Rechtssatz RS0125439
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125439
Entscheidungsdatum
30.09.2009
Rechtssatz
Schutzzweck des § 107 TKG ist nach einhelliger Auffassung die Bewahrung der Privatsphäre. § 107 TKG soll also rechtswidrige Werbung verhindern, nicht aber einen Schaden ausgleichen, der daraus resultiert, dass dem Empfänger rechtswidriger Werbemails entstandene Prozesskosten aus einem von ihm gegen einen anderen Ersatzpflichtigen angestrengten Verfahren uneinbringlich sind.Schutzzweck des Paragraph 107, TKG ist nach einhelliger Auffassung die Bewahrung der Privatsphäre. Paragraph 107, TKG soll also rechtswidrige Werbung verhindern, nicht aber einen Schaden ausgleichen, der daraus resultiert, dass dem Empfänger rechtswidriger Werbemails entstandene Prozesskosten aus einem von ihm gegen einen anderen Ersatzpflichtigen angestrengten Verfahren uneinbringlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125439
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20090930_OGH0002_0070OB00166_09A0000_001