Rechtssatz RS0125185
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125185
Geschäftszahl
16Bkd1/09; 26Os13/14b; 24Ds2/18f; 30Ds3/19y; 21Ds2/25v; 21Ds2/26w (21Ds3/26t; 21Ds4/26i)
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Eine einstweilige Maßnahme gemäß § 19 DSt ist nicht zwingend zu beschließen. Durch die Verwendung des Wortes „kann" im § 19 DSt wird dem Disziplinarrat ein Auswahlermessen eingeräumt und ihm die Wahl zwischen mehreren Reaktionen freigestellt.Eine einstweilige Maßnahme gemäß Paragraph 19, DSt ist nicht zwingend zu beschließen. Durch die Verwendung des Wortes „kann" im Paragraph 19, DSt wird dem Disziplinarrat ein Auswahlermessen eingeräumt und ihm die Wahl zwischen mehreren Reaktionen freigestellt.
Entscheidungstexte
- 16 Bkd 1/09
Entscheidungstext OGH 21.09.2009 16 Bkd 1/09
Beisatz: Hier: Absehen von der Verhängung einer einstweiligen Maßnahme nach § 19 Abs 3 Z 1 lit b DSt 1990 im Hinblick auf die vom Disziplinarbeschuldigten abgegebene und an die Oberstaatsanwaltschaft zugestellte „Selbstverpflichtungserklärung", bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens keine Vertretungstätigkeit in Strafsachen zu entfalten. (T1)
- 26 Os 13/14b
Entscheidungstext OGH 11.12.2014 26 Os 13/14b
Auch; Beis wie T1
- 24 Ds 2/18f
Entscheidungstext OGH 03.12.2018 24 Ds 2/18f
Vgl; Beis wie T1
- 30 Ds 3/19y
Entscheidungstext OGH 17.10.2019 30 Ds 3/19y
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die - allenfalls erforderliche - Zustellung einer die einstweilige Maßnahme substituierenden Selbstverpflichtungserklärung an die betroffenen Gerichte und Staatsanwaltschaften obliegt nicht dem Beschuldigten, sondern dem zuständigen Organ der Rechtsanwaltskammer. (T2)
- 21 Ds 2/25v
Entscheidungstext OGH 09.09.2025 21 Ds 2/25v
vgl
- 21 Ds 2/26w
Entscheidungstext OGH 19.05.2026 21 Ds 2/26w
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125185
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20090921_OGH0002_016BKD00001_0900000_001