Rechtssatz RS0125354
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125354
Entscheidungsdatum
14.10.2009
Rechtssatz
Die (hier: durch einen Taxifahrer mit entsprechendem Vorsatz erfolgte) Beförderung der Täter (hier: nach §§ 127 ff StGB) zu den Tatorten und deklarierte Bereitschaft, auch zum Rücktransport (hier: einschließlich Abtransport der Diebsbeute) zur Verfügung zu stehen, genügt zur Begründung physischer und psychischer Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB.Die (hier: durch einen Taxifahrer mit entsprechendem Vorsatz erfolgte) Beförderung der Täter (hier: nach Paragraphen 127, ff StGB) zu den Tatorten und deklarierte Bereitschaft, auch zum Rücktransport (hier: einschließlich Abtransport der Diebsbeute) zur Verfügung zu stehen, genügt zur Begründung physischer und psychischer Beitragstäterschaft nach Paragraph 12, dritter Fall StGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125354
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_20091014_OGH0002_0150OS00115_09I0000_001