Gründe:
Über den am 10. August 1991 geborenen Jugendlichen Oguz Y***** wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22. Jänner 2006 wegen des dringenden Verdachtes, die Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB und des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB sowie der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB begangen zu haben, die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a, b StPO iVm § 35 Abs 1 JGG (S 187/I) verhängt. Mit Beschluss vom 3. Februar 2006 (ON 34) wurde die Untersuchungshaft aus denselben Haftgründen und nunmehr auch wegen des dringenden Verdachtes des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB bis längstens 3. März 2006, ferner mit Beschluss vom 24. Februar 2006 aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 2 (bis 19. März 2006) und Z 3 lit b StPO mit Wirksamkeit bis 24. April 2006 fortgesetzt (ON 51).Über den am 10. August 1991 geborenen Jugendlichen Oguz Y***** wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22. Jänner 2006 wegen des dringenden Verdachtes, die Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB und des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB sowie der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB begangen zu haben, die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a, b, StPO in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, JGG (S 187/I) verhängt. Mit Beschluss vom 3. Februar 2006 (ON 34) wurde die Untersuchungshaft aus denselben Haftgründen und nunmehr auch wegen des dringenden Verdachtes des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB bis längstens 3. März 2006, ferner mit Beschluss vom 24. Februar 2006 aus den Haftgründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2, (bis 19. März 2006) und Ziffer 3, Litera b, StPO mit Wirksamkeit bis 24. April 2006 fortgesetzt (ON 51).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 66) gab das Oberlandesgericht Wien der gegen den Fortsetzungsbeschluss ON 51 gerichteten Beschwerde des Oguz Y***** keine Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO mit Wirksamkeit bis 10. Mai 2006 fort. Dabei ging es vom dringenden Verdacht aus, Oguz Y***** habe die Verbrechen des vollendeten und des versuchten Raubes nach § 142 Abs 1 StGB bzw §§ 15, 142 Abs 1 StGB, der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB sowie der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB begangen. Nach der dringenden Verdachtslage soll er im November 2005 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Mitangeklagten Tolga Ö***** und Ramazan Ö***** den Alexander M***** vorsätzlich am Körper verletzt sowie am 8. Jänner 2006 gemeinsam mit den Vorgenannten versucht haben, Johannes S***** durch Schläge und Drohungen mit einem Messer und Anzünden einer CO2 Spraydose Wertgegenstände abzunötigen und ihn ferner durch Ankündigung einer Todesdrohung zur Abstandnahme von der Anzeigeerstattung genötigt haben. Schließlich soll er am 19. Jänner 2006 gemeinsam mit Ramazan Ö***** dem Unterstandslosen Christoph O***** durch Schläge und Tritte insgesamt 115 EUR abgenötigt haben.Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 66) gab das Oberlandesgericht Wien der gegen den Fortsetzungsbeschluss ON 51 gerichteten Beschwerde des Oguz Y***** keine Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO mit Wirksamkeit bis 10. Mai 2006 fort. Dabei ging es vom dringenden Verdacht aus, Oguz Y***** habe die Verbrechen des vollendeten und des versuchten Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB bzw Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB, der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB sowie der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB begangen. Nach der dringenden Verdachtslage soll er im November 2005 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Mitangeklagten Tolga Ö***** und Ramazan Ö***** den Alexander M***** vorsätzlich am Körper verletzt sowie am 8. Jänner 2006 gemeinsam mit den Vorgenannten versucht haben, Johannes S***** durch Schläge und Drohungen mit einem Messer und Anzünden einer CO2 Spraydose Wertgegenstände abzunötigen und ihn ferner durch Ankündigung einer Todesdrohung zur Abstandnahme von der Anzeigeerstattung genötigt haben. Schließlich soll er am 19. Jänner 2006 gemeinsam mit Ramazan Ö***** dem Unterstandslosen Christoph O***** durch Schläge und Tritte insgesamt 115 EUR abgenötigt haben.
Weil das Oberlandesgericht den Tatverdacht in Bezug auf die Verwendung von Messer und Spray-Dose als Mittel zur Sachwegnahme nicht als dringend ansah und für die - zusätzliche - Annahme des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB kein Sachverhaltssubstrat vorliegt, reduziert sich der zu überprüfende dringende Tatverdacht auf die Begehung der Verbrechen des versuchten (§§ 15, 142 Abs 1 StGB) und des vollendeten Raubes (§ 142 Abs 1 StGB), der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB) und des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB.Weil das Oberlandesgericht den Tatverdacht in Bezug auf die Verwendung von Messer und Spray-Dose als Mittel zur Sachwegnahme nicht als dringend ansah und für die - zusätzliche - Annahme des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB kein Sachverhaltssubstrat vorliegt, reduziert sich der zu überprüfende dringende Tatverdacht auf die Begehung der Verbrechen des versuchten (Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB) und des vollendeten Raubes (Paragraph 142, Absatz eins, StGB), der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB.
Zu bemerken ist, dass die beiden Raubtaten und die schwere Nötigung sowie die Körperverletzung zum Nachteil des Alexander M***** zuzüglich zweier weiterer Körperverletzungsdelikte unter der Qualifikationsannahme der §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB sowie das Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB Gegenstand der mittlerweile infolge Einspruchsverzichtes des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsenen Anklageschrift sind (ON 60, S 3 g verso).Zu bemerken ist, dass die beiden Raubtaten und die schwere Nötigung sowie die Körperverletzung zum Nachteil des Alexander M***** zuzüglich zweier weiterer Körperverletzungsdelikte unter der Qualifikationsannahme der Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB sowie das Vergehen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB Gegenstand der mittlerweile infolge Einspruchsverzichtes des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsenen Anklageschrift sind (ON 60, S 3 g verso).