Rechtssatz RS0125498
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125498
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Die Veranlassung der Bestellung eines Kurators durch die Behörde nach § 11 AVG zur Wahrung der Rechte eines vermeintlich Abwesenden entspricht der in § 270 (§ 276 ABGB vor dem SWRÄG 2006) 1. Fall ABGB idF des SWRÄG 2006 vorgesehenen Konstellation der Bestellung eines Kurators für Abwesende zur Vermeidung einer Gefährdung ihrer Rechte. Die Behörde hat nur ein bloßes Anregungsrecht nach § 11 AVG, welches dieser keine Rechtsmittellegitimation gegen einen abweisenden Beschluss vermittelt. § 11 2. Fall AVG räumt der Behörde nicht die Rechtsstellung einer Amtspartei ein.Die Veranlassung der Bestellung eines Kurators durch die Behörde nach Paragraph 11, AVG zur Wahrung der Rechte eines vermeintlich Abwesenden entspricht der in Paragraph 270, (Paragraph 276, ABGB vor dem SWRÄG 2006) 1. Fall ABGB in der Fassung des SWRÄG 2006 vorgesehenen Konstellation der Bestellung eines Kurators für Abwesende zur Vermeidung einer Gefährdung ihrer Rechte. Die Behörde hat nur ein bloßes Anregungsrecht nach Paragraph 11, AVG, welches dieser keine Rechtsmittellegitimation gegen einen abweisenden Beschluss vermittelt. Paragraph 11, 2. Fall AVG räumt der Behörde nicht die Rechtsstellung einer Amtspartei ein.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 149/09m
Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 149/09m
- 8 Ob 92/09a
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 92/09a
- 7 Nc 2/23p
Entscheidungstext OGH 21.02.2023 7 Nc 2/23p
Beisatz: Hier: Negativer Kompetenzkonflikt zweier Bezirksgerichte. (T1)
- 4 Nc 23/24f
Entscheidungstext OGH 19.11.2024 4 Nc 23/24f
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125498
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Dokumentnummer
JJR_20090915_OGH0002_0050OB00149_09M0000_001