Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zwar zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin macht im Wesentlichen geltend, das Berufungsgericht sei insofern von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, als es die direkte (deliktische) Haftung eines Geschäftsführers für alle Folgen eines UWG-Verstoßes nicht erkannt habe. Von einem Verstoß gegen § 107 TKG - und damit nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur auch gegen § 1 UWG - sei auszugehen, weil die dafür beweispflichtige Beklagte eine Zustimmung der Klägerin zur Zusendung der E-Mail-Werbung nicht beweisen habe können. Ein Alleingeschäftsführer hafte für jeden UWG-Verstoß (und deshalb auch für verbotene E-Mail-Werbung) auch persönlich und könne deshalb auf Unterlassung und Schadenersatz für alle Folgen und deren Beseitigung geklagt werden. Zu diesen Folgen gehörten auch die Kosten einer Prozessführung wegen der Verweigerung der Abgabe einer Unterlassungserklärung. Darauf, ob die Beklagte „den Vorprozess schuldhaft führen ließ", komme es daher gar nicht mehr an.Die Revisionswerberin macht im Wesentlichen geltend, das Berufungsgericht sei insofern von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, als es die direkte (deliktische) Haftung eines Geschäftsführers für alle Folgen eines UWG-Verstoßes nicht erkannt habe. Von einem Verstoß gegen Paragraph 107, TKG - und damit nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur auch gegen Paragraph eins, UWG - sei auszugehen, weil die dafür beweispflichtige Beklagte eine Zustimmung der Klägerin zur Zusendung der E-Mail-Werbung nicht beweisen habe können. Ein Alleingeschäftsführer hafte für jeden UWG-Verstoß (und deshalb auch für verbotene E-Mail-Werbung) auch persönlich und könne deshalb auf Unterlassung und Schadenersatz für alle Folgen und deren Beseitigung geklagt werden. Zu diesen Folgen gehörten auch die Kosten einer Prozessführung wegen der Verweigerung der Abgabe einer Unterlassungserklärung. Darauf, ob die Beklagte „den Vorprozess schuldhaft führen ließ", komme es daher gar nicht mehr an.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten:
Richtig ist zwar, dass der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung schon vor dem Inkrafttreten des TKG 1997 unerbetene Telefonanrufe zu Werbezwecken („Cold Calling") als unzumutbare, mit den guten Sitten im Geschäftsverkehr nicht zu vereinbarende Belästigung und daher gegen § 1 UWG verstoßend beurteilt hat (4 Ob 388/83 SZ 56/156; 4 Ob 107/94 ÖBl 1995, 12; 4 Ob 192/05x ua). Nach § 101 TKG 1997 (und nunmehr nach § 107 TKG 2003) sind E-Mails zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig und stellen daher auch einen (unmittelbaren) Verstoß gegen § 1 UWG dar (vgl 4 Ob 192/05x). Nach herrschender Meinung trifft es weiters auch zu, dass bei Wettbewerbsverstößen der Gesellschaft neben dieser auch die Geschäftsführer in Anspruch genommen werden können. Voraussetzung dafür ist, dass sie den Wettbewerbsverstoß selbst begangen haben, daran beteiligt waren oder - bei Begehung durch einen im Unternehmen tätigen Dritten - trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht eingeschritten sind (4 Ob 377/79 SZ 52/131; 4 Ob 1/91 RdW 1991, 233 ua; Koppensteiner GmbH-Gesetz2 § 25 Rz 46; Rauter/Ratka in Ratka/Rauter, Geschäftsführerhaftung Rz 2/341; Kodek/Leupold in Wiebe/G. Kodek, Kommentar zum UWG § 16 Rz 97, jeweils mwN). Die Revisionswerberin übersieht aber, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Ahndung eines der Beklagten unter den genannten Voraussetzungen vorwerfbaren Verstoßes gegen § 107 TKG geht, sondern von ihr der Ersatz der im wegen des betreffenden Wettbewerbsverstoßes gegen T***** geführten „Vorverfahrens" aufgelaufenen Kosten begehrt wird, die bei der insolvent gewordenen (und daher nun aufgelösten) T***** uneinbringlich sind.Richtig ist zwar, dass der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung schon vor dem Inkrafttreten des TKG 1997 unerbetene Telefonanrufe zu Werbezwecken („Cold Calling") als unzumutbare, mit den guten Sitten im Geschäftsverkehr nicht zu vereinbarende Belästigung und daher gegen Paragraph eins, UWG verstoßend beurteilt hat (4 Ob 388/83 SZ 56/156; 4 Ob 107/94 ÖBl 1995, 12; 4 Ob 192/05x ua). Nach Paragraph 101, TKG 1997 (und nunmehr nach Paragraph 107, TKG 2003) sind E-Mails zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig und stellen daher auch einen (unmittelbaren) Verstoß gegen Paragraph eins, UWG dar vergleiche 4, Ob 192/05x). Nach herrschender Meinung trifft es weiters auch zu, dass bei Wettbewerbsverstößen der Gesellschaft neben dieser auch die Geschäftsführer in Anspruch genommen werden können. Voraussetzung dafür ist, dass sie den Wettbewerbsverstoß selbst begangen haben, daran beteiligt waren oder - bei Begehung durch einen im Unternehmen tätigen Dritten - trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht eingeschritten sind (4 Ob 377/79 SZ 52/131; 4 Ob 1/91 RdW 1991, 233 ua; Koppensteiner GmbH-Gesetz2 Paragraph 25, Rz 46; Rauter/Ratka in Ratka/Rauter, Geschäftsführerhaftung Rz 2/341; Kodek/Leupold in Wiebe/G. Kodek, Kommentar zum UWG Paragraph 16, Rz 97, jeweils mwN). Die Revisionswerberin übersieht aber, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Ahndung eines der Beklagten unter den genannten Voraussetzungen vorwerfbaren Verstoßes gegen Paragraph 107, TKG geht, sondern von ihr der Ersatz der im wegen des betreffenden Wettbewerbsverstoßes gegen T***** geführten „Vorverfahrens" aufgelaufenen Kosten begehrt wird, die bei der insolvent gewordenen (und daher nun aufgelösten) T***** uneinbringlich sind.
Dieser Kostenersatzanspruch könnte allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nur dann auf einen Verstoß der Beklagten gegen § 107 TKG gestützt werden, wenn dies vom Schutzzweck dieser Norm erfasst wäre. Ist doch aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene Schäden zu haften, welche die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte (Rechtswidrigkeitszusammenhang; RIS-Justiz RS0022933; 4 Ob 31/07y ua). Schutzzweck des § 107 TKG ist nach einhelliger Auffassung die Bewahrung der Privatsphäre (1 Ob 104/05h mwN); die Klägerin betont in der Revision selbst, dass § 107 TKG davor schützen solle, „dass man unerbetene E-Mail-Werbung bekommt". § 107 TKG soll also rechtswidrige Werbung verhindern, nicht aber einen Schaden ausgleichen, der daraus resultiert, dass dem Empfänger rechtswidriger Werbemails entstandene Prozesskosten aus einem von ihm gegen einen anderen Ersatzpflichtigen angestrengten Verfahren uneinbringlich sind. Damit fehlt es in Bezug auf die genannte Norm des TKG an der Voraussetzung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs. Entgegen der Behauptung der Klägerin kann nämlich auch keine Rede davon sein, dass ihre Ersatzforderung einen Beseitigungsanspruch im Sinn des § 15 UWG darstellte. Ein solcher Beseitigungsanspruch dient im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch nach § 14 UWG, der künftige Beeinträchtigungen verhindern soll, nach ständiger Rechtsprechung der Abwehr bereits erfolgter, aber noch fortdauernder Störungen (Wiltschek, UWG7, 955 mwN uva). Mit dem Beseitigungsanspruch wird die Korrektur eines aus früherem rechtswidrigem Verhalten resultierenden, gegenwärtig fortdauernden Störungszustands verlangt (Wiltschek aaO mwN).Dieser Kostenersatzanspruch könnte allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nur dann auf einen Verstoß der Beklagten gegen Paragraph 107, TKG gestützt werden, wenn dies vom Schutzzweck dieser Norm erfasst wäre. Ist doch aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene Schäden zu haften, welche die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte (Rechtswidrigkeitszusammenhang; RIS-Justiz RS0022933; 4 Ob 31/07y ua). Schutzzweck des Paragraph 107, TKG ist nach einhelliger Auffassung die Bewahrung der Privatsphäre (1 Ob 104/05h mwN); die Klägerin betont in der Revision selbst, dass Paragraph 107, TKG davor schützen solle, „dass man unerbetene E-Mail-Werbung bekommt". Paragraph 107, TKG soll also rechtswidrige Werbung verhindern, nicht aber einen Schaden ausgleichen, der daraus resultiert, dass dem Empfänger rechtswidriger Werbemails entstandene Prozesskosten aus einem von ihm gegen einen anderen Ersatzpflichtigen angestrengten Verfahren uneinbringlich sind. Damit fehlt es in Bezug auf die genannte Norm des TKG an der Voraussetzung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs. Entgegen der Behauptung der Klägerin kann nämlich auch keine Rede davon sein, dass ihre Ersatzforderung einen Beseitigungsanspruch im Sinn des Paragraph 15, UWG darstellte. Ein solcher Beseitigungsanspruch dient im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch nach Paragraph 14, UWG, der künftige Beeinträchtigungen verhindern soll, nach ständiger Rechtsprechung der Abwehr bereits erfolgter, aber noch fortdauernder Störungen (Wiltschek, UWG7, 955 mwN uva). Mit dem Beseitigungsanspruch wird die Korrektur eines aus früherem rechtswidrigem Verhalten resultierenden, gegenwärtig fortdauernden Störungszustands verlangt (Wiltschek aaO mwN).
Wie die Vorinstanzen weiters richtig erkannt haben, kann die behauptete zivilrechtliche Haftung für den Kostenschaden der Klägerin auch aus der allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung der Beklagten nach § 9 VStG nicht abgeleitet werden.Wie die Vorinstanzen weiters richtig erkannt haben, kann die behauptete zivilrechtliche Haftung für den Kostenschaden der Klägerin auch aus der allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung der Beklagten nach Paragraph 9, VStG nicht abgeleitet werden.
Demnach sind alle von der Klägerin in der Revision geltend gemachten Umstände ungeeignet, eine Haftung der Beklagten zu begründen. Deren Haftung käme, wie die Vorinstanzen richtig ausgeführt haben, nur aus dem Titel des Schadenersatzes in Betracht. Voraussetzung für den von der Klägerin begehrten Ersatz des ihr zufolge Uneinbringlichkeit der Kosten des Vorporzesses entstandenen Schadens wäre daher ein sonstiges rechtswidriges, der Beklagten persönlich vorwerfbares Verhalten als Geschäftsführerin der T*****, das für den Schaden adäquat kausal war (vgl etwa Rauter/Ratka aaO Rz 2/2). Ein solches die Haftung der Beklagten begründendes Verhalten hat die Klägerin zwar behauptet, indem sie den Vorwurf erhob, die Beklagte habe als Geschäftsführerin eine aussichtslose Prozessführung der T***** samt wissentlich falscher Behauptungen zu verantworten. Der Nachweis dieser, eine Haftung wegen absichtlicher sittenwidriger Schädigung begründenden, Behauptungen ist der Klägerin allerdings nicht gelungen. Dass die Beklagte die Uneinbringlichkeit der Prozesskosten etwa deshalb zu vertreten hätte, weil sie als Geschäftsführerin an der Insolvenz der T***** ein Verschulden träfe, hat sie gar nicht behauptet, geschweige denn bewiesen.Demnach sind alle von der Klägerin in der Revision geltend gemachten Umstände ungeeignet, eine Haftung der Beklagten zu begründen. Deren Haftung käme, wie die Vorinstanzen richtig ausgeführt haben, nur aus dem Titel des Schadenersatzes in Betracht. Voraussetzung für den von der Klägerin begehrten Ersatz des ihr zufolge Uneinbringlichkeit der Kosten des Vorporzesses entstandenen Schadens wäre daher ein sonstiges rechtswidriges, der Beklagten persönlich vorwerfbares Verhalten als Geschäftsführerin der T*****, das für den Schaden adäquat kausal war vergleiche etwa Rauter/Ratka aaO Rz 2/2). Ein solches die Haftung der Beklagten begründendes Verhalten hat die Klägerin zwar behauptet, indem sie den Vorwurf erhob, die Beklagte habe als Geschäftsführerin eine aussichtslose Prozessführung der T***** samt wissentlich falscher Behauptungen zu verantworten. Der Nachweis dieser, eine Haftung wegen absichtlicher sittenwidriger Schädigung begründenden, Behauptungen ist der Klägerin allerdings nicht gelungen. Dass die Beklagte die Uneinbringlichkeit der Prozesskosten etwa deshalb zu vertreten hätte, weil sie als Geschäftsführerin an der Insolvenz der T***** ein Verschulden träfe, hat sie gar nicht behauptet, geschweige denn bewiesen.
Auch aus dem in der Revision ausführlich wiederholten und bekräftigten Vorwurf, die Beklagte treffe insofern ein Organisationsverschulden, als sie als Geschäftsführerin nicht die erforderlichen Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Anmeldung und Verwaltung ihrer Newsletter veranlasst habe, ist für den Prozessstandpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen. Sie übersieht, dass ohnehin nicht erwiesen ist, dass eine „Selbstanmeldung" durch einen ihrer Mitarbeiter erfolgte. Die eingehenden Ausführungen, dass nach ständiger deutscher Judikatur es bei E-Mail-Newsletter-Verwaltung gültige Anmeldungen nur nach einem sogenannten Double-Opt-In geben könne, müssen daher ins Leere gehen. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass es auf die Frage, ob der Beklagten auch persönlich ein Verstoß gegen § 107 TKG vorgeworfen werden kann (und sie daher im Vorprozess mitgeklagt hätte werden können), nicht ankommt.Auch aus dem in der Revision ausführlich wiederholten und bekräftigten Vorwurf, die Beklagte treffe insofern ein Organisationsverschulden, als sie als Geschäftsführerin nicht die erforderlichen Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Anmeldung und Verwaltung ihrer Newsletter veranlasst habe, ist für den Prozessstandpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen. Sie übersieht, dass ohnehin nicht erwiesen ist, dass eine „Selbstanmeldung" durch einen ihrer Mitarbeiter erfolgte. Die eingehenden Ausführungen, dass nach ständiger deutscher Judikatur es bei E-Mail-Newsletter-Verwaltung gültige Anmeldungen nur nach einem sogenannten Double-Opt-In geben könne, müssen daher ins Leere gehen. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass es auf die Frage, ob der Beklagten auch persönlich ein Verstoß gegen Paragraph 107, TKG vorgeworfen werden kann (und sie daher im Vorprozess mitgeklagt hätte werden können), nicht ankommt.
Auch die Ausführungen der Revisionswerberin zu Artikel 18 (Klagemöglichkeiten im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft) der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG und Artikel 13 (Unerbetene Nachrichten) der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG sind deshalb nicht zielführend; auch dadurch lässt sich eine Geschäftsführerhaftung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht begründen. Es verbietet sich daher, der Anregung der Klägerin zu folgen, zwei diese Bestimmungen betreffende Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.
Da die Vorinstanzen eine Haftung der Beklagten demnach frei von Rechtsirrtum verneint haben, muss die Revision erfolglos bleiben. Dahingestellt bleiben kann, ob das Klagebegehren im Hinblick darauf, dass der Klägerin die geforderten Kosten noch nicht in Rechnung gestellt wurden, auch schon am Nachweis des Schadens oder an der mangelnden Fälligkeit des Ersatzanspruchs scheitern müsste.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.