Rechtssatz RS0125472
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125472
Entscheidungsdatum
16.10.2009
Rechtssatz
Der Nachlegatar hinsichtlich eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist im Verfahren betreffend der dem Hauptlegatar auszustellenden Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG als Partei im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG und damit als rechtsmittellegitimiert anzusehen.Der Nachlegatar hinsichtlich eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist im Verfahren betreffend der dem Hauptlegatar auszustellenden Amtsbestätigung nach Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG als Partei im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG und damit als rechtsmittellegitimiert anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125472
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_20091016_OGH0002_0060OB00196_09F0000_001