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Rechtssatz RS0125379

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125379

Geschäftszahl

4Ob130/09k

Entscheidungsdatum

29.09.2009

Rechtssatz

Ein Reiseveranstalter ist schon vor Buchung einer Reise verpflichtet, Kunden auf damit verbundene Gefahren hinzuweisen, wenn diese nicht allgemein bekannt sind und deren Kenntnis die Auswahlentscheidung eines Durchschnittsverbrauchers beeinflussen kann. Insbesondere hat er bei einer Reise in die Karibik gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass der Reisetermin in die Hurrikansaison fällt. Eine unterbliebene Aufklärung kann bei Verwirklichung der Gefahr einen Anspruch auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude begründen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 130/09k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 4 Ob 130/09k
    Veröff: SZ 2009/127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125379

Im RIS seit

29.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013

Dokumentnummer

JJR_20090929_OGH0002_0040OB00130_09K0000_001