Rechtssatz RS0125184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125184
Entscheidungsdatum
08.09.2009
Rechtssatz
Eine im Sicherungsverfahren ergangene Entscheidung wird im Regelfall nur dann nicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz aufzunehmen sein, wenn Gründe vorliegen, die auch im Hauptverfahren einen Ausschluss der Öffentlichkeit und damit ein Unterbleiben der Veröffentlichung gerechtfertigt hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125184
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009
Dokumentnummer
JJR_20090908_OGH0002_0040OB00101_09W0000_003