Rechtssatz RS0126214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126214
Entscheidungsdatum
04.02.2021
Rechtssatz
Ob die Begehung der Tat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erfolgte, richtet sich nicht nach einer Gesamtbetrachtung aller dieselbe strafbare Handlung begründenden Straftaten. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang jeder einzelne - jeweils für sich eine selbständige strafbare Handlung begründende - Suchtgiftbezug gesondert zu betrachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126214
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021
Dokumentnummer
JJR_20100610_OGH0002_0120OS00039_10T0000_002