Rechtssatz RS0125233
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125233
Entscheidungsdatum
09.12.2024
Rechtssatz
Der kontinentaleuropäischen Rechtstradition entsprechend ist nicht nur das Auslieferungsverfahren, sondern auch die Rechtshilfe ganz allgemein vom formellen Prüfungsprinzip beherrscht, das heißt die Behörden im ersuchten Staat haben grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Rechtshilfeersuchen dargestellt wird, um der endgültigen Klärung des Sachverhalts im ersuchenden Staat nicht vorzugreifen. Eine eigenständige Prüfungspflicht des Tatverdachts besteht im ersuchten Staat nur dann, wenn der von der Rechtshilfe Betroffene durch entsprechend substantiiertes Vorbringen erhebliche Bedenken aufzuzeigen vermag. Urkunden wie die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten, die zwar der Annahme des von der ersuchenden Behörde dargestellten Tatverdachts entgegenstehen, ohne diesen unmittelbar und zweifelsfrei zu entkräften, lösen die oben angeführte Prüfungspflicht nicht aus und machen die Vornahme der erbetenen Verfahrenshandlungen nicht unzulässig im Sinn des § 51 ARHG. Die Annahme einer weitergehenden Prüfungspflicht im ersuchten Staat liefe dem Wesen der Rechtshilfe zuwider, das gerade darauf aufbaut, dass sich der Betroffene im ersuchenden Staat gegen die dem Ersuchen zugrunde liegende Entscheidung im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zur Wehr setzen kann.Der kontinentaleuropäischen Rechtstradition entsprechend ist nicht nur das Auslieferungsverfahren, sondern auch die Rechtshilfe ganz allgemein vom formellen Prüfungsprinzip beherrscht, das heißt die Behörden im ersuchten Staat haben grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Rechtshilfeersuchen dargestellt wird, um der endgültigen Klärung des Sachverhalts im ersuchenden Staat nicht vorzugreifen. Eine eigenständige Prüfungspflicht des Tatverdachts besteht im ersuchten Staat nur dann, wenn der von der Rechtshilfe Betroffene durch entsprechend substantiiertes Vorbringen erhebliche Bedenken aufzuzeigen vermag. Urkunden wie die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten, die zwar der Annahme des von der ersuchenden Behörde dargestellten Tatverdachts entgegenstehen, ohne diesen unmittelbar und zweifelsfrei zu entkräften, lösen die oben angeführte Prüfungspflicht nicht aus und machen die Vornahme der erbetenen Verfahrenshandlungen nicht unzulässig im Sinn des Paragraph 51, ARHG. Die Annahme einer weitergehenden Prüfungspflicht im ersuchten Staat liefe dem Wesen der Rechtshilfe zuwider, das gerade darauf aufbaut, dass sich der Betroffene im ersuchenden Staat gegen die dem Ersuchen zugrunde liegende Entscheidung im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zur Wehr setzen kann.
Entscheidungstexte
- 13 Os 16/09s
Entscheidungstext OGH 16.04.2009 13 Os 16/09s
- 11 Os 119/09y
Entscheidungstext OGH 02.03.2010 11 Os 119/09y
nur: Eine eigenständige Prüfungspflicht des Tatverdachts besteht im ersuchten Staat nur dann, wenn der von der Rechtshilfe Betroffene durch entsprechend substantiiertes Vorbringen erhebliche Bedenken aufzuzeigen vermag. Die Annahme einer weitergehenden Prüfungspflicht im ersuchten Staat liefe dem Wesen der Rechtshilfe zuwider, das gerade darauf aufbaut, dass sich der Betroffene im ersuchenden Staat gegen die dem Ersuchen zugrunde liegende Entscheidung im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zur Wehr setzen kann. (T1)
- 11 Os 114/11s
Entscheidungstext OGH 13.09.2011 11 Os 114/11s
Vgl; Beisatz: Bei schlüssigen Unterlagen herrscht im Auslieferungsverfahren ein formelles Prüfungsprinzip. (T2)
Beisatz: Hier: Auslieferungsverfahren zur Strafverfolgung. (T3)
Beisatz: Hier: Zur Frage der Kautionshöhe. (T4)
- 13 Os 15/12y
Entscheidungstext OGH 16.02.2012 13 Os 15/12y
Vgl; nur: Das Auslieferungsverfahren ist der kontinentaleuropäischen Rechtstradition entsprechend vom formellen Prüfungsprinzip beherrscht, das heißt, Behörden im ersuchten Staat haben grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Ersuchen um Auslieferung (oder vorläufige Verhaftung) dargestellt wird. Eine Überprüfung dieses Sachverhalts findet nur bei dagegen bestehenden erheblichen Bedenken statt (§ 33 Abs 2 ARHG). (T5)
Beisatz: Hier: Vorläufige Auslieferungshaft. (T6)
- 15 Os 132/12v
Entscheidungstext OGH 16.01.2013 15 Os 132/12v
Auch; Beisatz: Hier: Anordnung der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte. (T7)
- 12 Os 158/12w
Entscheidungstext OGH 07.03.2013 12 Os 158/12w
nur T5
- 11 Os 73/13i
Entscheidungstext OGH 17.09.2013 11 Os 73/13i
Auch; nur T1; nur T5
- 13 Os 88/13k
Entscheidungstext OGH 17.09.2013 13 Os 88/13k
nur: Das Auslieferungsverfahren ist der kontinentaleuropäischen Rechtstradition entsprechend vom formellen Prüfungsprinzip beherrscht, das heißt, Behörden im ersuchten Staat haben grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Ersuchen um Auslieferung dargestellt wird. (T8)
- 13 Os 71/13k
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 13 Os 71/13k
Auch
- 12 Os 94/16i
Entscheidungstext OGH 18.08.2016 12 Os 94/16i
Auch
- 14 Os 53/17a
Entscheidungstext OGH 05.09.2017 14 Os 53/17a
Auch; Beis wie T2
- 15 Os 110/18t
Entscheidungstext OGH 23.08.2018 15 Os 110/18t
Vgl
- 12 Os 88/18k
Entscheidungstext OGH 06.12.2018 12 Os 88/18k
Vgl
- 15 Os 95/24w
Entscheidungstext OGH 09.12.2024 15 Os 95/24w
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125233
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20090416_OGH0002_0130OS00016_09S0000_004