Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Beklagte releviert im Wesentlichen, die Auslegung, dass unter „Dienstverhinderung" nur die Verhinderung auch an der Ausübung anderer Tätigkeiten, die nach § 58 NÖ LVBG anzubieten wären, zu verstehen sei, sprenge die Grenze des Wortsinnes dieser Bestimmung. Im Gesetz werde ausdrücklich auf den „Krankenstand" abgestellt. Nur durch die Vereinbarung der Fortsetzung des Dienstverhältnisses könne die im Gesetz vorgesehene automatische Rechtsfolge der Beendigung des Dienstverhältnisses nach einer ein Jahr überschreitenden Krankenstandsdauer vermieden werden. Ob so eine Vereinbarung getroffen werde, stelle eine Ermessensentscheidung dar. § 60 Abs 1 lit e NÖ LVBG sehe einen eigenen Beendigungstatbestand für den Fall der Nichtannahme eines Anbots gemäß § 58 NÖ LVBG vor. § 60 Abs 2 NÖ LVBG regle aber unabhängig davon die „automatische" Beendigung aufgrund der einjährigen Krankenstandsdauer. § 58 NÖ LVBG stelle eine bloße Ordnungsvorschrift dar.Die Beklagte releviert im Wesentlichen, die Auslegung, dass unter „Dienstverhinderung" nur die Verhinderung auch an der Ausübung anderer Tätigkeiten, die nach Paragraph 58, NÖ LVBG anzubieten wären, zu verstehen sei, sprenge die Grenze des Wortsinnes dieser Bestimmung. Im Gesetz werde ausdrücklich auf den „Krankenstand" abgestellt. Nur durch die Vereinbarung der Fortsetzung des Dienstverhältnisses könne die im Gesetz vorgesehene automatische Rechtsfolge der Beendigung des Dienstverhältnisses nach einer ein Jahr überschreitenden Krankenstandsdauer vermieden werden. Ob so eine Vereinbarung getroffen werde, stelle eine Ermessensentscheidung dar. Paragraph 60, Absatz eins, Litera e, NÖ LVBG sehe einen eigenen Beendigungstatbestand für den Fall der Nichtannahme eines Anbots gemäß Paragraph 58, NÖ LVBG vor. Paragraph 60, Absatz 2, NÖ LVBG regle aber unabhängig davon die „automatische" Beendigung aufgrund der einjährigen Krankenstandsdauer. Paragraph 58, NÖ LVBG stelle eine bloße Ordnungsvorschrift dar.
Dazu hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
Nach dem NÖ LVBG hat der Vertragsbedienstete die in § 40 dieses Gesetzes näher geregelten Ansprüche bei Dienstverhinderung im Sinne einer Fortzahlung des Entgeltanspruchs. § 58 des NÖ LVBG regelt unter der Überschrift „Dienst- und besoldungsrechtliche Behandlung eines gesundheitlich nicht geeigneten Vertragsbediensteten" Folgendes:Nach dem NÖ LVBG hat der Vertragsbedienstete die in Paragraph 40, dieses Gesetzes näher geregelten Ansprüche bei Dienstverhinderung im Sinne einer Fortzahlung des Entgeltanspruchs. Paragraph 58, des NÖ LVBG regelt unter der Überschrift „Dienst- und besoldungsrechtliche Behandlung eines gesundheitlich nicht geeigneten Vertragsbediensteten" Folgendes:
„(1) Einem Vertragsbediensteten, der für die vereinbarte Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, jedoch ihm zumutbare Aufgaben im Rahmen der Landesverwaltung erfüllen kann, sind solche Aufgaben schriftlich anzubieten. Der Vertragsbedienstete hat zu diesem Angebot binnen einem Monat Stellung zu nehmen. ...
(2) Nimmt der Vertragsbedienstete das Angebot an, so ist er in die seiner neuen Verwendung entsprechende Entlohnungsgruppe zu überstellen. ..."
Im 5. Abschnitt mit der Überschrift „Beendigung des Dienstverhältnisses" lautet § 60 („Enden des Dienstverhältnisses") wie folgt:Im 5. Abschnitt mit der Überschrift „Beendigung des Dienstverhältnisses" lautet Paragraph 60, („Enden des Dienstverhältnisses") wie folgt:
„(1) Das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten endet, ...
d) durch eine Dienstverhinderung in der gemäß § 40 Abs 5 zu ermittelnden Dauer eines Jahres wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder wegen anderer wichtiger die Person des Vertragsbediensteten betreffender, jedoch nicht von ihm verschuldeter Umstände, sofern nicht vorher die Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde;d) durch eine Dienstverhinderung in der gemäß Paragraph 40, Absatz 5, zu ermittelnden Dauer eines Jahres wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder wegen anderer wichtiger die Person des Vertragsbediensteten betreffender, jedoch nicht von ihm verschuldeter Umstände, sofern nicht vorher die Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde;
e) mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem der Vertragsbedienstete, der für die vereinbarte Tätigkeit nicht mehr geeignet ist, zumutbare Arbeiten in der Landesverwaltung ablehnt oder zu einem Angebot gemäß § 58 nicht Stellung nimmt;e) mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem der Vertragsbedienstete, der für die vereinbarte Tätigkeit nicht mehr geeignet ist, zumutbare Arbeiten in der Landesverwaltung ablehnt oder zu einem Angebot gemäß Paragraph 58, nicht Stellung nimmt;
...
(2) Das Dienstverhältnis eines unkündbaren Vertragsbediensteten ... endet, unbeschadet der Bestimmungen des Abs 1 lit a bis c und e bis g, mit Ablauf der einjährigen Dienstverhinderung gemäß Abs 1 lit d, sofern er Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat; ansonsten mit dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Anspruches, spätestens aber mit dem Wegfall des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. ..."(2) Das Dienstverhältnis eines unkündbaren Vertragsbediensteten ... endet, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, Litera a bis c und e bis g, mit Ablauf der einjährigen Dienstverhinderung gemäß Absatz eins, Litera d,, sofern er Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat; ansonsten mit dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Anspruches, spätestens aber mit dem Wegfall des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. ..."
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass nach § 40 Abs 5 NÖ LVBG Dienstverhinderungen mit Unterbrechungen von weniger als 6 Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen sind.In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass nach Paragraph 40, Absatz 5, NÖ LVBG Dienstverhinderungen mit Unterbrechungen von weniger als 6 Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen sind.
Ausgehend davon zeigt sich, dass nach § 60 Abs 1 lit d NÖ LVBG schon zusammenzurechnende Dienstverhinderungen in der Dauer eines Jahres ausreichen, während nach § 60 Abs 2 NÖ LVBG auf eine einjährige durchgehende Dienstverhinderung und den Anspruch auf eine Pensionsleistung oder den Wegfall des Anspruchs auf das Krankengeld abgestellt wird. Hingegen beschäftigt sich die lit e des § 60 Abs 1 NÖ LVBG mit dem Fall der mangelnden Eignung und der Ablehnung eines Angebots nach § 58 NÖ LVBG durch den Vertragsbediensteten.Ausgehend davon zeigt sich, dass nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, NÖ LVBG schon zusammenzurechnende Dienstverhinderungen in der Dauer eines Jahres ausreichen, während nach Paragraph 60, Absatz 2, NÖ LVBG auf eine einjährige durchgehende Dienstverhinderung und den Anspruch auf eine Pensionsleistung oder den Wegfall des Anspruchs auf das Krankengeld abgestellt wird. Hingegen beschäftigt sich die Litera e, des Paragraph 60, Absatz eins, NÖ LVBG mit dem Fall der mangelnden Eignung und der Ablehnung eines Angebots nach Paragraph 58, NÖ LVBG durch den Vertragsbediensteten.
Allgemein sind in diesem Zusammenhang zwei Beendigungsfragen auseinanderzuhalten, und zwar einerseits die Dauer des Krankenstands als „Resolutivbedingung" für die ex lege-Auflösung des Dienstverhältnisses (RIS-Justiz RS0081505 mwN; 9 ObA 159/01z; 8 ObA 178/00k) und andererseits die „Dienstunfähigkeit" etwa als Kündigungsgrund der Dienstunfähigkeit nach § 32 Abs 2 Z 2 VBG. Dazu kann darauf hingewiesen werden, dass die Rechtsprechung im Allgemeinen davon ausgeht, dass der Arbeitgeber durchaus verpflichtet ist, leichtere vorhandene Arbeiten zuzuweisen, aber nicht verpflichtet ist, seine Arbeitsorganisation umzustrukturieren oder gar nicht existierende Arbeitsplätze neu zu schaffen, nur um der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Vertragsbediensteten gerecht zu werden (vgl in diesem Zusammenhang etwa RIS-Justiz RS0082303 mwN; 9 ObA 18/92; 8 ObA 79/02d; 9 ObA 57/07h uva).Allgemein sind in diesem Zusammenhang zwei Beendigungsfragen auseinanderzuhalten, und zwar einerseits die Dauer des Krankenstands als „Resolutivbedingung" für die ex lege-Auflösung des Dienstverhältnisses (RIS-Justiz RS0081505 mwN; 9 ObA 159/01z; 8 ObA 178/00k) und andererseits die „Dienstunfähigkeit" etwa als Kündigungsgrund der Dienstunfähigkeit nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, VBG. Dazu kann darauf hingewiesen werden, dass die Rechtsprechung im Allgemeinen davon ausgeht, dass der Arbeitgeber durchaus verpflichtet ist, leichtere vorhandene Arbeiten zuzuweisen, aber nicht verpflichtet ist, seine Arbeitsorganisation umzustrukturieren oder gar nicht existierende Arbeitsplätze neu zu schaffen, nur um der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Vertragsbediensteten gerecht zu werden vergleiche in diesem Zusammenhang etwa RIS-Justiz RS0082303 mwN; 9 ObA 18/92; 8 ObA 79/02d; 9 ObA 57/07h uva).
Im vorliegenden Zusammenhang ist nun zu unterscheiden zwischen der Frage, ob allein der einjährige Krankenstand zur Verwirklichung der „Resolutivbedingung" des § 60 Abs 2 des NÖ LVBG ausreicht, und jener, ob eine Verpflichtung nach § 58 NÖ LVBG besteht, andere zumutbare Aufgaben anzubieten, sowie der Frage, wie sich eine allfällige Verletzung dieser Verpflichtung auf die Resolutivbedingung nach § 60 Abs 2 NÖ LVBG auswirkt bzw bei dieser zu beachten ist.Im vorliegenden Zusammenhang ist nun zu unterscheiden zwischen der Frage, ob allein der einjährige Krankenstand zur Verwirklichung der „Resolutivbedingung" des Paragraph 60, Absatz 2, des NÖ LVBG ausreicht, und jener, ob eine Verpflichtung nach Paragraph 58, NÖ LVBG besteht, andere zumutbare Aufgaben anzubieten, sowie der Frage, wie sich eine allfällige Verletzung dieser Verpflichtung auf die Resolutivbedingung nach Paragraph 60, Absatz 2, NÖ LVBG auswirkt bzw bei dieser zu beachten ist.
Betrachtet man nun die Regelung des § 58 Abs 1 NÖ LVBG, wonach dann, wenn dem Vertragsbediensteten, der andere ihm zumutbare Aufgaben noch erfüllen kann, diese „schriftlich anzubieten sind", so ist darin die klare Festlegung einer Verpflichtung des Dienstgebers zum Angebot solcher Tätigkeiten zu sehen. Diese ist wohl im Sinne auch der dargestellten Rechtsprechung dahin zu verstehen, dass es sich um vorhandene Arbeitsplätze handeln muss. Dass es diese aber hier gibt, wurde festgestellt. Dass etwa mangels offener Planstellen eine solche Besetzung nicht möglich wäre, wurde von der Beklagten auch gar nicht eingewendet. Die dahingehende Behauptungs- und Beweislast trifft aber die Beklagte, ist doch der maßgebende Sachverhalt für den einzelnen Vertragsbediensteten gar nicht überblickbar (vgl zu § 105 ArbVG RIS-Justiz RS0110154 und 9 ObA 143/05b; weiters zu § 27 AngG; 8 ObA 79/02d uva).Betrachtet man nun die Regelung des Paragraph 58, Absatz eins, NÖ LVBG, wonach dann, wenn dem Vertragsbediensteten, der andere ihm zumutbare Aufgaben noch erfüllen kann, diese „schriftlich anzubieten sind", so ist darin die klare Festlegung einer Verpflichtung des Dienstgebers zum Angebot solcher Tätigkeiten zu sehen. Diese ist wohl im Sinne auch der dargestellten Rechtsprechung dahin zu verstehen, dass es sich um vorhandene Arbeitsplätze handeln muss. Dass es diese aber hier gibt, wurde festgestellt. Dass etwa mangels offener Planstellen eine solche Besetzung nicht möglich wäre, wurde von der Beklagten auch gar nicht eingewendet. Die dahingehende Behauptungs- und Beweislast trifft aber die Beklagte, ist doch der maßgebende Sachverhalt für den einzelnen Vertragsbediensteten gar nicht überblickbar vergleiche zu Paragraph 105, ArbVG RIS-Justiz RS0110154 und 9 ObA 143/05b; weiters zu Paragraph 27, AngG; 8 ObA 79/02d uva).
Im Ergebnis kann also hier davon ausgegangen werden, dass die Beklagte nach § 58 NÖ LVBG die Verpflichtung getroffen hätte, die tatsächlich vorhandenen und von der Klägerin ausübbaren anderen Arbeitsplätze dieser anzubieten, dass sie diese Verpflichtung jedoch, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, verletzt hat.Im Ergebnis kann also hier davon ausgegangen werden, dass die Beklagte nach Paragraph 58, NÖ LVBG die Verpflichtung getroffen hätte, die tatsächlich vorhandenen und von der Klägerin ausübbaren anderen Arbeitsplätze dieser anzubieten, dass sie diese Verpflichtung jedoch, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, verletzt hat.
Es stellt sich daher die weitere Frage, wie sich die Verletzung dieser Verpflichtung auf die Auflösung nach § 60 Abs 2 NÖ LVBG auswirkt. Dabei ist vorweg im Sinne der einleitenden Ausführungen nochmals daran zu erinnern, dass § 60 Abs 1 lit e NÖ LVBG nur den Fall der Ablehnung regelt, nicht aber den Fall, dass entgegen der Verpflichtung nach § 58 NÖ LVBG der Dienstgeber eine solche tatsächliche bestehende Verwendungsmöglichkeit nicht angeboten hat. Andererseits zeigt gerade diese Bestimmung des § 60 Abs 1 lit e leg cit über die Rechtsfolgen der Ablehnung des Änderungsanbots, dass der Gesetzgeber diese Fragen der Verpflichtung des Dienstgebers nach § 58 NÖ LVBG andere Tätigkeiten anzubieten, auch im Zusammenhang mit der Beendigung gesehen hat, ohne jedoch auch die Rechtsfolgen der pflichtwidrigen Unterlassung zu regeln. Da sich auch kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass der Gesetzgeber insoweit bloß schadenersatzrechtlich Geldersatz bieten wollte, erweist sich die Regelung des Gesetzgebers ausgehend von den klar zutage tretenden Zielrichtungen doch als im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit lückenhaft (vgl allgemein F. Bydlinski in Rummel ABGB3 § 7 Rz 2; P. Bydlinski in KBB2 § 7 Rz 2 uva). Eine unmittelbare Analogie zu einer bestehenden gesetzlichen Regelung bietet sich nicht an, sondern wohl am ehesten die Heranziehung allgemeiner Grundsätze (vgl zum Verhältnis zwischen der Dienstrechtskompetenz des Landes und der Kompetenz des Bundes zur Regelung des allgemeinen Zivilrechts etwa 8 ObA 41/05w; Kucsko-Stadlmayer in Korinek/Holoubek Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 21 Rz 12). Dazu gehört auch der Grundsatz, dass sich in einem Vertragsverhältnis niemand zu seinen Gunsten auf den Eintritt einer Bedingung berufen kann, wenn er deren Eintritt selbst gegen Treu und Glauben herbeigeführt hat (RIS-Justiz RS0012720; RS0015330 jeweils mzwN; vgl auch dazu, dass niemand aus dem eigenen rechtswidrigen Verhalten einen Vorteil ziehen darf, etwa 8 ObS 107/01w oder 9 ObA 50/03y).Es stellt sich daher die weitere Frage, wie sich die Verletzung dieser Verpflichtung auf die Auflösung nach Paragraph 60, Absatz 2, NÖ LVBG auswirkt. Dabei ist vorweg im Sinne der einleitenden Ausführungen nochmals daran zu erinnern, dass Paragraph 60, Absatz eins, Litera e, NÖ LVBG nur den Fall der Ablehnung regelt, nicht aber den Fall, dass entgegen der Verpflichtung nach Paragraph 58, NÖ LVBG der Dienstgeber eine solche tatsächliche bestehende Verwendungsmöglichkeit nicht angeboten hat. Andererseits zeigt gerade diese Bestimmung des Paragraph 60, Absatz eins, Litera e, leg cit über die Rechtsfolgen der Ablehnung des Änderungsanbots, dass der Gesetzgeber diese Fragen der Verpflichtung des Dienstgebers nach Paragraph 58, NÖ LVBG andere Tätigkeiten anzubieten, auch im Zusammenhang mit der Beendigung gesehen hat, ohne jedoch auch die Rechtsfolgen der pflichtwidrigen Unterlassung zu regeln. Da sich auch kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass der Gesetzgeber insoweit bloß schadenersatzrechtlich Geldersatz bieten wollte, erweist sich die Regelung des Gesetzgebers ausgehend von den klar zutage tretenden Zielrichtungen doch als im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit lückenhaft vergleiche allgemein F. Bydlinski in Rummel ABGB3 Paragraph 7, Rz 2; P. Bydlinski in KBB2 Paragraph 7, Rz 2 uva). Eine unmittelbare Analogie zu einer bestehenden gesetzlichen Regelung bietet sich nicht an, sondern wohl am ehesten die Heranziehung allgemeiner Grundsätze vergleiche zum Verhältnis zwischen der Dienstrechtskompetenz des Landes und der Kompetenz des Bundes zur Regelung des allgemeinen Zivilrechts etwa 8 ObA 41/05w; Kucsko-Stadlmayer in Korinek/Holoubek Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 21, Rz 12). Dazu gehört auch der Grundsatz, dass sich in einem Vertragsverhältnis niemand zu seinen Gunsten auf den Eintritt einer Bedingung berufen kann, wenn er deren Eintritt selbst gegen Treu und Glauben herbeigeführt hat (RIS-Justiz RS0012720; RS0015330 jeweils mzwN; vergleiche auch dazu, dass niemand aus dem eigenen rechtswidrigen Verhalten einen Vorteil ziehen darf, etwa 8 ObS 107/01w oder 9 ObA 50/03y).
Daraus folgt, dass dann, wenn der Vertragsbedienstete rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist des § 60 Abs 2 NÖ LVBG einen Antrag auf Zuweisung einer anderen zumutbaren Aufgabe im Sinne des § 58 NÖ LVBG stellt, der Arbeitgeber diese Verpflichtung aber verletzt, und der Vertragsbedienstete bei der gemäß § 58 NÖ LVBG zuzuweisenden Aufgabe keinen Krankenstand gehabt hätte, der Arbeitgeber sich auch nicht auf das Auslaufen der Frist nach § 60 Abs 2 NÖ LVBG berufen kann.Daraus folgt, dass dann, wenn der Vertragsbedienstete rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 60, Absatz 2, NÖ LVBG einen Antrag auf Zuweisung einer anderen zumutbaren Aufgabe im Sinne des Paragraph 58, NÖ LVBG stellt, der Arbeitgeber diese Verpflichtung aber verletzt, und der Vertragsbedienstete bei der gemäß Paragraph 58, NÖ LVBG zuzuweisenden Aufgabe keinen Krankenstand gehabt hätte, der Arbeitgeber sich auch nicht auf das Auslaufen der Frist nach Paragraph 60, Absatz 2, NÖ LVBG berufen kann.
Im Ergebnis war daher der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 2 ASGG, §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 2, ASGG, Paragraphen 50 und 41 ZPO.