Gründe:
Mit Beschluss der Vorsitzenden des Jugendschöffengerichtes des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 11. Mai 2006 (ON 89) wurde nach Durchführung einer Haftverhandlung die am 22. Jänner 2006 über den am 10. August 1991 geborenen Jugendlichen Oguz Y***** verhängte (ON 11), mehrmals verlängerte (ON 34, 51 und 79), durch die Abweisung einer Grundrechtsbeschwerde (11 Os 28/06m: ON 86) bestätigte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO iVm § 35 Abs 1 JGG fortgesetzt. Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger am 30. Mai 2006 zugestellt (RS S 3p). Zuvor hatte der Jugendschöffensenat des Landesgerichtes Wiener Neustadt einen Enthaftungsantrag des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2006 abgelehnt und die Untersuchungshaft aus dem nämlichen Haftgrund verlängert (ON 85). Der dagegen eingebrachten Beschwerde gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 2. Juni 2006, AZ 21 Bs 184/06x (ON 92) nicht Folge.Mit Beschluss der Vorsitzenden des Jugendschöffengerichtes des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 11. Mai 2006 (ON 89) wurde nach Durchführung einer Haftverhandlung die am 22. Jänner 2006 über den am 10. August 1991 geborenen Jugendlichen Oguz Y***** verhängte (ON 11), mehrmals verlängerte (ON 34, 51 und 79), durch die Abweisung einer Grundrechtsbeschwerde (11 Os 28/06m: ON 86) bestätigte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, JGG fortgesetzt. Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger am 30. Mai 2006 zugestellt (RS S 3p). Zuvor hatte der Jugendschöffensenat des Landesgerichtes Wiener Neustadt einen Enthaftungsantrag des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2006 abgelehnt und die Untersuchungshaft aus dem nämlichen Haftgrund verlängert (ON 85). Der dagegen eingebrachten Beschwerde gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 2. Juni 2006, AZ 21 Bs 184/06x (ON 92) nicht Folge.
Nach der rechtskräftigen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 9. März 2006 (ON 60) lag dem Angeklagten zur Last, er habe
I am 19. Jänner 2006 in Felixdorf mit Ramazan Ö***** dem Christoph O***** dadurch, dass sie ihm Schläge und Stöße versetzten und dabei wiederholt Geld forderten, somit mit Gewalt gegen eine Person insgesamt 115 EUR mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt;römisch eins am 19. Jänner 2006 in Felixdorf mit Ramazan Ö***** dem Christoph O***** dadurch, dass sie ihm Schläge und Stöße versetzten und dabei wiederholt Geld forderten, somit mit Gewalt gegen eine Person insgesamt 115 EUR mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt;
II mit Ramazan Ö***** und Tolga Ö*****römisch zwei mit Ramazan Ö***** und Tolga Ö*****
1) am 8. Jänner 2006 in Sollenau den Johannes S***** widerrechtlich gefangen gehalten, indem sie ihn über einen Zeitraum von mehr als zwei Stunden in der Wohnung der Familie Ö***** festhielten und ihm dabei - so auch am Verlassen der Wohnung hindernd - mehrmals ein Messer an Oberschenkel, Schläfe und Kehle ansetzten, ihn würgten und eine mit einem WC-Spray erzeugte Stichflamme gegen seinen Oberschenkel richteten, wobei sie die Freiheitsentziehung auf solche Weise begingen, dass sie dem Festgehaltenen besondere Qualen (intensive Angstzustände) bereiteten;
2) Nachgenannte durch Schläge bzw Würgen vorsätzlich am Körper verletzten, und zwar
a) den Johannes S*****
aa) zwischen September 2005 bis Anfang Jänner 2006 in Sollenau in wiederholten Angriffen, indem sie ihm jeweils Hämatome im Bereich der Arme, des Gesichtes und des Bauches zufügten;
bb) am 8. Jänner 2006 in Sollenau durch Beibringen eines Hämatoms am rechten Auge und am Bauch sowie einer Nasenschwellung;
b) im November 2006 den Alexander M*****, der Würgemale am Hals erlitt,
wobei sie mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begingen;
III …römisch drei …
IV allein am 8. Jänner 2006 in Sollenau den Johannes S***** durch die Äußerung, er bringe ihn ansonsten um, durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme einer Anzeigenerstattung über die unter II 1 geschilderte Tat genötigt, wobei er die Nötigung beging, indem er mit dem Tod drohte,römisch vier allein am 8. Jänner 2006 in Sollenau den Johannes S***** durch die Äußerung, er bringe ihn ansonsten um, durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme einer Anzeigenerstattung über die unter römisch zwei 1 geschilderte Tat genötigt, wobei er die Nötigung beging, indem er mit dem Tod drohte,
womit er die Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und der schweren Nötigung nach § 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB begangen habe.womit er die Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB und der schweren Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB begangen habe.
Mittlerweile wurde Oguz Y***** mit Urteil des Jugendschöffengerichtes des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 13. Juni 2006 (ON 94) zu den Anklagefakten I, II 1 und 2 bb und IV rechtskräftig im Sinne der Anklage schuldig erkannt und zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt; vom Anklagefaktum II 2 aa wurde er freigesprochen.Mittlerweile wurde Oguz Y***** mit Urteil des Jugendschöffengerichtes des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 13. Juni 2006 (ON 94) zu den Anklagefakten römisch eins, römisch zwei 1 und 2 bb und römisch vier rechtskräftig im Sinne der Anklage schuldig erkannt und zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt; vom Anklagefaktum römisch zwei 2 aa wurde er freigesprochen.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Angeklagten gegen den Fortsetzungsbeschluss vom 11. Mai 2006 nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem dort angenommenen Haftgrund fort.