Rechtssatz RS0125432
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125432
Geschäftszahl
Bsw6339/05; Bsw44362/04; Bsw6339/05; Bsw44362/04; Bsw25579/05; Bsw57813/00; 9Ob56/12v; Bsw25358/12
Entscheidungsdatum
24.01.2017
Rechtssatz
Es gibt auf internationaler Ebene keinen Konsens bezüglich der Regulierung von In-vitro-Fertilisation oder der Verwendung von Embryonen, die zu diesem Zweck geschaffen wurden. Auch hinsichtlich des Zeitpunkts, bis zu dem die Zustimmung zur Verwendung genetischen Materials von einer der beteiligten Personen widerrufen werden kann, existieren keine einheitlichen Regelungen. Da die In-vitro-Fertilisation vor dem Hintergrund rascher medizinischer und wissenschaftlicher Entwicklungen sensible moralische und ethische Fragen aufwirft und diese Gebiete betreffen, auf denen zwischen den Mitgliedstaaten kein eindeutiger Konsens besteht, muss dem belangten Staat ein weiter Ermessensspielraum zugestanden werden.
Entscheidungstexte
- Bsw 6339/05
Entscheidungstext AUSL EGMR 07.03.2006 Bsw 6339/05
- Bsw 44362/04
Entscheidungstext AUSL EGMR 18.04.2006 Bsw 44362/04
Veröff: NL 2006,92
- Bsw 6339/05
Entscheidungstext AUSL EGMR 10.04.2007 Bsw 6339/05
Vgl; Veröff: NL 2007,90
- Bsw 44362/04
Entscheidungstext AUSL EGMR 04.12.2007 Bsw 44362/04
Vgl; nur: Da die In-vitro-Fertilisation vor dem Hintergrund rascher medizinischer und wissenschaftlicher Entwicklungen sensible moralische und ethische Fragen aufwirft und diese Gebiete betreffen, auf denen zwischen den Mitgliedstaaten kein eindeutiger Konsens besteht, muss dem belangten Staat ein weiter Ermessensspielraum zugestanden werden. (T1);
Beisatz: Der GH hat aus der Konvention noch keine Verpflichtung der Staaten abgeleitet, eheliche Besuche in Strafanstalten vorzusehen. Es handelt sich daher um einen Bereich, in welchem den Staaten ein weiter Ermessensspielraum zukommt. (Dickson gegen das Vereinigte Königreich) (T2)
Veröff: NL 2007,313
- Bsw 25579/05
Entscheidungstext AUSL EGMR 16.12.2010 Bsw 25579/05
Ähnlich; nur T1; Bem: Hier: Zulässigkeit von Abtreibungen. (T3)
Veröff: NL 2010,368
- Bsw 57813/00
Entscheidungstext AUSL EGMR 03.11.2011 Bsw 57813/00
nur T1; Veröff: NL 2011,339
- 9 Ob 56/12v
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 Ob 56/12v
Vgl auch
- Bsw 25358/12
Entscheidungstext AUSL EGMR 24.01.2017 Bsw 25358/12
Vgl auch; nur T1; Veröff: NL 2017,26
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2006:RS0125432
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2020
Dokumentnummer
JJR_20060307_AUSL000_000BSW06339_0500000_001