Rechtssatz RS0125182
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125182
Entscheidungsdatum
27.11.2019
Rechtssatz
War das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen, so kann der Senat nach § 15 Abs 2 OGHG ein Unterbleiben der Veröffentlichung anordnen. Traf das nicht zu, so bleibt es bei der Grundregel des § 15 Abs 1 OGHG; die Entscheidung ist daher auch dann zu veröffentlichen, wenn die Anonymität der Beteiligten nicht gewährleistet ist.War das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen, so kann der Senat nach Paragraph 15, Absatz 2, OGHG ein Unterbleiben der Veröffentlichung anordnen. Traf das nicht zu, so bleibt es bei der Grundregel des Paragraph 15, Absatz eins, OGHG; die Entscheidung ist daher auch dann zu veröffentlichen, wenn die Anonymität der Beteiligten nicht gewährleistet ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 101/09w
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 101/09w
- 6 Nc 30/19t
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Nc 30/19t
Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für Disziplinarentscheidungen. (T1); Veröff: SZ 2019/110
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125182
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20090908_OGH0002_0040OB00101_09W0000_001