Der Rekurs ist zulässig.
Die von der zweiten Instanz zur Begründung des Zulassungsausspruchs aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich allerdings nicht, weil die den Überlegungen des Berufungsgerichtes zugrunde liegende, mit der Novelle BGBl I Nr. 17/1999 geschaffene Regelung des § 8 Abs 4 BEinstG auf die lange vor ihrem Inkrafttreten, nämlich bereits am 21. 4. 1997 (!), ausgesprochene Entlassung noch nicht anzuwenden ist und daher Überlegungen, welche Auswirkungen diese Novellierung auf die Möglichkeit des Arbeitgebers hat, begünstigte Behinderte wegen dauernder Dienstunfähigkeit zu entlassen, für den hier zu beurteilenden Fall ohne Relevanz sind.Die von der zweiten Instanz zur Begründung des Zulassungsausspruchs aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich allerdings nicht, weil die den Überlegungen des Berufungsgerichtes zugrunde liegende, mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, geschaffene Regelung des Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG auf die lange vor ihrem Inkrafttreten, nämlich bereits am 21. 4. 1997 (!), ausgesprochene Entlassung noch nicht anzuwenden ist und daher Überlegungen, welche Auswirkungen diese Novellierung auf die Möglichkeit des Arbeitgebers hat, begünstigte Behinderte wegen dauernder Dienstunfähigkeit zu entlassen, für den hier zu beurteilenden Fall ohne Relevanz sind.
Dies ändert aber nichts an der Zulässigkeit des Rekurses, weil es sich beim vorliegenden Verfahren um ein Verfahren nach § 46 Abs 3 ASGG handelt, sodass gemäß § 45 Abs 3 ASGG der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 zulässig ist.Dies ändert aber nichts an der Zulässigkeit des Rekurses, weil es sich beim vorliegenden Verfahren um ein Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG handelt, sodass gemäß Paragraph 45, Absatz 3, ASGG der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, zulässig ist.
Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Die Berechtigung der Entlassung eines begünstigten Behinderten ist nach den allgemeinen Bestimmungen des Entlassungsrechtes zu beurteilen. Durch die unberechtigte Entlassung wird aber - anders als nach dem allgemeinen Entlassungsrecht, in dessen Bereich die unbegründete Entlassung das Arbeitsverhältnis beendet und lediglich Schadenersatzansprüche des unberechtigt Entlassenen auslöst - das Arbeitsverhältnis eines begünstigten Behinderten nicht beendet. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der erweiterte Kündigungsschutz des BEinstG durch ungerechtfertigte Entlassungen umgangen werden könnte (RdW 1992,121; 9 ObA 26/97g; 9 ObA 108/97s). Nach § 27 Z 2 AngG liegt ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, insbesondere vor, wenn der Angestellte unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten. Nach ständiger Judikatur muss es sich dabei um eine "dauernde", also nicht bloß um eine vorübergehende Dienstunfähigkeit handeln, die von so langer Dauer sein muss, dass dem Arbeitgeber nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (RIS-Justiz RS0029336, Arb 10.108, 11.144, DRdA 1994/25 [Binder]; zuletzt 9 ObA 68/02v). Auch eine durch Krankheit oder Unglücksfall bedingte dauernde Arbeitsunfähigkeit verwirklicht den Entlassungstatbestand (DRdA 1994/25).Die Berechtigung der Entlassung eines begünstigten Behinderten ist nach den allgemeinen Bestimmungen des Entlassungsrechtes zu beurteilen. Durch die unberechtigte Entlassung wird aber - anders als nach dem allgemeinen Entlassungsrecht, in dessen Bereich die unbegründete Entlassung das Arbeitsverhältnis beendet und lediglich Schadenersatzansprüche des unberechtigt Entlassenen auslöst - das Arbeitsverhältnis eines begünstigten Behinderten nicht beendet. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der erweiterte Kündigungsschutz des BEinstG durch ungerechtfertigte Entlassungen umgangen werden könnte (RdW 1992,121; 9 ObA 26/97g; 9 ObA 108/97s). Nach Paragraph 27, Ziffer 2, AngG liegt ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, insbesondere vor, wenn der Angestellte unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten. Nach ständiger Judikatur muss es sich dabei um eine "dauernde", also nicht bloß um eine vorübergehende Dienstunfähigkeit handeln, die von so langer Dauer sein muss, dass dem Arbeitgeber nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (RIS-Justiz RS0029336, Arb 10.108, 11.144, DRdA 1994/25 [Binder]; zuletzt 9 ObA 68/02v). Auch eine durch Krankheit oder Unglücksfall bedingte dauernde Arbeitsunfähigkeit verwirklicht den Entlassungstatbestand (DRdA 1994/25).
Unabhängig von seinen Ausführungen zu den Auswirkungen der Novellierung des § 8 Abs 4 BEinstG hat das Berufungsgericht auf die Ausführungen Kudernas (Entlassungsrecht² 93f) verwiesen, der die Auffassung vertritt, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu prüfen habe, ob er dem für bestimmte Tätigkeiten dienstunfähigen Angestellten eine andere Tätigkeit zuweisen kann, zu der der Angestellte - allenfalls nach einer Einschulung von zumutbarer Dauer - fähig ist. Eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers wird nach Kuderna insbesondere bei einer partiellen Dienstunfähigkeit in Betracht kommen, die den Arbeitgeber nur dann zu zur Entlassung berechtigt, wenn der überwiegende, den Schwerpunkt der Verwendung bildende Teil der Tätigkeiten des Angestellten von der Dienstunfähigkeit umfasst ist. Darüber hinaus sei der Arbeitgeber aber nicht verpflichtet, einem dienstunfähigen Angestellten außerhalb des Gegenstands seines Arbeitsvertrages liegende Tätigkeit anzubieten.Unabhängig von seinen Ausführungen zu den Auswirkungen der Novellierung des Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG hat das Berufungsgericht auf die Ausführungen Kudernas (Entlassungsrecht² 93f) verwiesen, der die Auffassung vertritt, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu prüfen habe, ob er dem für bestimmte Tätigkeiten dienstunfähigen Angestellten eine andere Tätigkeit zuweisen kann, zu der der Angestellte - allenfalls nach einer Einschulung von zumutbarer Dauer - fähig ist. Eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers wird nach Kuderna insbesondere bei einer partiellen Dienstunfähigkeit in Betracht kommen, die den Arbeitgeber nur dann zu zur Entlassung berechtigt, wenn der überwiegende, den Schwerpunkt der Verwendung bildende Teil der Tätigkeiten des Angestellten von der Dienstunfähigkeit umfasst ist. Darüber hinaus sei der Arbeitgeber aber nicht verpflichtet, einem dienstunfähigen Angestellten außerhalb des Gegenstands seines Arbeitsvertrages liegende Tätigkeit anzubieten.
Auch Binder (Das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Leistungsansprüche 280) vertritt die Auffassung, dass dann, wenn der Arbeitnehmer im Zuge des Arbeitsverhältnisses aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unfähig wird, weiter seine Arbeitsleistung zu erbringen, in die Überlegungen, wie weit dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar ist, die aus dem Arbeitsvertrag resultierende Fürsorgepflicht einzubeziehen sei. Er werde daher, bevor er zum Mittel der vorzeitigen Auflösung greife, zu prüfen haben, ob er nicht in seinem Betrieb bzw. Unternehmen eine der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit entsprechende Verwendungsmöglichkeit hat. Dies bedeute allerdings nicht, dass der Arbeitgeber zur Umorganisation seines Betriebs zwecks Schaffung eines für den Minderleistungsfähigen adäquaten Arbeitsplatzes verpflichtet sei.
In gleicher Weise betont Krejci (in Rummel, ABGB³ Rz 10 zu § 1157), dass der Arbeitgeber im Rahmen der Fürsorgepflicht verhalten sein kann, dem beschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer leichtere Arbeiten zuzuweisen.In gleicher Weise betont Krejci (in Rummel, ABGB³ Rz 10 zu Paragraph 1157,), dass der Arbeitgeber im Rahmen der Fürsorgepflicht verhalten sein kann, dem beschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer leichtere Arbeiten zuzuweisen.
Auch die Rechtsprechung hat diese Gedanken für den Bereich des Vertragsbedienstetengesetzes (die von Kuderna [aaO 93 FN 3] zitierte Entscheidung Arb 10.108 ist zwar zu § 27 Z 2 AngG ergangen, trägt aber den hier interessierenden Rechtssatz nicht) im Zusammenhang mit dem dort normierten Kündigungsgrund des § 32 Abs 2 lit b aufgegriffen und ebenfalls die aus der Fürsorgepflicht resultierende Verpflichtung des Arbeitgebers betont, dem Dienstnehmer erforderlichenfalls leichtere Arbeit zuzuweisen (Arb 11.025; Arb 7.559 ua). Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn das Dienstverhältnis bereits lange Zeit gedauert habe (Arb 7.559) und wenn der Personalstand des Dienstgebers groß sei (Arb 11.025). Die dem Dienstnehmer zuzuweisende Verwendung müsse aber für beide Teile (also auch für den Arbeitgeber) zumutbar sein (Arb 11.025).Auch die Rechtsprechung hat diese Gedanken für den Bereich des Vertragsbedienstetengesetzes (die von Kuderna [aaO 93 FN 3] zitierte Entscheidung Arb 10.108 ist zwar zu Paragraph 27, Ziffer 2, AngG ergangen, trägt aber den hier interessierenden Rechtssatz nicht) im Zusammenhang mit dem dort normierten Kündigungsgrund des Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, aufgegriffen und ebenfalls die aus der Fürsorgepflicht resultierende Verpflichtung des Arbeitgebers betont, dem Dienstnehmer erforderlichenfalls leichtere Arbeit zuzuweisen (Arb 11.025; Arb 7.559 ua). Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn das Dienstverhältnis bereits lange Zeit gedauert habe (Arb 7.559) und wenn der Personalstand des Dienstgebers groß sei (Arb 11.025). Die dem Dienstnehmer zuzuweisende Verwendung müsse aber für beide Teile (also auch für den Arbeitgeber) zumutbar sein (Arb 11.025).
Nichts anderes kann für den Bereich des privaten Arbeitsrechtes gelten. Auch hier muss - umso mehr, je länger das Arbeitsverhältnis bereits dauert - von der Verpflichtung des Arbeitgebers ausgegangen werden, dem nur mehr beschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer nach Möglichkeit Arbeiten zuzuweisen, zu deren Verrichtung er auch weiterhin in der Lage ist. Auch der erkennende Senat ist allerdings der Auffassung, dass nur solche Verweisungstätigkeiten in Betracht kommen, die auch dem Arbeitgeber vernünftigerweise zumutbar sind und dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, seinen Betrieb umzuorganisieren, um eine in Betracht kommende Tätigkeit überhaupt erst zu schaffen.
Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber einen partiell arbeitsunfähigen Arbeitnehmer nur dann iS des § 27 Z 2 AngG entlassen kann, wenn er keine zumutbare Möglichkeit hat, dem Arbeitnehmer eine andere Arbeit zuzuweisen oder wenn der Arbeitnehmer ein entsprechendes Angebot des Arbeitgebers ablehnt.Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber einen partiell arbeitsunfähigen Arbeitnehmer nur dann iS des Paragraph 27, Ziffer 2, AngG entlassen kann, wenn er keine zumutbare Möglichkeit hat, dem Arbeitnehmer eine andere Arbeit zuzuweisen oder wenn der Arbeitnehmer ein entsprechendes Angebot des Arbeitgebers ablehnt.
Im hier zu beurteilenden Fall ist dem Berufungsgericht dahin beizupflichten, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum zur Tätigkeit einer Kassierin noch in der Lage war; die anderen Tätigkeiten, die zu ihrem Aufgabenbereich gehörte, konnte sie hingegen nicht mehr ohne Gesundheitsgefährdung ausüben. Im Sinne der wiedergegebenen Rechtslage ist daher zu prüfen, ob die Beklagte im Rahmen der Grenze des Zumutbaren in der Lage gewesen wäre, der seit 1974 bei ihr beschäftigten Klägerin anstelle der von ihr nicht mehr zu bewältigenden Aufgaben andere Arbeiten zuzuweisen. Dazu fehlt es aber - wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat - an Feststellungen.
Auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass in die Prüfung, ob der Beklagten im Rahmen des Zumutbaren möglich gewesen wäre, der Klägerin andere Arbeiten anzubieten, nicht nur die Stammfiliale der Beklagten sondern auch die Arbeitsmöglichkeiten in anderen Filialen einzubeziehen sind, wird vom Obersten Gerichtshof geteilt. Die Beweislast dafür, dass keine für die Klägerin geeigneten Ersatztätigkeiten vorhanden waren, trifft den (für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes beweispflichtigen) Arbeitgeber. Dieser wird daher im fortgesetzten Verfahren aufzufordern sein, entsprechende Behauptungen aufzustellen und Beweismittel anzubieten. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen und der angefochtene Beschluss - mit der Maßgabe der im Spruch ersichtlichen Klarstellung über den Umfang der Aufhebung des Ersturteils - zu bestätigen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass in die Prüfung, ob der Beklagten im Rahmen des Zumutbaren möglich gewesen wäre, der Klägerin andere Arbeiten anzubieten, nicht nur die Stammfiliale der Beklagten sondern auch die Arbeitsmöglichkeiten in anderen Filialen einzubeziehen sind, wird vom Obersten Gerichtshof geteilt. Die Beweislast dafür, dass keine für die Klägerin geeigneten Ersatztätigkeiten vorhanden waren, trifft den (für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes beweispflichtigen) Arbeitgeber. Dieser wird daher im fortgesetzten Verfahren aufzufordern sein, entsprechende Behauptungen aufzustellen und Beweismittel anzubieten. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen und der angefochtene Beschluss - mit der Maßgabe der im Spruch ersichtlichen Klarstellung über den Umfang der Aufhebung des Ersturteils - zu bestätigen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.