Rechtssatz RS0125281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125281
Entscheidungsdatum
24.11.2009
Norm
KBGG-Härtefälle-Verordnung §1 lita
Rechtssatz
§ 1 lit a der KBGG-Härtefälle-Verordnung kommt nur dann zur Anwendung, wenn auf das Einkommen des Beziehers des Kinderbetreuungsgeldes bzw Karenzgeldes oder auf das Einkommen des Beziehers eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld bzw Karenzgeld abzustellen ist. Dieser Härtefalltatbestand kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn keine Überschreitung des Grenzbetrags durch eigene Einkünfte gemäß § 9 Abs 3 KBGG iVm §15 Abs 3 KGG, sondern eine Überschreitung der Freigrenze durch das Einkommen des Ehegatten gemäß § 17 Abs 1 KGG vorliegt. Um Härten zu vermeiden, besteht für diesen Fall bereits eine Einschleifregelung (vgl § 17 Abs 2 KGG).Paragraph eins, Litera a, der KBGG-Härtefälle-Verordnung kommt nur dann zur Anwendung, wenn auf das Einkommen des Beziehers des Kinderbetreuungsgeldes bzw Karenzgeldes oder auf das Einkommen des Beziehers eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld bzw Karenzgeld abzustellen ist. Dieser Härtefalltatbestand kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn keine Überschreitung des Grenzbetrags durch eigene Einkünfte gemäß Paragraph 9, Absatz 3, KBGG in Verbindung mit §15 Absatz 3, KGG, sondern eine Überschreitung der Freigrenze durch das Einkommen des Ehegatten gemäß Paragraph 17, Absatz eins, KGG vorliegt. Um Härten zu vermeiden, besteht für diesen Fall bereits eine Einschleifregelung vergleiche Paragraph 17, Absatz 2, KGG).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 144/09p
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 ObS 144/09p
- 10 ObS 147/09d
Entscheidungstext OGH 24.11.2009 10 ObS 147/09d
Auch; Beisatz: Hier: Dieser Härtefalltatbestand kommt im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Tragen, weil bei der Klägerin keine Überschreitung der Zuverdienstgrenze für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld durch eigene Einkünfte gemäß § 9 Abs 3 KBGG, sondern eine Überschreitung der Freigrenze durch Einkünfte ihres Ehegatten gemäß § 12 Abs 1 KBGG vorliegt. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Einschleifregelung des § 12 Abs 2 KBGG geschaffen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125281
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_20090908_OGH0002_010OBS00144_09P0000_001