Rechtssatz RS0125353
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125353
Entscheidungsdatum
19.08.2009
Rechtssatz
Normadressat des § 124 StGB ist ausschließlich der (im Hinblick auf die darin bezeichneten Tathandlungen jeweilige) präsumtive Straftäter, nicht aber ein innerstaatlich rechtlichen Beschränkungen (vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung einer Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen) unterworfenes EU-Unternehmen.Normadressat des Paragraph 124, StGB ist ausschließlich der (im Hinblick auf die darin bezeichneten Tathandlungen jeweilige) präsumtive Straftäter, nicht aber ein innerstaatlich rechtlichen Beschränkungen (vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung einer Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen) unterworfenes EU-Unternehmen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 67/09f
Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 67/09f
Beisatz: Eine Berufung auf das Diskriminierungsverbot oder die Grundfreiheiten des EG-Vertrags steht von vornherein nicht in Rede, weil ein durch §124 StGB verpöntes strafbares Verhalten keine vom EG-Vertrag geschützte legale wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125353
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20090819_OGH0002_0150OS00067_09F0000_003