Rechtssatz RS0125389
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125389
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Rechtssatz
Eine - wenn auch schriftlich - anderwärtig abgegebene, grundsätzlich widerrufliche, von einem „konkurrierenden" Erben und nicht vom Ausschlagenden selbst vorgelegte Erklärung sowohl auf das Erbrecht, als auch auf die Verfahrensteilnahme zu verzichten, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Erbsentschlagung nicht. Den eigenen Erbverzicht (durch Bewirkung des Zugangs bei Gericht bzw Gerichtskommissär) unwiderruflich zu machen, ist allein Sache des jeweiligen Erben und nicht die eines anderen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 53/09x
Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 53/09x
Veröff: SZ 2009/115
- 2 Ob 215/19k
Entscheidungstext OGH 15.04.2020 2 Ob 215/19k
Vgl aber; Beisatz: Den – für die Wirksamkeit der Entschlagung maßgebenden – Zugang an das Gericht oder den Gerichtskommissär kann der Entschlagende auch durch die Post, einen Boten oder einen Vertreter „bewirken“. (T1)
- 2 Ob 203/20x
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 2 Ob 203/20x
Vgl; Beisatz: Auch ein „konkurrierender“ Miterbe kann Bote des die Erbschaft Ausschlagenden sein. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125389
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2021
Dokumentnummer
JJR_20090903_OGH0002_0020OB00053_09X0000_003