Das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach dem gesetzlichen Normverständnis bezeichnet der - auch in anderen Bestimmungen des StGB (etwa §§ 60 Abs 2 Z 4, 64 f) verwendete - Begriff „Ausland" in § 124 StGB jeden Ort, der nicht Inland im Sinn des § 62 StGB ist, somit nicht zum Bundesgebiet gehört (Leukauf/Steininger Komm³ § 64 RN 1). § 124 StGB, dessen mit dem StRÄG 1965 (BGBl 1965/79) eingefügte, im Wesentlichen gleichlautende Vorläuferbestimmung des § 310c StG ausdrücklich als Gegenstück zur Strafbestimmung gegen militärische Ausspähung (§ 67 StG) konzipiert war, pönalisiert nach dem klaren Willen des Gesetzgebers gezielt den sogenannten „wirtschaftlichen Landesverrat" zum Nachteil Österreichs (EBRV StRÄG 1965, 650 BlgNR 10. GP, 9; Leukauf/Steininger Komm³ § 124 RN 1; Lewisch in WK² § 124 Rz 1). Die in Rede stehende Strafbestimmung ist daher spezifisch auf den Schutz gesamtwirtschaftlicher staatlicher Interessen (auch unter dem Gesichtspunkt der äußeren Sicherheit des Staates) ausgerichtet (EBRV StRÄG 1965, 650 BlgNR 10. GP, 3 und 10; Thiele, SbgK § 124 Rz 5 ff). Folgerichtig ist § 124 StGB ein Offizialdelikt (§ 4 Abs 1 StPO) und im Katalog jener ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts zu verfolgenden im Ausland begangenen strafbaren Handlungen enthalten, die gegen besonders wichtige Interessen Österreichs gerichtet sind (§ 64 Abs 1 Z 1 StGB; EBRV StRÄG 1965, 650 BlgNR 10. GP, 10; Höpfel/U. Kathrein in WK² § 64 Rz 3; Schwaighofer, SbgK § 64 Rz 4, 6; Lewisch in WK² § 124 Rz 1).Nach dem gesetzlichen Normverständnis bezeichnet der - auch in anderen Bestimmungen des StGB (etwa Paragraphen 60, Absatz 2, Ziffer 4, 64, f) verwendete - Begriff „Ausland" in Paragraph 124, StGB jeden Ort, der nicht Inland im Sinn des Paragraph 62, StGB ist, somit nicht zum Bundesgebiet gehört (Leukauf/Steininger Komm³ Paragraph 64, RN 1). Paragraph 124, StGB, dessen mit dem StRÄG 1965 (BGBl 1965/79) eingefügte, im Wesentlichen gleichlautende Vorläuferbestimmung des Paragraph 310 c, StG ausdrücklich als Gegenstück zur Strafbestimmung gegen militärische Ausspähung (Paragraph 67, StG) konzipiert war, pönalisiert nach dem klaren Willen des Gesetzgebers gezielt den sogenannten „wirtschaftlichen Landesverrat" zum Nachteil Österreichs (EBRV StRÄG 1965, 650 BlgNR 10. GP, 9; Leukauf/Steininger Komm³ Paragraph 124, RN 1; Lewisch in WK² Paragraph 124, Rz 1). Die in Rede stehende Strafbestimmung ist daher spezifisch auf den Schutz gesamtwirtschaftlicher staatlicher Interessen (auch unter dem Gesichtspunkt der äußeren Sicherheit des Staates) ausgerichtet (EBRV StRÄG 1965, 650 BlgNR 10. GP, 3 und 10; Thiele, SbgK Paragraph 124, Rz 5 ff). Folgerichtig ist Paragraph 124, StGB ein Offizialdelikt (Paragraph 4, Absatz eins, StPO) und im Katalog jener ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts zu verfolgenden im Ausland begangenen strafbaren Handlungen enthalten, die gegen besonders wichtige Interessen Österreichs gerichtet sind (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, StGB; EBRV StRÄG 1965, 650 BlgNR 10. GP, 10; Höpfel/U. Kathrein in WK² Paragraph 64, Rz 3; Schwaighofer, SbgK Paragraph 64, Rz 4, 6; Lewisch in WK² Paragraph 124, Rz 1).
Entgegen der auf Lewisch (WK² § 124 Rz 2 ff) gestützten Rechtsansicht des Oberlandesgerichts besteht für eine (durch den Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts bedingte) gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung (vgl Öhlinger, Verfassungsrecht7, 91 f) des § 124 StGB mit dem Ergebnis einer Einschränkung des zuvor dargelegten Begriffsumfangs auf den Bereich „Ausland außerhalb der EU" kein Anlass, weil die vorliegende Strafbestimmung nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt (vgl Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 102 f):Entgegen der auf Lewisch (WK² Paragraph 124, Rz 2 ff) gestützten Rechtsansicht des Oberlandesgerichts besteht für eine (durch den Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts bedingte) gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung vergleiche Öhlinger, Verfassungsrecht7, 91 f) des Paragraph 124, StGB mit dem Ergebnis einer Einschränkung des zuvor dargelegten Begriffsumfangs auf den Bereich „Ausland außerhalb der EU" kein Anlass, weil die vorliegende Strafbestimmung nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt vergleiche Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 102 f):
Das Gemeinschaftsrecht verpönt Diskriminierungssachverhalte, die der mitgliedsstaatlichen Regelungszuständigkeit unterliegen, nur bei einem zumindest indirekten gemeinschaftsrechtlichen Bezug; also dann, wenn die innerstaatliche Rechtsregelung entweder eine Diskriminierung (Art 12 EGV) von (natürlichen und juristischen) Personen mit gemeinschaftsrechtlichem Anspruch auf Gleichbehandlung oder aber eine Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten (etwa der Niederlassungsfreiheit [Art 43 EGV] oder der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs [Art 49 EGV]) bewirkt (Lewisch in WK² § 124 Rz 6).Das Gemeinschaftsrecht verpönt Diskriminierungssachverhalte, die der mitgliedsstaatlichen Regelungszuständigkeit unterliegen, nur bei einem zumindest indirekten gemeinschaftsrechtlichen Bezug; also dann, wenn die innerstaatliche Rechtsregelung entweder eine Diskriminierung (Artikel 12, EGV) von (natürlichen und juristischen) Personen mit gemeinschaftsrechtlichem Anspruch auf Gleichbehandlung oder aber eine Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten (etwa der Niederlassungsfreiheit [Art 43 EGV] oder der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs [Art 49 EGV]) bewirkt (Lewisch in WK² Paragraph 124, Rz 6).
Normadressat des § 124 StGB ist ausschließlich der (im Hinblick auf die darin bezeichneten Tathandlungen jeweilige) präsumtive Straftäter, nicht aber - anders als etwa in dem vom Europäischen Gerichtshof als diskriminierend beurteilten Fall der Auferlegung einer aktorischen Kaution (EuGH 2. 10. 1997, C-122/96; vgl dazu Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 102; Lewisch in WK² § 124 Rz 6) - ein innerstaatlich rechtlichen Beschränkungen (vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung einer Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen) unterworfenes EU-Unternehmen. Daher steht eine Berufung auf das Diskriminierungsverbot oder die Grundfreiheiten des EG-Vertrags von vornherein nicht in Rede, weil ein durch § 124 StGB verpöntes strafbares Verhalten keine vom EG-Vertrag geschützte legale wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (vgl Herzig in Eilmansberger/Herzig [Hrsg], Europarecht Jahrbuch 2008, 85 f, mit Beziehung auf § 217 StGB und 15 Os 32/07f, vgl auch 11 Os 39/08g, EvBl 2008/122, 605). Die (in den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten ausgedrückten) Grundsätze eines gemeinsamen Wirtschaftsraumes weisen naturgemäß keinen Strafrechtsbezug auf und schließen damit die Pönalisierung der Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zu Gunsten des (innerhalb der EU gelegenen) Auslands nicht aus (vgl zur gleichgelagerten [qualifizierenden] Strafbestimmung des § 17 Abs 4 Z 2 und 3 dUWG Brammsen, Münch Komm UWG [2006], § 17 RN 130 mwN).Normadressat des Paragraph 124, StGB ist ausschließlich der (im Hinblick auf die darin bezeichneten Tathandlungen jeweilige) präsumtive Straftäter, nicht aber - anders als etwa in dem vom Europäischen Gerichtshof als diskriminierend beurteilten Fall der Auferlegung einer aktorischen Kaution (EuGH 2. 10. 1997, C-122/96; vergleiche dazu Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 102; Lewisch in WK² Paragraph 124, Rz 6) - ein innerstaatlich rechtlichen Beschränkungen (vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung einer Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen) unterworfenes EU-Unternehmen. Daher steht eine Berufung auf das Diskriminierungsverbot oder die Grundfreiheiten des EG-Vertrags von vornherein nicht in Rede, weil ein durch Paragraph 124, StGB verpöntes strafbares Verhalten keine vom EG-Vertrag geschützte legale wirtschaftliche Tätigkeit darstellt vergleiche Herzig in Eilmansberger/Herzig [Hrsg], Europarecht Jahrbuch 2008, 85 f, mit Beziehung auf Paragraph 217, StGB und 15 Os 32/07f, vergleiche auch 11 Os 39/08g, EvBl 2008/122, 605). Die (in den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten ausgedrückten) Grundsätze eines gemeinsamen Wirtschaftsraumes weisen naturgemäß keinen Strafrechtsbezug auf und schließen damit die Pönalisierung der Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zu Gunsten des (innerhalb der EU gelegenen) Auslands nicht aus vergleiche zur gleichgelagerten [qualifizierenden] Strafbestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 dUWG Brammsen, Münch Komm UWG [2006], Paragraph 17, RN 130 mwN).
Da somit der Begriffsumfang des „Auslands" in § 124 StGB nicht auf den Bereich außerhalb der EU beschränkt ist, hat das Oberlandesgericht mit Beziehung auf die in Verdacht gestandene Geheimnispreisgabe zur Verwertung oder Verwendung außerhalb Österreichs, aber innerhalb der EU eine Tatbildverwirklichung nach § 124 Abs 2 StGB - freilich zum Vorteil der Angeklagten - zu Unrecht verneint.Da somit der Begriffsumfang des „Auslands" in Paragraph 124, StGB nicht auf den Bereich außerhalb der EU beschränkt ist, hat das Oberlandesgericht mit Beziehung auf die in Verdacht gestandene Geheimnispreisgabe zur Verwertung oder Verwendung außerhalb Österreichs, aber innerhalb der EU eine Tatbildverwirklichung nach Paragraph 124, Absatz 2, StGB - freilich zum Vorteil der Angeklagten - zu Unrecht verneint.
Die Gesetzesverletzung war daher festzustellen, ein Vorgehen nach § 292 letzter Satz StPO kam mangels Nachteils für den Angeklagten nicht in Betracht.Die Gesetzesverletzung war daher festzustellen, ein Vorgehen nach Paragraph 292, letzter Satz StPO kam mangels Nachteils für den Angeklagten nicht in Betracht.
Bemerkt wird aber, dass eine (durch die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit nicht beseitigte; RIS-Justiz RS0100309) Bindung des Einzelrichters an die vom Oberlandesgericht in seiner kassatorischen Entscheidung verfehlt vertretene Rechtsansicht (RIS-Justiz RS0100279, RS0100284) im weiteren Rechtsgang im konkreten Fall ohnedies nicht besteht, weil diese der (einer Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO Folge gebenden, s US 6, 8 in ON 21) Kassation nicht zugrunde gelegt, sondern nur in einem obiter dictum als Anleitung für den weiteren Rechtsgang (US 8 ff in ON 21) geäußert worden ist (vgl Ratz, WK-StPO § 293 Rz 10 ff; RIS-Justiz RS0117746).Bemerkt wird aber, dass eine (durch die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit nicht beseitigte; RIS-Justiz RS0100309) Bindung des Einzelrichters an die vom Oberlandesgericht in seiner kassatorischen Entscheidung verfehlt vertretene Rechtsansicht (RIS-Justiz RS0100279, RS0100284) im weiteren Rechtsgang im konkreten Fall ohnedies nicht besteht, weil diese der (einer Verfahrensrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO Folge gebenden, s US 6, 8 in ON 21) Kassation nicht zugrunde gelegt, sondern nur in einem obiter dictum als Anleitung für den weiteren Rechtsgang (US 8 ff in ON 21) geäußert worden ist vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 293, Rz 10 ff; RIS-Justiz RS0117746).