Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Nicolai A***** und Fatih S*****; sie schlagen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nicolai A***** (§ 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a StPO):Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nicolai A***** (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a, StPO):
Die Feststellungen zur diesen Angeklagten betreffenden Schadenshöhe blieben nicht unbegründet (Z 5), sondern wurden vom Erstgericht erkennbar (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) auf die als unbedenklich erachteten Angaben der Geschädigten gestützt (US 62 iVm 53 f, 57). Dass der Zeuge DI Z***** angab, sein altes Mobiltelefon „zum Entsorgen" bereit gelegt zu haben, schließt einen objektiven Zeitwert des Geräts in der Höhe von 40 Euro nicht aus. Abgesehen davon betrifft der Wert der Beute zu A./II./1./ in Hinblick auf die bereits zu A./II./2./ bis 5./ insgesamt die Qualifikationsgrenze übersteigenden Werte keinen für die Subsumtionsfrage entscheidenden Umstand.Die Feststellungen zur diesen Angeklagten betreffenden Schadenshöhe blieben nicht unbegründet (Ziffer 5,), sondern wurden vom Erstgericht erkennbar vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) auf die als unbedenklich erachteten Angaben der Geschädigten gestützt (US 62 in Verbindung mit 53 f, 57). Dass der Zeuge DI Z***** angab, sein altes Mobiltelefon „zum Entsorgen" bereit gelegt zu haben, schließt einen objektiven Zeitwert des Geräts in der Höhe von 40 Euro nicht aus. Abgesehen davon betrifft der Wert der Beute zu A./II./1./ in Hinblick auf die bereits zu A./II./2./ bis 5./ insgesamt die Qualifikationsgrenze übersteigenden Werte keinen für die Subsumtionsfrage entscheidenden Umstand.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Verweis auf die teilweise leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers und der kritischen Erörterung der ihn belastenden Angaben seiner Mitangeklagten keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur Täterschaft des Viertangeklagten zu A./II./1./ bis 5./ zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Verweis auf die teilweise leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers und der kritischen Erörterung der ihn belastenden Angaben seiner Mitangeklagten keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur Täterschaft des Viertangeklagten zu A./II./1./ bis 5./ zu wecken.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die - als „überschießend" bezeichneten - Feststellungen über telefonische Kontakte zwischen den Angeklagten (US 35 f) kritisiert, macht sie mangels Bekämpfbarkeit überschüssiger Feststellungen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 610) keinen Rechtsfehler geltend. Soweit die Beschwerde die subjektive Tatseite zur Begehung der Diebstähle im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in Abrede stellt, orientiert sie sich nicht an den Urteilsfeststellungen erster Instanz (US 35 ff), sondern kritisiert in unzulässiger Form die tatrichterliche Beweiswürdigung.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die - als „überschießend" bezeichneten - Feststellungen über telefonische Kontakte zwischen den Angeklagten (US 35 f) kritisiert, macht sie mangels Bekämpfbarkeit überschüssiger Feststellungen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 610) keinen Rechtsfehler geltend. Soweit die Beschwerde die subjektive Tatseite zur Begehung der Diebstähle im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in Abrede stellt, orientiert sie sich nicht an den Urteilsfeststellungen erster Instanz (US 35 ff), sondern kritisiert in unzulässiger Form die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Fatih S***** (§ 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO):Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Fatih S***** (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO):
Die Mängelrüge (Z 5) macht unter weitwendiger Erörterung der wesentlichen den Beschwerdeführer betreffenden Verfahrensergebnisse und dem daraus abgeleiteten Begehren, das Erstgericht hätte „feststellen" sollen, dass sich der Beschwerdeführer mit den anderen Angeklagten nicht sprachlich verständigen habe können, dass der Beschwerdeführer von den anderen Angeklagten nicht 10 bis 20 Euro Trinkgeld pro Fahrt, sondern maximal „ein paar Cent" erhalten habe (US 37 f), sowie dass er diese nicht telefonisch gewarnt habe (US 65), keinen Begründungsmangel geltend, sondern kritisiert die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) macht unter weitwendiger Erörterung der wesentlichen den Beschwerdeführer betreffenden Verfahrensergebnisse und dem daraus abgeleiteten Begehren, das Erstgericht hätte „feststellen" sollen, dass sich der Beschwerdeführer mit den anderen Angeklagten nicht sprachlich verständigen habe können, dass der Beschwerdeführer von den anderen Angeklagten nicht 10 bis 20 Euro Trinkgeld pro Fahrt, sondern maximal „ein paar Cent" erhalten habe (US 37 f), sowie dass er diese nicht telefonisch gewarnt habe (US 65), keinen Begründungsmangel geltend, sondern kritisiert die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht zum einen nicht von den Feststellungen des Erstgerichts aus, indem sie jene zum Wissen und Wollen des Beschwerdeführers (US 38) bestreitet. Weshalb die mit der Beförderung der Täter zum Tatort und deklarierten Bereitschaft, auch zum Rücktransport zur Verfügung zu stehen, festgestellten Handlungen des Beschwerdeführers (US 37) zur Begründung physischer und psychischer Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB nicht ausreichend seien, legt die solches bloß behauptende Beschwerde nicht argumentativ dar. Mit der Behauptung, der Fünftangeklagte habe keinen Vorsatz gehabt, sich selbst zu bereichern, vernachlässigt die Beschwerde, dass das Gesetz (§ 127 StGB) Vorsatz in Bezug auf die Bereicherung eines Dritten genügen lässt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht zum einen nicht von den Feststellungen des Erstgerichts aus, indem sie jene zum Wissen und Wollen des Beschwerdeführers (US 38) bestreitet. Weshalb die mit der Beförderung der Täter zum Tatort und deklarierten Bereitschaft, auch zum Rücktransport zur Verfügung zu stehen, festgestellten Handlungen des Beschwerdeführers (US 37) zur Begründung physischer und psychischer Beitragstäterschaft nach Paragraph 12, dritter Fall StGB nicht ausreichend seien, legt die solches bloß behauptende Beschwerde nicht argumentativ dar. Mit der Behauptung, der Fünftangeklagte habe keinen Vorsatz gehabt, sich selbst zu bereichern, vernachlässigt die Beschwerde, dass das Gesetz (Paragraph 127, StGB) Vorsatz in Bezug auf die Bereicherung eines Dritten genügen lässt.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Bemerkt wird, dass das Schöffengericht beim Angeklagten Ion M***** zu Unrecht neben der Qualifikation nach § 128 Abs 2 StGB auch jene nach Abs 1 Z 4 leg cit angenommen hat (Spezialität; Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28 bis 31 Rz 35). Zu einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO bestand mangels Nachteils im Sinn der zitierten Gesetzesstelle kein Anlass (vgl RIS-Justiz RS0113957).Bemerkt wird, dass das Schöffengericht beim Angeklagten Ion M***** zu Unrecht neben der Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB auch jene nach Absatz eins, Ziffer 4, leg cit angenommen hat (Spezialität; Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 28 bis 31 Rz 35). Zu einer Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO bestand mangels Nachteils im Sinn der zitierten Gesetzesstelle kein Anlass vergleiche RIS-Justiz RS0113957).
Indem das Schöffengericht beim Angeklagten Ion M***** „die Überschreitung der Wertgrenze des § 128 Abs 2" StGB als erschwerend gewertet hat, verstieß es gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO). Zu einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO bestand jedoch auch hier kein Anlass, weil es dem Oberlandesgericht im Rahmen seiner Entscheidung über die Berufung möglich ist, den nichtigen Strafausspruch abzuändern (RIS-Justiz RS0112518).Indem das Schöffengericht beim Angeklagten Ion M***** „die Überschreitung der Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz 2, StGB als erschwerend gewertet hat, verstieß es gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO). Zu einer Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO bestand jedoch auch hier kein Anlass, weil es dem Oberlandesgericht im Rahmen seiner Entscheidung über die Berufung möglich ist, den nichtigen Strafausspruch abzuändern (RIS-Justiz RS0112518).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.