Rechtssatz RS0125194
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125194
Entscheidungsdatum
16.07.2009
Rechtssatz
Wer ein Unternehmen im Weg des Konkurses erwirbt, haftet mangels ausdrücklicher Übernahme von Mietzinsschulden des Veräußerers gemäß § 1409a ABGB für diese auch dann nicht, wenn er als Bestandnehmer in das Bestandverhältnis des Veräußerers eintritt.Wer ein Unternehmen im Weg des Konkurses erwirbt, haftet mangels ausdrücklicher Übernahme von Mietzinsschulden des Veräußerers gemäß Paragraph 1409 a, ABGB für diese auch dann nicht, wenn er als Bestandnehmer in das Bestandverhältnis des Veräußerers eintritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125194
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20090716_OGH0002_0020OB00044_09Y0000_001