Rechtssatz RS0125198
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125198
Entscheidungsdatum
27.08.2015
Rechtssatz
Die Klausel in den AGB eines KfZ-Leasinggebers „Die Kilometerleistung während der Vertragslaufzeit ist auf das umseits angeführte Ausmaß begrenzt. Mehrkilometer müssen bei Vertragsende mit dem ebenfalls angeführten Satz abgegolten werden. Eine zehnprozentige Km-Toleranz gilt als vereinbart. Im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung gilt nur die der konsumierten Laufzeit entsprechende, anteilige Kilometerleistung als vereinbart. Eine geringere als die vereinbarte Kilometerleistung wird dem Mieter nicht vergütet." ist als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, überdies als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG zu qualifizieren.Die Klausel in den AGB eines KfZ-Leasinggebers „Die Kilometerleistung während der Vertragslaufzeit ist auf das umseits angeführte Ausmaß begrenzt. Mehrkilometer müssen bei Vertragsende mit dem ebenfalls angeführten Satz abgegolten werden. Eine zehnprozentige Km-Toleranz gilt als vereinbart. Im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung gilt nur die der konsumierten Laufzeit entsprechende, anteilige Kilometerleistung als vereinbart. Eine geringere als die vereinbarte Kilometerleistung wird dem Mieter nicht vergütet." ist als gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, überdies als intransparent gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KSchG zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 230/08m
Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
- 2 Ob 198/10x
Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
Ähnlich; Beisatz: Eine Klausel, wonach bei Minderkilometer nur 50 % des Mehrkilometercentsatzes pro Minderkilometer gutgeschrieben werden, ist unzulässig. (T1); Bem: Klausel 19. (T2)
- 1 Ob 157/15t
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 157/15t
Vgl auch; Beisatz: Die Nichtigkeit einer Vertragsklausel (hier: Mehrkilometerabgeltung) kann nicht zum Entstehen eines Rechts des Vertragspartners führen, das er sonst weder nach dem Vertrag noch dem Gesetz hätte (hier: begehrte Minderkilometervergütung mwN). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125198
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2015
Dokumentnummer
JJR_20090513_OGH0002_0070OB00230_08M0000_002