Rechtssatz RS0125344
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125344
Entscheidungsdatum
22.01.2025
Norm
nö LVBG §58 Abs1
nö LVBG §60
Tir G‑VBG 2012 §70 Abs8
Rechtssatz
Wenn der Vertragsbedienstete rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist des § 60 Abs 2 NÖ LVBG einen Antrag auf Zuweisung einer anderen zumutbaren Aufgabe im Sinne des § 58 NÖ LVBG stellt, der Arbeitgeber diese Verpflichtung aber verletzt, und der Vertragsbedienstete bei der gemäß § 58 NÖ LVBG zuzuweisenden Aufgabe keinen Krankenstand gehabt hätte, kann sich der Arbeitgeber nicht auf das Auslaufen der Frist nach § 60 Abs 2 NÖ LVBG berufen.Wenn der Vertragsbedienstete rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 60, Absatz 2, NÖ LVBG einen Antrag auf Zuweisung einer anderen zumutbaren Aufgabe im Sinne des Paragraph 58, NÖ LVBG stellt, der Arbeitgeber diese Verpflichtung aber verletzt, und der Vertragsbedienstete bei der gemäß Paragraph 58, NÖ LVBG zuzuweisenden Aufgabe keinen Krankenstand gehabt hätte, kann sich der Arbeitgeber nicht auf das Auslaufen der Frist nach Paragraph 60, Absatz 2, NÖ LVBG berufen.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 43/09w
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 ObA 43/09w
- 9 ObA 112/12d
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 112/12d
Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob einer Vertragsbediensteten eine zumutbare Aufgabe iSd § 58 Abs 1 NÖ LVBG angeboten wurde, kann immer nur im Einzelfall erfolgen. Sie begründet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO. (T1)
- 9 ObA 12/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.01.2025 9 ObA 12/24s
vgl; Beisatz: Verletzt der Dienstgeber seine Verpflichtung, dem Dienstnehmer eine andere zumutbare Aufgabe zuzuweisen, und hätte der Dienstnehmer bei dieser zuzuweisenden Aufgabe keinen Krankenstand gehabt, so kann sich der Arbeitgeber nicht auf eine ex lege-Beendigung nach Auslaufen der Jahresfrist berufen, sofern tatsächlich ein Ersatzarbeitsplatz vorhanden ist. (T2)
Beisatz: Hier: § 70 Abs 8 Tir G-VBG 2012 (T3); Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125344
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20090929_OGH0002_008OBA00043_09W0000_002