§ 363a StPO ermöglicht die Erneuerung eines Strafverfahrens, wenn in einem Urteil des EGMR eine Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts festgestellt wird. Das Verfahren ist auf Antrag zu erneuern, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verletzung einen für den hievon Betroffenen nachteiligen Einfluss auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung ausüben konnte.Paragraph 363 a, StPO ermöglicht die Erneuerung eines Strafverfahrens, wenn in einem Urteil des EGMR eine Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts festgestellt wird. Das Verfahren ist auf Antrag zu erneuern, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verletzung einen für den hievon Betroffenen nachteiligen Einfluss auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung ausüben konnte.
In gefestigter Rechtsprechung bejaht der Oberste Gerichtshof die Möglichkeit der Erneuerung eines Verfahrens auch dann, wenn er selbst aufgrund eines Antrags eine Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichts feststellt (RIS-Justiz RS0122228). Das Vorliegen einer Entscheidung des EGMR ist daher nicht zwingend Voraussetzung für einen Antrag nach § 363a StPO. Neben die Betroffenheit (§ 363a Abs 1 StPO) von einer Konventionsverletzung tritt als Erfordernis der Zulässigkeit in formeller Hinsicht, dass ein entsprechender Antrag von einem Verteidiger (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO) unterschrieben sein muss.In gefestigter Rechtsprechung bejaht der Oberste Gerichtshof die Möglichkeit der Erneuerung eines Verfahrens auch dann, wenn er selbst aufgrund eines Antrags eine Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichts feststellt (RIS-Justiz RS0122228). Das Vorliegen einer Entscheidung des EGMR ist daher nicht zwingend Voraussetzung für einen Antrag nach Paragraph 363 a, StPO. Neben die Betroffenheit (Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO) von einer Konventionsverletzung tritt als Erfordernis der Zulässigkeit in formeller Hinsicht, dass ein entsprechender Antrag von einem Verteidiger (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) unterschrieben sein muss.
Der Begriff des Verteidigers ist in § 48 StPO definiert und betrifft Angeklagte (Verurteilte) und diesen gesetzlich gleichgestellte Beteiligte, wie etwa Betroffene nach § 21 Abs 1 StGB und die Gruppe der Antragsgegner nach dem MedienG. Haftungsbeteiligte, somit Personen, die nach § 64 Abs 1 StPO, ohne selbst angeklagt zu sein, - unter anderem - von der Abschöpfung der Bereicherung oder vom Verfall bedroht sind, haben in der Hauptverhandlung und im Rechtsmittelverfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Angeklagten. Zwar können sich diese, wenn sie die Sache nicht selbst führen, eines Vertreters (§ 73 StPO) bedienen, haben daher keinen Verteidiger, doch muss § 363b Abs 2 Z 1 StPO analog auf Vertreter von Haftungsbeteiligten ausgedehnt werden, weil andernfalls, wie schon aus der Tatsache erhellt, dass ihnen die selben Rechte zustehen wie dem Angeklagten, eine planwidrige Lücke entstünde.Der Begriff des Verteidigers ist in Paragraph 48, StPO definiert und betrifft Angeklagte (Verurteilte) und diesen gesetzlich gleichgestellte Beteiligte, wie etwa Betroffene nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB und die Gruppe der Antragsgegner nach dem MedienG. Haftungsbeteiligte, somit Personen, die nach Paragraph 64, Absatz eins, StPO, ohne selbst angeklagt zu sein, - unter anderem - von der Abschöpfung der Bereicherung oder vom Verfall bedroht sind, haben in der Hauptverhandlung und im Rechtsmittelverfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Angeklagten. Zwar können sich diese, wenn sie die Sache nicht selbst führen, eines Vertreters (Paragraph 73, StPO) bedienen, haben daher keinen Verteidiger, doch muss Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO analog auf Vertreter von Haftungsbeteiligten ausgedehnt werden, weil andernfalls, wie schon aus der Tatsache erhellt, dass ihnen die selben Rechte zustehen wie dem Angeklagten, eine planwidrige Lücke entstünde.
Der somit zulässige Antrag ist aber offenbar unbegründet.
Das Rechtshilfeverfahren ist wie jenes zum Zweck der Auslieferung ganz allgemein vom formellen Prüfungsprinzip beherrscht, dh die Behörden im ersuchten Staat haben grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Rechtshilfeersuchen dargestellt wird, um der endgültigen Klärung des Sachverhalts im ersuchenden Staat nicht vorzugreifen (Murschetz, Auslieferung und Europäischer Haftbefehl, 127 f und 292 f; H. Schütz, JBl 1996, 507 f FN 39; Burgstaller, Triffterer-FS 751).
Eine eigenständige Prüfungspflicht des Tatverdachts bzw der zu vollstreckenden Entscheidung des ausländischen Gerichts besteht im ersuchten Staat nur dann, wenn der von der Rechtshilfe Betroffene durch entsprechend substantiiertes Vorbringen erhebliche Bedenken (im Sinn der §§ 33 Abs 2, 39, 49 Abs 3 Z 1 ARHG) aufzuzeigen vermag. Die Annahme einer weitergehenden Prüfungspflicht im ersuchten Staat liefe dem Wesen der Rechtshilfe zuwider, das gerade darauf aufbaut, dass sich der Betroffene im ersuchenden Staat gegen die dem Ersuchen zugrunde liegende Entscheidung im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zur Wehr setzen kann (RIS-Justiz RS0125233). Eine eigenständige Prüfungspflicht des Tatverdachts bzw der zu vollstreckenden Entscheidung des ausländischen Gerichts besteht im ersuchten Staat nur dann, wenn der von der Rechtshilfe Betroffene durch entsprechend substantiiertes Vorbringen erhebliche Bedenken (im Sinn der Paragraphen 33, Absatz 2, 39, 49, Absatz 3, Ziffer eins, ARHG) aufzuzeigen vermag. Die Annahme einer weitergehenden Prüfungspflicht im ersuchten Staat liefe dem Wesen der Rechtshilfe zuwider, das gerade darauf aufbaut, dass sich der Betroffene im ersuchenden Staat gegen die dem Ersuchen zugrunde liegende Entscheidung im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zur Wehr setzen kann (RIS-Justiz RS0125233).
Die Prüfpflicht der inländischen Gerichte in einem solchen Verfahren umfasst daher (zunächst bloß) die Bedingungen zur Bewilligung der Vollstreckung, nicht aber die Begründetheit der ausländischen Entscheidung. Nur in dem Fall, dass der bzw die von der Rechtshilfe Betroffene durch substantiiertes Vorbringen beim inländischen Gericht erhebliche Bedenken dagegen weckt, entsteht eine erhöhte Prüfpflicht.
Der gegenständliche Antrag auf Erneuerung des Rechtshilfeverfahrens legt aber, soweit er sich - direkt oder indirekt - auf Entscheidungen und Verfügungen in den Vereinigten Staaten von Amerika bezieht, nicht deutlich und bestimmt dar, aus welchen Gründen der Grundrechtsschutz diesfalls im ersuchten Staat zu reklamieren sei, indem er auch keinen Versuch unternimmt, im Sinn der obigen Ausführungen erhebliche Bedenken an der Rechtsstaatlichkeit der ausländischen Entscheidung zu wecken.
Insoweit sich der - in seiner Argumentationslinie stets beides vermengende - Antrag allein auf das inländische Verfahren bezieht, ist vorauszuschicken, dass sämtliche Argumente der Robin D*****, die die Bestimmungen des StGB bzw des ARHG betreffen, bereits ausführlich vom Oberlandesgericht Wien erwogen und behandelt wurden.
Soweit Robin D***** eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art 6 MRK behauptet, legt sie nicht substantiiert und schlüssig (vgl zuletzt 15 Os 168/09h) dar, worin diese bestehen soll, indem undifferenziert auf die Verfahren gegen Claude D***** in den USA, gegen sie selbst und auf das Rechtshilfeverfahren Bezug genommen wird.Soweit Robin D***** eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, MRK behauptet, legt sie nicht substantiiert und schlüssig vergleiche zuletzt 15 Os 168/09h) dar, worin diese bestehen soll, indem undifferenziert auf die Verfahren gegen Claude D***** in den USA, gegen sie selbst und auf das Rechtshilfeverfahren Bezug genommen wird.
Zwar reicht der zivilrechtliche Anwendungsbereich des Art 6 MRK auch in ein Exequaturverfahren, sodass - mag eine solche auch von § 67 ARHG nicht verlangt werden - gegebenenfalls dennoch die (daher aber dispensable) Anordnung einer mündlichen Verhandlung erforderlich sein kann. Umstände aber, die das Landesgericht für Strafsachen Wien oder das Oberlandesgericht Wien verpflichtet hätten, sich einen persönlichen Eindruck von der Antragstellerin zu verschaffen (vgl EGMR 18. 12. 2008, Nr 69917/01, Saccocia gegen Österreich; ÖJZ 2009, 619), werden im Antrag nicht dargetan. Gelegenheit zur Äußerung und Darlegung ihres Standpunkts wurde ihr durch beide Gerichte eingeräumt (wozu ergänzend angemerkt sei, dass Robin D***** zwar der Ladung des Landesgerichts für Strafsachen Wien zum Zweck ihrer Vernehmung nachkam, aber erklärte, sich schriftlich äußern zu wollen [ON 35]).Zwar reicht der zivilrechtliche Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK auch in ein Exequaturverfahren, sodass - mag eine solche auch von Paragraph 67, ARHG nicht verlangt werden - gegebenenfalls dennoch die (daher aber dispensable) Anordnung einer mündlichen Verhandlung erforderlich sein kann. Umstände aber, die das Landesgericht für Strafsachen Wien oder das Oberlandesgericht Wien verpflichtet hätten, sich einen persönlichen Eindruck von der Antragstellerin zu verschaffen vergleiche EGMR 18. 12. 2008, Nr 69917/01, Saccocia gegen Österreich; ÖJZ 2009, 619), werden im Antrag nicht dargetan. Gelegenheit zur Äußerung und Darlegung ihres Standpunkts wurde ihr durch beide Gerichte eingeräumt (wozu ergänzend angemerkt sei, dass Robin D***** zwar der Ladung des Landesgerichts für Strafsachen Wien zum Zweck ihrer Vernehmung nachkam, aber erklärte, sich schriftlich äußern zu wollen [ON 35]).
Insoweit der Antrag eine Verletzung des Art 1 1. ZPMRK behauptet, ist er darauf zu verweisen, dass die Vollstreckung der Final Order of Forfeiture, die Claude D***** die in Rede stehenden Vermögenswerte auf Dauer entzog, (nur) im Sinne des Rechts des Staats zu prüfen ist, „diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse“ für notwendig hält (s Butler gegen das Vereinigte Königreich, Nr 41661/98, EGMR 2002-VI). Einerseits gelingt es der Antragstellerin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht, darzutun, dass die österreichischen Gerichte grundrechtswidrig die bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen des ARHG angewendet hätten, andererseits wurde sie durch das ihr zustehende und eingeräumte Äußerungs- und Beschwerderecht in die Lage versetzt, jene Maßnahmen, die in ihre möglichen Rechte nach Art 1 1. ZPMRK eingriffen, zu bekämpfen, wobei sie weder in jenen Verfahren noch in ihrem Antrag substantiiert und schlüssig darzulegen vermag, dass verabsäumt wurde, ein faires Gleichgewicht zwischen der Achtung ihrer Rechte und dem Allgemeininteresse der Gemeinschaft herzustellen, zumal die Vollstreckung der Final Order of Forfeiture im (grenzüberschreitend bedeutsamen) Kampf gegen Drogenhandel und Geldwäscherei zweifellos sogar von internationalem Interesse ist und im Verhältnis zu dem Recht der Antragstellerin (insbesondere unter dem Aspekt des erst nachträglichen Erwerbs des exekutiven Pfandrechts) überwiegt.Insoweit der Antrag eine Verletzung des Artikel eins, 1. ZPMRK behauptet, ist er darauf zu verweisen, dass die Vollstreckung der Final Order of Forfeiture, die Claude D***** die in Rede stehenden Vermögenswerte auf Dauer entzog, (nur) im Sinne des Rechts des Staats zu prüfen ist, „diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse“ für notwendig hält (s Butler gegen das Vereinigte Königreich, Nr 41661/98, EGMR 2002-VI). Einerseits gelingt es der Antragstellerin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht, darzutun, dass die österreichischen Gerichte grundrechtswidrig die bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen des ARHG angewendet hätten, andererseits wurde sie durch das ihr zustehende und eingeräumte Äußerungs- und Beschwerderecht in die Lage versetzt, jene Maßnahmen, die in ihre möglichen Rechte nach Artikel eins, 1. ZPMRK eingriffen, zu bekämpfen, wobei sie weder in jenen Verfahren noch in ihrem Antrag substantiiert und schlüssig darzulegen vermag, dass verabsäumt wurde, ein faires Gleichgewicht zwischen der Achtung ihrer Rechte und dem Allgemeininteresse der Gemeinschaft herzustellen, zumal die Vollstreckung der Final Order of Forfeiture im (grenzüberschreitend bedeutsamen) Kampf gegen Drogenhandel und Geldwäscherei zweifellos sogar von internationalem Interesse ist und im Verhältnis zu dem Recht der Antragstellerin (insbesondere unter dem Aspekt des erst nachträglichen Erwerbs des exekutiven Pfandrechts) überwiegt.
Der Antrag war daher schon in nichtöffentlicher Beratung gemäß § 363b Abs 1 und Abs 2 Z 3 StPO - im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Antragstellerin - zurückzuweisen.Der Antrag war daher schon in nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 363 b, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, StPO - im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Antragstellerin - zurückzuweisen.
Der Anregung auf Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens in Bezug auf § 20 und § 20b StGB verbleibt zu erwidern, dass der Oberste Gerichtshof diese Bestimmungen im Gegenstand nicht anzuwenden hat.Der Anregung auf Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens in Bezug auf Paragraph 20 und Paragraph 20 b, StGB verbleibt zu erwidern, dass der Oberste Gerichtshof diese Bestimmungen im Gegenstand nicht anzuwenden hat.