Rechtssatz RS0125469
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125469
Entscheidungsdatum
22.06.2022
Rechtssatz
Die Gefahr von Rangverschiebungen allein rechtfertigt seit 1. 1. 2009 auch im Zwangsversteigerungsverfahren den Ausschluss der Verbesserung des Exekutionsantrags nicht mehr. Urkunden können nach § 82a Abs 2 GBG aber nur nachgereicht werden, wenn sie bereits im Zeitpunkt des ersten Zeitpunkts des Einlangens in der für die begehrte Eintragung erforderlichen Form errichtet waren.Die Gefahr von Rangverschiebungen allein rechtfertigt seit 1. 1. 2009 auch im Zwangsversteigerungsverfahren den Ausschluss der Verbesserung des Exekutionsantrags nicht mehr. Urkunden können nach Paragraph 82 a, Absatz 2, GBG aber nur nachgereicht werden, wenn sie bereits im Zeitpunkt des ersten Zeitpunkts des Einlangens in der für die begehrte Eintragung erforderlichen Form errichtet waren.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 155/09d
Entscheidungstext OGH 22.10.2009 3 Ob 155/09d
Veröff: SZ 2009/141
- 3 Ob 54/14h
Entscheidungstext OGH 30.04.2014 3 Ob 54/14h
- 3 Ob 72/22t
Entscheidungstext OGH 22.06.2022 3 Ob 72/22t
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125469
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2022
Dokumentnummer
JJR_20091022_OGH0002_0030OB00155_09D0000_002