Rechtssatz RS0125343
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125343
Entscheidungsdatum
22.01.2025
Norm
nö LVBG §58 Abs1
nö LVBG §60
Tir G‑VBG 2012 §70 Abs8
Rechtssatz
Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass einem Vertragsbediensteten, der für die vereinbarte Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, jedoch ihm zumutbare Aufgaben im Rahmen der Landesverwaltung erfüllen kann, solche Aufgaben etwa mangels offener Planstellen nicht angeboten (§ 58 Abs 1 nö LVBG) werden können, trifft den Arbeitgeber.Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass einem Vertragsbediensteten, der für die vereinbarte Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, jedoch ihm zumutbare Aufgaben im Rahmen der Landesverwaltung erfüllen kann, solche Aufgaben etwa mangels offener Planstellen nicht angeboten (Paragraph 58, Absatz eins, nö LVBG) werden können, trifft den Arbeitgeber.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 43/09w
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 ObA 43/09w
- 9 ObA 43/13h
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 43/13h
Auch; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass keine weitere Verwendbarkeit bestanden hätte oder mangels offener Planstellen eine solche Besetzung nicht möglich wäre, trifft den Arbeitgeber, ist doch der maßgebliche Sachverhalt für den einzelnen Vertragsbediensteten gar nicht überblickbar. (T1)
Beisatz: Hier: Kündigung nach § 42 Abs 2 Z 2 Wr VBO 1995. (T2)
- 8 ObA 66/22x
Entscheidungstext OGH 27.09.2022 8 ObA 66/22x
Vgl; Beis wie T1
- 9 ObA 12/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.01.2025 9 ObA 12/24s
Beisatz: Hier: § 70 Abs 8 Tir G-VBG 2012 (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125343
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20090929_OGH0002_008OBA00043_09W0000_001