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Rechtssatz RS0125281

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125281

Geschäftszahl

10ObS144/09p; 10ObS147/09d

Entscheidungsdatum

24.11.2009

Norm

KBGG-Härtefälle-Verordnung §1 lita

Rechtssatz

Paragraph eins, Litera a, der KBGG-Härtefälle-Verordnung kommt nur dann zur Anwendung, wenn auf das Einkommen des Beziehers des Kinderbetreuungsgeldes bzw Karenzgeldes oder auf das Einkommen des Beziehers eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld bzw Karenzgeld abzustellen ist. Dieser Härtefalltatbestand kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn keine Überschreitung des Grenzbetrags durch eigene Einkünfte gemäß Paragraph 9, Absatz 3, KBGG in Verbindung mit §15 Absatz 3, KGG, sondern eine Überschreitung der Freigrenze durch das Einkommen des Ehegatten gemäß Paragraph 17, Absatz eins, KGG vorliegt. Um Härten zu vermeiden, besteht für diesen Fall bereits eine Einschleifregelung vergleiche Paragraph 17, Absatz 2, KGG).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 144/09p
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 ObS 144/09p
  • 10 ObS 147/09d
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 10 ObS 147/09d
    Auch; Beisatz: Hier: Dieser Härtefalltatbestand kommt im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Tragen, weil bei der Klägerin keine Überschreitung der Zuverdienstgrenze für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld durch eigene Einkünfte gemäß § 9 Abs 3 KBGG, sondern eine Überschreitung der Freigrenze durch Einkünfte ihres Ehegatten gemäß § 12 Abs 1 KBGG vorliegt. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Einschleifregelung des § 12 Abs 2 KBGG geschaffen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125281

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010

Dokumentnummer

JJR_20090908_OGH0002_010OBS00144_09P0000_001