Rechtssatz RS0125379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125379
Entscheidungsdatum
29.09.2009
Rechtssatz
Ein Reiseveranstalter ist schon vor Buchung einer Reise verpflichtet, Kunden auf damit verbundene Gefahren hinzuweisen, wenn diese nicht allgemein bekannt sind und deren Kenntnis die Auswahlentscheidung eines Durchschnittsverbrauchers beeinflussen kann. Insbesondere hat er bei einer Reise in die Karibik gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass der Reisetermin in die Hurrikansaison fällt. Eine unterbliebene Aufklärung kann bei Verwirklichung der Gefahr einen Anspruch auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125379
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20090929_OGH0002_0040OB00130_09K0000_001