Den dagegen rechtzeitig erhobenen und gesondert ausgeführten (jedoch inhaltlich gleichlautenden) Grundrechtsbeschwerden der beiden Beschuldigten, mit welchen in erster Linie die Verfassungswidrigkeit und die Europarechtswidrigkeit der Strafbestimmung des § 217 StGB behauptet und im Übrigen lediglich die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr bekämpft wird, kommt keine Berechtigung zu. Die Einwände der Verfassungswidrigkeit und Europarechtswidrigkeit der Strafbestimmung des § 217 StGB gehen fehl. Denn die Gerichte sind an Gesetze auch dann gebunden, wenn gegen ihre Verfassungsmäßigkeit Bedenken bestehen, die durch eine verfassungsgemäße Interpretation der betroffenen Bestimmung nicht beseitigt werden können. Ein durch eine gerichtliche Entscheidung oder Verfügung bewirkter Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit kann daher mit der Behauptung, eine maßgebende (hier: materiellrechtliche Straf-)Bestimmung sei verfassungswidrig, im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht angefochten werden (vgl 11 Os 136/06v).Den dagegen rechtzeitig erhobenen und gesondert ausgeführten (jedoch inhaltlich gleichlautenden) Grundrechtsbeschwerden der beiden Beschuldigten, mit welchen in erster Linie die Verfassungswidrigkeit und die Europarechtswidrigkeit der Strafbestimmung des Paragraph 217, StGB behauptet und im Übrigen lediglich die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr bekämpft wird, kommt keine Berechtigung zu. Die Einwände der Verfassungswidrigkeit und Europarechtswidrigkeit der Strafbestimmung des Paragraph 217, StGB gehen fehl. Denn die Gerichte sind an Gesetze auch dann gebunden, wenn gegen ihre Verfassungsmäßigkeit Bedenken bestehen, die durch eine verfassungsgemäße Interpretation der betroffenen Bestimmung nicht beseitigt werden können. Ein durch eine gerichtliche Entscheidung oder Verfügung bewirkter Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit kann daher mit der Behauptung, eine maßgebende (hier: materiellrechtliche Straf-)Bestimmung sei verfassungswidrig, im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht angefochten werden vergleiche 11 Os 136/06v).
Es besteht aber auch kein Anlass für die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 140 Abs 1 B-VG oder für eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art 234 EGV im Hinblick auf eine allfällige Verletzung der in den Art 12, 39 oder 43 EGV verankerten Grundsätze.Es besteht aber auch kein Anlass für die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, B-VG oder für eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Artikel 234, EGV im Hinblick auf eine allfällige Verletzung der in den Artikel 12, 39, oder 43 EGV verankerten Grundsätze.
Bedenken an der Verfassungsgemäßheit bzw an der Europarechtskonformität der genannten Strafbestimmung vermag die Beschwerde nämlich nicht aufzuzeigen.
Die unterschiedliche Behandlung der Straftäter im § 217 StGB gegenüber § 215 StGB sei - nach Ansicht der Beschwerdeführer - dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn die Tatopfer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat der Prostitution in Österreich zugeführt werden, weil in einem solchen Fall von der Ausnutzung einer besonderen Zwangslage nicht gesprochen werden könne. Eine solche würde nur dann vorliegen, wenn Personen aus Drittstaaten der Prostitution innerhalb der EU zugeführt würden.Die unterschiedliche Behandlung der Straftäter im Paragraph 217, StGB gegenüber Paragraph 215, StGB sei - nach Ansicht der Beschwerdeführer - dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn die Tatopfer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat der Prostitution in Österreich zugeführt werden, weil in einem solchen Fall von der Ausnutzung einer besonderen Zwangslage nicht gesprochen werden könne. Eine solche würde nur dann vorliegen, wenn Personen aus Drittstaaten der Prostitution innerhalb der EU zugeführt würden.
Dabei übersehen die Beschwerdeführer jedoch, dass durch Verbringung einer geschützten Person in ein für sie fremdes Land, auch wenn diese von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen erfolgt, generell die Gefahr für sie verbunden ist, in finanzielle Abhängigkeit von anderen zu geraten und ihre sexuelle Dispositionsfähigkeit zu verlieren (Philipp in WK² § 217 [2006] Rz 2 und 12). § 217 StGB erfasst daher eine „besonders gefährliche und schamlose" (EBRV 1971, 364) Form der Förderung der Prostitution, sodass die in dieser Bestimmung gegenüber § 215 StGB vorgenommene Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Im Übrigen enthält § 217 StGB - der Beschwerde zuwider - keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit; sie ist vielmehr eine - mehreren internationalen Rechtsakten zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität entsprechende (hiezu näher EBRV StRÄG 2004, 4; Kienapfel/Schmoller StudB BT III Vorbem §§ 201 ff RN 7 f) - Schutzbestimmung zu Gunsten von Personen, die zum tatbestandsspezifischen Zweck in ein Land verbracht werden, das für sie weder Heimatland noch gewöhnliches Aufenthaltsland ist (Philipp in WK² § 217 [2006] Rz 12 f) und die dadurch in eine besondere Abhängigkeit geraten können. Die Freizügigkeit (Art 39 EGV) und Niederlassungsfreiheit (Art 43 EGV) von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates, die in einem anderen Mitgliedstaat der Prostitution nachgehen wollen, wird dadurch jedoch in keiner Weise eingeschränkt.Dabei übersehen die Beschwerdeführer jedoch, dass durch Verbringung einer geschützten Person in ein für sie fremdes Land, auch wenn diese von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen erfolgt, generell die Gefahr für sie verbunden ist, in finanzielle Abhängigkeit von anderen zu geraten und ihre sexuelle Dispositionsfähigkeit zu verlieren (Philipp in WK² Paragraph 217, [2006] Rz 2 und 12). Paragraph 217, StGB erfasst daher eine „besonders gefährliche und schamlose" (EBRV 1971, 364) Form der Förderung der Prostitution, sodass die in dieser Bestimmung gegenüber Paragraph 215, StGB vorgenommene Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Im Übrigen enthält Paragraph 217, StGB - der Beschwerde zuwider - keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit; sie ist vielmehr eine - mehreren internationalen Rechtsakten zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität entsprechende (hiezu näher EBRV StRÄG 2004, 4; Kienapfel/Schmoller StudB BT römisch drei Vorbem Paragraphen 201, ff RN 7 f) - Schutzbestimmung zu Gunsten von Personen, die zum tatbestandsspezifischen Zweck in ein Land verbracht werden, das für sie weder Heimatland noch gewöhnliches Aufenthaltsland ist (Philipp in WK² Paragraph 217, [2006] Rz 12 f) und die dadurch in eine besondere Abhängigkeit geraten können. Die Freizügigkeit (Artikel 39, EGV) und Niederlassungsfreiheit (Artikel 43, EGV) von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates, die in einem anderen Mitgliedstaat der Prostitution nachgehen wollen, wird dadurch jedoch in keiner Weise eingeschränkt.
Da die Beschwerdeführer das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nicht bestreiten, erübrigt sich die Prüfung, ob darüber hinaus der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegt. Ein Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen ist somit entbehrlich. Eine Grundrechtsverletzung liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerden in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung der Verteidigung gemäß § 35 Abs 2 StPO ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen waren.Da die Beschwerdeführer das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nicht bestreiten, erübrigt sich die Prüfung, ob darüber hinaus der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegt. Ein Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen ist somit entbehrlich. Eine Grundrechtsverletzung liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerden in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung der Verteidigung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen waren.