklichten Verbrechen des Suchtgifthandels sein. Die vom Erstgericht dessen ungeachtet vorgenommene Subsumtion des in den Schuldsprüchen B./1./ und B./2./ zusammengefassten Erwerbs und Besitzes von Suchtgiften bis zur in den Schuldsprüchen C./3./ und C./4./ inkriminierten Weitergabe jeweils unter § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG erfolgte daher rechtsirrig; die diesbezüglichen Schuldsprüche hatten ersatzlos zu entfallen.Der (kontinuierliche) Erwerb und Besitz jeweils kleinerer Mengen von Suchtgift mit dem Vorsatz, dieses einem Dritten weiterzugeben, wäre nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu beurteilen. Dieses Delikt ist im Vergleich mit Paragraph 28, Absatz eins, SMG mit einer deutlich geringeren Strafe bedroht. Argumento a maiori ad minus muss daher diese strafbare Handlung bei einem an den Erwerb und Besitz anschließenden, mit von vornherein bestehenden Additionsvorsatz vorgenommenen Überlassen derselben Substanz an andere nach Überschreiten der Grenzmenge und damit ab Tatbestandsmäßigkeit iSd Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG ebenfalls subsidiär zum bereits verwirklichten Verbrechen des Suchtgifthandels sein. Die vom Erstgericht dessen ungeachtet vorgenommene Subsumtion des in den Schuldsprüchen B./1./ und B./2./ zusammengefassten Erwerbs und Besitzes von Suchtgiften bis zur in den Schuldsprüchen C./3./ und C./4./ inkriminierten Weitergabe jeweils unter Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG erfolgte daher rechtsirrig; die diesbezüglichen Schuldsprüche hatten ersatzlos zu entfallen.
Matthias S***** wurde in den Schuldsprüchen A./1./ und B./1./ zusätzlich der Erwerb und Besitz von psylocibinhältigen Pilzen angelastet. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs 1 Z 3 SMG sind derartige Handlungen von einer Strafbarkeit nach dem SMG nicht (mehr) erfasst. Dies entspricht dem klaren und unmissverständlichen Intentionen der Gesetzesverfasser (vgl EBRV SMG-Novelle 2007, 301 BlgNR 23. GP, 12; Litzka/Matzka/Zeder SMG2 § 27 Rz 54; Schwaighofer in WK2 § 27 SMG Rz 52; 14 Os 57/09b). Diese im Schuldspruch B./1./ dargestellten (ab 1. Jänner 2008 vorgeworfenen) Modalitäten in Bezug auf psylocibinhältige Pilze sind daher straflos; jene im Schuldspruch A./1./ (vor dem 1. Jänner 2008 angelasteten) in Anwendung der §§ 1 Abs 1, 61 StGB im Zeitpunkt der Verurteilung nicht mehr strafbar (vgl Höpfel in WK2 § 61 Rz 3). Insoweit war daher mit einem Freispruch nach § 259 Z 3 StPO vorzugehen.Matthias S***** wurde in den Schuldsprüchen A./1./ und B./1./ zusätzlich der Erwerb und Besitz von psylocibinhältigen Pilzen angelastet. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, SMG sind derartige Handlungen von einer Strafbarkeit nach dem SMG nicht (mehr) erfasst. Dies entspricht dem klaren und unmissverständlichen Intentionen der Gesetzesverfasser vergleiche EBRV SMG-Novelle 2007, 301 BlgNR 23. GP, 12; Litzka/Matzka/Zeder SMG2 Paragraph 27, Rz 54; Schwaighofer in WK2 Paragraph 27, SMG Rz 52; 14 Os 57/09b). Diese im Schuldspruch B./1./ dargestellten (ab 1. Jänner 2008 vorgeworfenen) Modalitäten in Bezug auf psylocibinhältige Pilze sind daher straflos; jene im Schuldspruch A./1./ (vor dem 1. Jänner 2008 angelasteten) in Anwendung der Paragraphen eins, Absatz eins, 61, StGB im Zeitpunkt der Verurteilung nicht mehr strafbar vergleiche Höpfel in WK2 Paragraph 61, Rz 3). Insoweit war daher mit einem Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vorzugehen.
Der in den Schuldsprüchen B./1./ und B./2./ darüber hinaus inkriminierte Erwerb und Besitz von Suchtmitteln „zum Eigenkonsum“ ab 1. Jänner 2008 wurde vom Schöffengericht ausnahmslos dem § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG unterstellt. Ob die Begehung der Tat in diesem Sinne ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erfolgte, richtet sich - entgegen der offenbar vom Erstgericht vertretenen Auffassung - nicht nach einer Gesamtbetrachtung aller dieselbe strafbare Handlung begründenden Straftaten. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang jeder einzelne - jeweils für sich eine selbständige strafbare Handlung begründende - Suchtgiftbezug gesondert zu betrachten. Der festgestellte Erwerb und Besitz von Suchtgiftquanten für den eigenen Konsum (vgl US 8 f) entspricht einer Verwendung ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und unterliegt der Privilegierung nach § 27 Abs 2 SMG. Insoweit waren daher die beiden Angeklagten jeweils der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG schuldig zu erkennen.Der in den Schuldsprüchen B./1./ und B./2./ darüber hinaus inkriminierte Erwerb und Besitz von Suchtmitteln „zum Eigenkonsum“ ab 1. Jänner 2008 wurde vom Schöffengericht ausnahmslos dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG unterstellt. Ob die Begehung der Tat in diesem Sinne ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erfolgte, richtet sich - entgegen der offenbar vom Erstgericht vertretenen Auffassung - nicht nach einer Gesamtbetrachtung aller dieselbe strafbare Handlung begründenden Straftaten. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang jeder einzelne - jeweils für sich eine selbständige strafbare Handlung begründende - Suchtgiftbezug gesondert zu betrachten. Der festgestellte Erwerb und Besitz von Suchtgiftquanten für den eigenen Konsum vergleiche US 8 f) entspricht einer Verwendung ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und unterliegt der Privilegierung nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG. Insoweit waren daher die beiden Angeklagten jeweils der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG schuldig zu erkennen.
Darüber hinaus war auch der beiden Angeklagten vorgeworfene und vor dem 1. Jänner 2008 liegende Erwerb und Besitz von Suchtgiften (Schuldsprüche A./1./ und A./2./) entgegen der Vorgangsweise des Erstgerichts unter Anwendung des § 61 StGB dem § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG nF zu unterstellen (vgl RIS-Justiz RS0124177).Darüber hinaus war auch der beiden Angeklagten vorgeworfene und vor dem 1. Jänner 2008 liegende Erwerb und Besitz von Suchtgiften (Schuldsprüche A./1./ und A./2./) entgegen der Vorgangsweise des Erstgerichts unter Anwendung des Paragraph 61, StGB dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG nF zu unterstellen vergleiche RIS-Justiz RS0124177).
Hinsichtlich der im Spruch (US 1 f) und in den Urteilsgründen (US 8 f) genannten XTC-Tabletten, deren Erwerb und Besitz beiden Angeklagten angelastet wurde und den Subuxone-Tabletten, deren Erwerb und Besitz Matthias S***** vorgeworfen wurde (vgl Schuldsprüche A./1./, A./2./, B./1./ und B./2./), fehlen jegliche Konstatierungen, welche in der SuchtgiftVO genannte Suchtgifte sie enthielten. Insofern liegt ein von Amts wegen aufzugreifender Mangel an Feststellungen vor, der zur Aufhebung dieser Schuldspruchteile führen musste. Diesbezüglich werden im zweiten Rechtsgang - sofern notwendig (§ 192 Abs 1 Z 1 StPO) - ergänzende Urteilsannahmen zu treffen sein.Hinsichtlich der im Spruch (US 1 f) und in den Urteilsgründen (US 8 f) genannten XTC-Tabletten, deren Erwerb und Besitz beiden Angeklagten angelastet wurde und den Subuxone-Tabletten, deren Erwerb und Besitz Matthias S***** vorgeworfen wurde vergleiche Schuldsprüche A./1./, A./2./, B./1./ und B./2./), fehlen jegliche Konstatierungen, welche in der SuchtgiftVO genannte Suchtgifte sie enthielten. Insofern liegt ein von Amts wegen aufzugreifender Mangel an Feststellungen vor, der zur Aufhebung dieser Schuldspruchteile führen musste. Diesbezüglich werden im zweiten Rechtsgang - sofern notwendig (Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) - ergänzende Urteilsannahmen zu treffen sein.
Das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, war daher in den Schuldsprüchen A./1./, A./2./, B./1./ und B./2./, demgemäß auch in den die beiden Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen (nicht aber im Einziehungserkenntnis und im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche) ebenso aufzuheben wie die ergangenen Beschlüsse nach §§ 50, 51 und 52 StGB.Das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, war daher in den Schuldsprüchen A./1./, A./2./, B./1./ und B./2./, demgemäß auch in den die beiden Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen (nicht aber im Einziehungserkenntnis und im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche) ebenso aufzuheben wie die ergangenen Beschlüsse nach Paragraphen 50, 51 und 52 StGB.
Ausgehend von den Urteilsannahmen des Erstgerichts war daher einerseits gemäß § 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO in der Sache selbst zu erkennen.Ausgehend von den Urteilsannahmen des Erstgerichts war daher einerseits gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO in der Sache selbst zu erkennen.
Matthias S***** war demnach vom Vorwurf, er habe im Zeitraum 14. Jänner 2007 bis 16. Juli 2009 in Bad Hall und anderen Orten Österreichs psylocibinhältige Pilze erworben und besessen, gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen (A./I./).Matthias S***** war demnach vom Vorwurf, er habe im Zeitraum 14. Jänner 2007 bis 16. Juli 2009 in Bad Hall und anderen Orten Österreichs psylocibinhältige Pilze erworben und besessen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen (A./I./).
Matthias S***** und Manuel P***** waren darüber hinaus im dargestellten Umfang jeweils der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG schuldig zu erkennen (A./II./ und A./III./).Matthias S***** und Manuel P***** waren darüber hinaus im dargestellten Umfang jeweils der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG schuldig zu erkennen (A./II./ und A./III./).
Der in den Schuldsprüchen B./1./ und B./2./ nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG vom Erstgericht zusammengefasste Erwerb und Besitz von Suchtgiften bis zur in den Schuldsprüchen C./3./ und C./4./ inkriminierten Weitergabe hatte hingegen ersatzlos zu entfallen.Der in den Schuldsprüchen B./1./ und B./2./ nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG vom Erstgericht zusammengefasste Erwerb und Besitz von Suchtgiften bis zur in den Schuldsprüchen C./3./ und C./4./ inkriminierten Weitergabe hatte hingegen ersatzlos zu entfallen.
Im Umfang der Aufhebung der Schuldsprüche A./1./, A./2./, B./1./ und B./2./ in Bezug auf den Erwerb und Besitz von XTC-Tabletten und Subuxone-Tabletten war hingegen die Sache gemäß § 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (B./).Im Umfang der Aufhebung der Schuldsprüche A./1./, A./2./, B./1./ und B./2./ in Bezug auf den Erwerb und Besitz von XTC-Tabletten und Subuxone-Tabletten war hingegen die Sache gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (B./).
Weil der aufgehobene, im zweiten Rechtsgang zu erledigende Teil der die beiden Angeklagten betreffenden Schuldsprüche im Vergleich zu dem rechtskräftig gewordenen keinen wesentlichen Einfluss auf eine allenfalls nach neuer Verhandlung und Entscheidung zu fällende (iSd §§ 31, 40 StGB: Zusatz-)Strafe hat (was die Staatsanwaltschaft übrigens in Betreff der Teilkassation zu einem Vorgehen nach § 192 Abs 1 Z 1 StPO berechtigt; vgl 13 Os 39/09y), erachtete der Oberste Gerichtshof die sofortige Neubemessung der Strafe als angebracht.Weil der aufgehobene, im zweiten Rechtsgang zu erledigende Teil der die beiden Angeklagten betreffenden Schuldsprüche im Vergleich zu dem rechtskräftig gewordenen keinen wesentlichen Einfluss auf eine allenfalls nach neuer Verhandlung und Entscheidung zu fällende (iSd Paragraphen 31, 40, StGB: Zusatz-)Strafe hat (was die Staatsanwaltschaft übrigens in Betreff der Teilkassation zu einem Vorgehen nach Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO berechtigt; vergleiche 13 Os 39/09y), erachtete der Oberste Gerichtshof die sofortige Neubemessung der Strafe als angebracht.
Dabei waren als erschwerend bei Matthias S***** der lange Tatzeitraum, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art und die Begehung der Taten teilweise aus Gewinnsucht sowie bei Manuel P***** der lange Tatzeitraum, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die Begehung der Taten teilweise aus Gewinnsucht, die Aus- und Einfuhr von Haschisch in einem ein Vielfaches der Qualifikationsgrenze des § 28a Abs 4 Z 3 SMG erreichenden Ausmaß (mehr als 89-fache Grenzmenge) und die Weitergabe von Suchtmitteln an minderjährige Personen zu werten. Dabei waren als erschwerend bei Matthias S***** der lange Tatzeitraum, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art und die Begehung der Taten teilweise aus Gewinnsucht sowie bei Manuel P***** der lange Tatzeitraum, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die Begehung der Taten teilweise aus Gewinnsucht, die Aus- und Einfuhr von Haschisch in einem ein Vielfaches der Qualifikationsgrenze des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG erreichenden Ausmaß (mehr als 89-fache Grenzmenge) und die Weitergabe von Suchtmitteln an minderjährige Personen zu werten.
Als mildernd hingegen waren bei Matthias S***** das untadelige Vorleben, die teils geständige Verantwortung und die Begehung der Taten teilweise sogar vor Vollendung des 18. Lebensjahres sowie bei Manuel P***** das untadelige Vorleben, das umfassende, reumütige und zur Wahrheitsfindung bzw Aufdeckung von Straftaten anderer beitragende Geständnis, dass es teilweise beim Versuch blieb, die Begehung der Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahres und eine teilweise Schadensgutmachung in Anschlag zu bringen.
In Abwägung des von den Angeklagten verwirklichten Unrechts und ihrer Schuld war unter Berücksichtigung des Wegfalls von Schuldsprüchen eine jeweils um ein Monat geringere Strafe als jene vom Erstgericht festgesetzte Sanktion, somit
bei Matthias S***** eine Freiheitsstrafe von 29 Monaten und
bei Manuel P***** eine Freiheitsstrafe von 47 Monaten
zu verhängen.
Diese Strafen waren im Hinblick auf das erhebliche Gewicht der Milderungsgründe entsprechend der Vorgangsweise des Erstgerichts zum Teil bedingt nachzusehen, und zwar
bei Matthias S***** nach § 43a Abs 4 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe von 20 Monaten undbei Matthias S***** nach Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB ein Teil der Freiheitsstrafe von 20 Monaten und
bei Manuel P***** - unter Berücksichtigung des umfassenden Geständnisses - nach § 41 Abs 3 StGB iVm § 43a Abs 4 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe von 32 Monaten.bei Manuel P***** - unter Berücksichtigung des umfassenden Geständnisses - nach Paragraph 41, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB ein Teil der Freiheitsstrafe von 32 Monaten.
In beiden Fällen war eine Probezeit von jeweils drei Jahren angemessen.
Über die Vorhaftanrechnungen bei beiden Angeklagten sowie über eine Vorgangsweise nach §§ 50 ff StGB wird das Erstgericht zu befinden haben.Über die Vorhaftanrechnungen bei beiden Angeklagten sowie über eine Vorgangsweise nach Paragraphen 50, ff StGB wird das Erstgericht zu befinden haben.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft, mit ihren implizierten (§ 498 Abs 3 StPO) Beschwerden waren beide Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft, mit ihren implizierten (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) Beschwerden waren beide Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.